Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 18.09.2002 – Not 12/02
Tenor
Die Missbilligungsverfügung des Landgerichts ... - Der Präsident - vom 19. Juli 2001 - ... - sowie die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ... - Der Präsident - vom 30. April 2002 ... - werden aufrecht erhalten.
Der Notar trägt die Kosten des Verfahrens sowie die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.
Gründe
I.
Disziplinarrechtlich ist der Notar (...) bislang nicht in Erscheinung getreten.
1. Nach Durchführung einer Geschäftsprüfung bei dem Notar ... hat der Präsident des Landgerichts ... aufgrund des Geschäftsprüfungsberichtes vom 15. März 2000 mit Verfügung vom 7. September 2000 zunächst die Einleitung disziplinarischer Vorermittlungen gegen den Notar wegen schuldhafter Verstöße gegen seine Amtspflichten bei der Abwicklung der Massen 1/99 und 2/99 angeordnet.
Dem Notar ist hinsichtlich der Abwicklung der Masse 1/99 zur Last gelegt worden, dass er den auf Notaranderkonto hinterlegten Restkaufpreis in Höhe von 350.000 DM etwa einen Monat zu früh an die Verkäuferseite ausgezahlt habe, indem er diesen Betrag schon am 10. August 1999 überwiesen habe, obwohl er nach der Verwahrungsanweisung im Kaufvertrag erst nach schriftlicher Bestätigung der vollzogenen Eigentumsumschreibung berechtigt gewesen sei, den Kaufpreis auszuzahlen, wobei er die Eintragungsnachricht des Grundbuchamtes erst am 6. September 1999 erhalten habe.
Ferner habe der Notar auch bei der Abwicklung der Masse 2/99 gegen eine Treuhandauflage verstoßen. Er habe von den Urkundsbeteiligten die Anweisung gehabt, über den auf dem Notaranderkonto eingezahlten Kaufpreis von 225.000 DM erst zu verfügen, wenn die Treuhandbedingungen der Alt und Neugläubigerbanken erfüllt waren. Gleichwohl habe er von der Sparkasse ... eine Treuhandauflage angenommen wonach er von einer ihm überlassenen Löschungsbewilligung erst nach der Überweisung des Restkaufpreises an die Sparkasse Gebrauch machen durfte. Obwohl ihn die Sparkasse damit angewiesen hatte, die Löschungsbewilligung erst nach Überweisung des Restkaufpreises zu verwenden, habe er dann aber die Löschungsunterlagen doch vor der Überweisung des Restkaufpreises an die Sparkasse ... benutzt (bezüglich der Einzelheiten der Verstöße des Notars wird auf die Einstellungs- und Missbilligungsverfügung des Landgericht ... - Der Präsident - vom 19. Juli 2001 ... des Landgerichts ... verwiesen).
Zwar hat das Landgericht wegen dieser Verstöße gegen den Notar keine Disziplinarverfügung erlassen, sondern vielmehr das Disziplinarverfahren eingestellt und das Verhalten des Notar lediglich missbilligt. Gleichwohl hat der Notar gegen diese ihm am 24. Juli 2001 zugestellte Verfügung am 21. August 2001 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht dem Oberlandesgericht ... zur Entscheidung vorgelegt hat.
Zur Begründung hat der Notar ausgeführt, dass bezüglich der Masse 1/99 die von ihm selbst in die Urkunde ... aufgenommene Formulierung in § 6 des Kaufvertrages insoweit unvollständig gewesen sei, als bei Abschluss des Kaufvertrages mit den Beteiligten erörtert worden sei, dass der Restkaufpreis "spätestens" nach der schriftlichen Bestätigung der vollzogenen Eigentumsumschreibung an die Verkäuferin zu überweisen gewesen sei. Bei der weiteren Abwicklung der Sache sei unbemerkt geblieben, dass das Wort "spätestens" nicht in die Urkunde aufgenommen worden sei. Die tatsächlich in der Urkunde enthaltene Formulierung, nach der die Auszahlung des Restkaufpreises von der schriftlichen Bestätigung der vollzogenen Eigentumsumschreibung abhängig gewesen sei, habe deshalb nicht dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien entsprochen, so dass der Notar insoweit auch nicht an den Wortlaut des Vertrages gebunden gewesen sei.
