Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 17.09.2002 – 1 ARs 13/02 (Ausl)
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Ukraine zur Strafverfolgung wegen des ihm in dem Haftbefehl des Bezirksgerichts ... der Stadt ... vom 12. September 2000 i.V.m. der Anklageschrift der Ermittlungsabteilung der Milizbehörde des Stadtbezirkes ..., Stadt ... vom 23. Dezember 1999 – Strafverfahren Nr. 64991660 - erhobenen Vorwurfs des räuberischen Diebstahls und des Einbruchs in Wohnräume ist zulässig.
2. Gegen den Verfolgten wird die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.
Gründe
I.
Das Justizministerium der Ukraine hat mit Schreiben vom 20. Februar 2002 um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht.
Ihm wird durch den Haftbefehl des Bezirksgerichts ... der Stadt ... vom 12. September 2000 i.V.m. der Anklageschrift der Ermittlungsabteilung der Milizbehörde des Stadtbezirkes ..., Stadt ... vom 23. Dezember 1999 vorgeworfen, am 17. Dezember 1999 in die Wohnung der T.I. M. und der R.E. M. eingedrungen zu sein. Dort soll er die T.I. M. sowie eine ebenfalls in der Wohnung aufhältige Freundin der Wohnungsinhaberin mehrfach u.a. mit einer mit Wasser gefüllten Kanne geschlagen haben, um möglichen Widerstand zu unterdrücken, und sodann diverse Wertsachen, u.a. einen Ehering aus Gold, einen Damenring aus Gold mit Rubinen, einen massiven Goldring, ein goldenes Armband, zwei Goldketten, ein Stück Bruchgold, einen Halbedelstein sowie einen Goldring mit Kunstdiamanten im Gesamtwert von 5.945 Griwna und 49 Kopijok entwendet haben (Art. 141 Teil 3 Strafgesetzbuch der Ukraine).
Der Verfolgte ist am 11. September 2002 festgenommen und am 12. September 2002 gemäß § 28 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (= IRG) richterlich zu dem Auslieferungsersuchen angehört worden. Er hat sich mit der vereinfachten Auslieferung nach § 41 Abs. 1 IRG nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht gemäß § 41 Abs. 2 IRG verzichtet.
II.
1. Die Auslieferung ist zulässig.
Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten sind sowohl nach ukrainischem, als auch nach deutschem Strafrecht strafbar (Artikel 141 Strafgesetzbuch der Ukraine, § 249 StGB) und mit Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr bedroht, § 3 Abs. 2 IRG, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk).
Der Verfolgte ist ukrainischer Staatsangehöriger. Auch sonst sind Gründe, die der Auslieferung nach den Bestimmungen des EuAlÜbk oder §§ 2 - 11 IRG entgegen stehen könnten, nicht ersichtlich.
Insbesondere steht der begehrten Auslieferung nicht entgegen, dass der Verfolgte als jüdischer Kontingentflüchtling über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verfügt. Soweit Flüchtlingen aus humanitären Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, kann dies einer Auslieferung grundsätzlich nur dann entgegen stehen, wenn der Grund für das Aufenthaltsrecht die konkrete Gefahr einer Verfolgung ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. August 2002 – 1 ARs 11/02 (Ausl). Die den Kontingentflüchtlingen durch das "Gesetz über Maßnahmen für die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommenen Flüchtlinge" zugebilligte Rechtsstellung ist nach Sinn und Zweck dahin zu interpretieren, dass der dem Ausweisungsverbot aus Art. 32 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 27. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) zugrundeliegende Schutzgedanke nicht zum Tragen kommt, wenn keine Gefahr einer Verfolgung oder Schlechterstellung im Heimatland in Rede steht. Dieses Gesetz gilt nur für "Flüchtlinge", d.h. für Ausländer, die sich in einer Verfolgungssituation befinden, wobei die Verfolgung nicht notwendig politischer Art sein muss, oder deren Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet ist (vgl. Stellungnahme des Bundesministerium der Justiz vom 15. August 2002; zur Rechtsstellung speziell jüdischer Emigranten aus der früheren Sowjetunion: VG Augsburg, Urteil v. 18. September 2000 – Au 1 K 01.451 sowie VG Dresden, Urteil v. 26. März 1997 – 12 K 2686/94, allgemein zu § 1 HumHiG: BVerwG NVwZ 1993, 187).
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Personen jüdischen Glaubens allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in der Ukraine mit politischer Verfolgung zu rechnen hätten. Auch der Verfolgte hat im Rahmen seiner richterlichen Anhörung keine konkreten Tatsachen für eine Verfolgungssituation oder ein Flüchtlingsschicksal vorgetragen.
Einer mündlichen Verhandlung über die Zulässigkeit der Auslieferung bedurfte es danach nach pflichtgemäßem Ermessen des Senats nicht (§ 30 Abs. 3 IRG).
2. Gegen den Verfolgten ist die förmliche Auslieferungshaft nach Art. 2 und Art. 12 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EuAlÜbk), § 15 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (IRG), anzuordnen.
Es besteht die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Auslieferungsersuchen oder der Durchführung der Auslieferung entziehen wird, wenn er auf freien Fuß gesetzt würde.
Der Verfolgte hat bei seiner Anhörung erklärt, nicht in die Ukraine zurückkehren zu wollen. Seine familiären Bindungen – seine Mutter wohnt in B..., eine Tante in C... – erscheinen schon angesichts der Strafe, die der Verfolgte in der Ukraine zu gewärtigen hat nicht geeignet, dem Fluchtanreiz im erforderlichen Maße entgegen zu wirken.
Die Anordnung der Auslieferungshaft ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs auch verhältnismäßig.
III.
Über die Fortdauer der Auslieferungshaft entscheidet der Senat nach § 26 IRG, wenn der Verfolgte - vom heutigen Tage an gerechnet - zwei Monate zum Zwecke der Auslieferung in Haft gewesen sein wird.
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