Hinsichtlich der Masse 2/99 ... sei die Treuhandauflage der Sparkasse ... nicht so zu verstehen gewesen, dass eine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Überweisung des verbleibenden Restkaufpreises vor Benutzung der Löschungsbewilligung der Sparkasse bestanden habe. Vielmehr habe es eine derartige Vorleistungspflicht nicht gegeben. Die Treuhandauflage der Sparkasse sei nicht so zu verstehen gewesen, dass der Kaufpreis schon bei ihr hätte gebucht sein müssen, bevor der Notar von der Löschungsbewilligung Gebrauch machen durfte.
2. Mit Bescheid vom 30. April 2002 hat das Oberlandesgericht ... - Der Präsident - die Beschwerde des Notars gegen den Ausspruch der Missbilligung zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass der Notar selbst einräume, bei der Abwicklung der Masse 1/99 gegen den Wortlaut der Verwahrungsanweisung verstoßen zu haben, soweit diese schriftlich im Vertrag niedergelegt sei. Die Einlassung, dass der Vertragstext in § 6 unvollständig sei und das Wort "spätestens" fehle, könne den Notar nicht entlasten, weil er sich peinlich genau an den Wortlaut der ihm schriftlich erteilten Weisung zu halten gehabt habe. Soweit beabsichtigt gewesen sei, eine Verwahrungsanweisung mit einem anderen Inhalt zu erteilen, habe der Notar nicht das Recht gehabt, eigenmächtig von der schriftlich fixierten Anweisung abzuweichen. Vielmehr sei er nach § 54 b Abs. 4 BeurkG verpflichtet gewesen, eine schriftliche Änderung der Verwahrungsanweisung durch die Parteien herbeizuführen. Im Übrigen wäre aber auch die Anweisung, den Restkaufpreis "spätestens" nach schriftlicher Mitteilung der erfolgten Eigentumsumschreibung auszukehren, unzureichend gewesen und hätte deshalb ebenfalls eine Verletzung der Dienstpflichten des Notars bedeutet.
Bezüglich der Masse 2/99 stehe ebenfalls fest, dass der Notar den Überweisungsauftrag erst ausgeführt habe, nachdem der Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt eingegangen gewesen sei. Damit sei ein Verstoß gegen den Treuhandauftrag der Sparkasse ... , die dem Notar aufgegeben habe, von den Löschungsunterlagen erst Gebrauch zu machen, wenn der Restkaufpreis überwiesen worden sei, festzustellen. Ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen der Einreichung der Löschungsunterlagen und der Überweisung des Restkaufpreises habe nicht ausgereicht, um die Treuhandauflage der Sparkasse ... zu erfüllen. Auch hier liege ein Verstoß gegen die Pflicht vor, Treuhandauflagen "peinlich genau" zu erfüllen.
Im Hinblick auf das Verhalten des Notars komme eine Missbilligung in Betracht, weil der Notar im Umgang mit Treuhandanweisungen besonders sorgfältig handeln müsse und die Verletzung einer solchen Anweisung als schwerwiegende Amtspflichtverletzung zu qualifizieren sei, die eine Missbilligung erfordere. Zwar hätten die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen eingestellt werden können, weil Nachteile für die am Verfahren Beteiligten nicht eingetreten seien. Eine Missbilligung stelle aber aus spezialpräventiven Erwägungen eine angemessene und gebotene Reaktion auf das Verhalten des Notars dar.
Gegen diesen ihm am 7. Mai 2002 zugestellten Bescheid hat der Notar mit einem am 6. Juni 2002 per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Notar bestreitet, bei der Abwicklung der Masse 1/99 gegen den Wortlaut der Verwahrungsanweisung verstoßen und den Restkaufpreis "verfrüht" ausgezahlt zu haben. Zwar habe er den Wortlaut der von ihm selbst entworfenen Anweisung tatsächlich nicht befolgt, dies sei ihm aber gar nicht bewusst gewesen, weil er davon ausgegangen sei, dass entsprechend dem Willen der Parteien die Auszahlung schon sehr viel früher möglich gewesen sei. Eine Veränderung des Willens der Parteien habe er nicht vorgenommen. Ihm könne deshalb auch nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen die Verwahrungsanweisung verstoßen zu haben.
Bezüglich der Masse 2/99 liege ebenfalls kein Verstoß gegen die Treuhandauflage der Sparkasse ... vor, weil er die Überweisung des Restkaufpreises zumindest schon veranlasst gehabt habe, bevor er von den Löschungsunterlagen durch Vorlage beim Grundbuchamt Gebrauch gemacht habe. Eine Verpflichtung, den Eingang der Zahlungen bei der Sparkasse ... abzuwarten, habe nicht bestanden. Entsprechendes habe die Sparkasse ... auch nicht erwartet und nicht mit ihrer Anweisung verknüpft.
Während der Notar neben dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat, beantragt der Präsident des Oberlandesgerichts ... ,
den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen und die Missbilligungsverfügung des Präsidenten des Landgerichts ... vom 19. Juli 2001 - 2 G 31 Sd. 1 - aufrechtzuerhalten.
Er bleibt bei seiner Auffassung der Notar habe bezüglich der Masse 1/99 auch weiterhin nicht in Abrede gestellt, gegen die schriftliche Verwahrungsanweisung in § 6 des Grundstückskaufvertrages verstoßen zu haben. Diese Anweisung sei auch maßgeblich gewesen, dem Notar sei es nur gestattet gewesen, von der Anweisung abzuweichen, wenn er zuvor auf eine Änderung der Anweisung der Parteien hingewirkt hätte.
Bezüglich der Masse 2/99 könne auch nach der ergänzenden Stellungnahme des Notars nicht davon ausgegangen werden, dass der Überweisungsauftrag zugunsten der Sparkasse ... bereits bearbeitet gewesen sei, als der Notar von den ihm überlassenen Löschungsunterlagen Gebrauch gemacht habe. Damit sei dem Treuhandauftrag der Sparkasse ... nicht genüge getan worden. Die Formulierung des Treuhandauftrages, demzufolge der Restkaufpreis vor Benutzung der Löschungsunterlegen "überwiesen" gewesen sein müsse, lasse keinen Raum für eine Auslegung in dem Sinne, dass die Überweisung lediglich in zeitlichem Zusammenhang mit dem Einreichen der Löschungsunterlagen hätte erfolgen müssen.
II.
Der zulässige Antrag des Notars, der als Antrag auf Aufhebung der Missbilligungsverfügung verstanden werden muss, ist zulässig aber nicht begründet.
Gemäß § 94 Abs. 2 Satz 3 BNotO kann gegen die Entscheidung, mit der eine Beschwerde gegen die Missbilligung des Verhaltens des Notars zurückgewiesen wird, die Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht für Notare beantragt werden. Für das Verfahren gelten gemäß § 94 Abs. 2 Satz 4 BNotO die Vorschriften des § 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BNotO entsprechend. Gemäß § 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BNotO entscheidet der Notarsenat nach den Vorschriften über die für Landesjustizbeamte geltenden Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine Disziplinarverfügung auch über den Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung über eine Missbilligungsverfügung. Dieser Antrag muss innerhalb eines Monats der Entscheidung der Beschwerdeinstanz eingereicht und begründet werden.
Zwar hat der Notar hier rechtzeitig einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sein Antrag ist aber unbegründet, weil die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf sein Verhalten bei der Abwicklung der Massen 1/99 und 2/99 zu Recht eine Missbilligung ausgesprochen hat. Der Notar hat in beiden Fällen gegen die Pflicht verstoßen, Treuhandanweisungen der Urkundsbeteiligten peinlich genau zu beachten und die Massen entsprechend dem Wortlaut dieser Treuhandvereinbarungen abzuwickeln. Soweit er von den Treuhandanweisungen abgewichen ist, hat er es in beiden Fällen unterlassen, auf schriftliche Änderungen der Treuhandanweisungen der Parteien hinzuwirken. Hinsichtlich der Masse 2/99 hat er es außerdem unterlassen, eine Harmonisierung der sich widersprechenden Treuhandanweisungen herbeizuführen.
Zwar leugnet der Notar, bei der Abwicklung der Masse 1/99 gegen die Treuhandanweisungen der Parteien aus § 6 des notariellen Vertrages verstoßen zu haben. Dass er den notariellen Vertrag entsprechend seinem Wortlaut erfüllt hat, kann er aber selbst nicht behaupten, da unstreitig ist, dass er die in § 6 des Vertrages für die Auszahlung des Restkaufpreises an die Verkäuferseite schriftlich formulierten Bedingungen nicht eingehalten hat.
Soweit der Notar geltend macht, bei der Verlesung des Vertrages sei § 6 anders erörtert worden, als der Wortlaut wiedergebe, kann er sich hierauf nicht berufen, weil er nicht ebenfalls unstreitig - auf eine Änderung des Wortlauts hingewirkt hat, sondern vielmehr anders verfahren ist, als ihm der Wortlaut vorgegeben hätte. Selbst wenn dem Notar nicht zu widerlegen ist, dass der Irrtum, in dem er sich bei der Abwicklung befunden hat, unbemerkt geblieben ist, weil er übersehen hat, dass in der endgültigen Fassung des notariellen Vertrages das von ihm zitierte Wort "spätestens" fehlt, hat er doch gegen die Treuhandauflage zumindest fahrlässig verstoßen, weil er sich vor der Auszahlung nicht vergewissert hat, dass die Auszahlung mit der Treuhandanweisung in § 6 des Vertrages in Einklang zu bringen war. Hätte der Notar dies getan, hätte er feststellen müssen, dass die Auszahlungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vornahme der Auszahlung noch nicht gegeben waren. Er hätte dann nicht ohne Weiteres auszahlen dürfen, sondern vielmehr eine schriftliche Anweisung der Parteien einholen müssen, den Kaufpreis bereits zu einem früheren Zeitpunkt auszuzahlen. Dass er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, durfte die Aufsichtsbehörde ihm zur Last legen. Ein pflichtgemäßes Verhalten, das der Notar für sich selbst in Anspruch nimmt, ist nicht gegeben.
Der Notar kann insoweit auch nicht geltend machen, aufgrund des Einverständnisses der Urkundsbeteiligten mit seiner "verfrühten" Auszahlung nicht gegen seine Pflichten verstoßen zu haben. Die Verpflichtung zur peinlich genauen Beachtung von Treuhandaufträgen gilt unabhängig von der Frage, ob das Verhalten des Notars für die Parteien günstig ist, oder ob es ihnen schadet. Gerade im Hinblick auf die besonderen Pflichten aus § 54 a und b BeurkG ist der Notar gehalten, nur aufgrund ausdrücklicher Verwahrungsanweisungen der Parteien tätig zu werden und dies ohne Wenn und Aber einzuhalten. Ein eigenmächtiges Abweichen von Verwahrungsanweisungen ist ihm nicht gestattet. Vielmehr ergibt sich aus § 54 a Abs. 4 BeurkG neuer Fassung, dass der Notar von einer Verwahrungsanweisung nur dann abweichen darf, wenn ihm eine schriftliche Änderung, Ergänzung oder ein Widerruf dieser Anweisung vorliegt. Ohne eine solche Anweisung ist es dem Notar im Hinblick auf die mögliche Gefährdung der Interessen der Urkundsbeteiligten nicht gestattet, anders zu verfahren, als ihm die vorliegende schriftliche Verwahrungsanweisung der Parteien aufgibt.
Er hat insbesondere auch nicht das Recht, von der schriftlichen Verwahrungsanweisung deshalb abzuweichen, weil bei der Verlesung des Vertrages etwas anderes erörtert worden ist, als letztlich in dem Vertrag beurkundet wurde. Würde man ihm dieses Rechts zugestehen, wäre damit die Verlässlichkeit notarieller Urkunden in Frage gestellt. Vielmehr stellt dieser Fall einen typischen Sachverhalt dar, in dem es zu den Amtspflichten des Notars gehört, eine schriftliche Änderung der Verwahrungsanweisung, die dem von den Parteien wirklich Gewollten entspricht, herbeizuführen. Ohne eine solche Änderung ist für Außenstehende nicht erkennbar und nicht voraussehbar, wie der Notar verfahren wird. Ein eigenmächtiges Abweichen von einer Verwahrungsanweisung ist deshalb mit dem Amt des Notars nicht vereinbar und muss als Pflichtwidrigkeit angesehen werden.
Soweit der Notar bezüglich der Abwicklung der Masse 2/99 geltend macht, gegen die Anweisung der Sparkasse ... , die eindeutig dahin ging, dass er von den Löschungsunterlagen erst Gebrauch machen durfte, wenn der Restkaufpreis auf das Konto 9.292.304.004 der Sparkasse ... überwiesen worden war, gar nicht abgewichen zu sein, wird auch dieser Vortrag durch die bei den Akten befindlichen Unterlagen widerlegt. Die Anweisung der Sparkasse ... war eindeutig so zu verstehen, dass der Notar über die Unterlagen erst nach der Überweisung des Betrages hätte verfügen dürfen. Insoweit hätte der Notar sehen müssen, dass diese Anweisung mit § 8 des notariellen Vertrages nicht zu vereinbaren war, weil er nach § 8 über den hinterlegten Betrag erst verfügen durfte, wenn eventuelle Treuhandauflagen der finanzierenden Bank und der bisherigen Grundpfandrechtsgläubiger erfüllt werden konnten. Insoweit hätte es deshalb zu den Pflichten des Notars gehört, den Treuhandauftrag der Sparkasse ... vom 26. Juli 1999 mit § 8 des notariellen Vertrages derart zu harmonisieren, dass entweder die Sparkasse ... auf die Vorleistung verzichtete oder die Urkundsbeteiligten darauf verzichteten, dass die Treuhandauflagen der bisherigen Urkundsbeteiligten erfüllt waren, bevor die Auszahlung des Kaufpreises erfolgen durfte. Beides ist nicht geschehen, so dass dem Notar schon unter diesem Aspekt der Vorwurf gemacht werden muss, dass er bestehende Treuhandaufträge trotz einander widersprechenden Inhalts nicht harmonisiert hat.
Darüber hinaus kann dem Notar auch nicht zugestanden werden, dass er den Treuhandauftrag der Sparkasse ... entsprechend seinem Wortlaut erfüllt hat. Zwar hat der Notar am 17. November 1999 sowohl den Antrag auf Eigentumsumschreibung unter Vorlage der Löschungsunterlagen der Sparkasse ... gestellt als auch den Auftrag zur Überweisung des Restkaufpreises an die Sparkasse ... bewirkt, wobei er die entsprechenden Schriftstücke schon am 16. November 1999 vorbereitet haben mag. Ausgeführt ist die Überweisung des Restkaufpreises nach dem Kontoauszug der ... bank AG vom 18. November 1999 aber erst am 18. November 1999. Der Notar muss sich deshalb in jedem Fall dem Vorwurf gefallen lassen, dass er die Löschungsunterlagen benutzt hat, bevor die Überweisung des Restbetrages des Kaufpreises an die Sparkasse ... erfolgt ist. Den Notar trifft deshalb auch insoweit der Vorwurf eines zumindest fahrlässigen Treuhandverstoßes. Auf die Frage, ob die Anweisung der Sparkasse ... so zu verstehen war, dass der Betrag bereits bei ihr eingegangen sein musste, kommt es nicht an, weil der Überweisungsauftrag noch nicht einmal ausgeführt war, als der Notar am 17. November 1999 über die Löschungsunterlagen verfügt hat und damit in jedem Fall ein Verstoß gegen die Anweisung gegeben ist.
Soweit der Notar meint, zu einer abweichenden Auslegung des Auftrages der Sparkasse ... berechtigt gewesen zu sein, gilt auch hier, dass ein derartiger Auslegungsspielraum tatsächlich nicht besteht. Der Notar hat Treuhandaufträge peinlich genau zu beachten. Wenn Treuhandaufträge nicht miteinander zu vereinbaren sind, wie dies hier offensichtlich der Fall war, hat der Notar auf eine Harmonisierung hinzuwirken und schriftliche Auftragsänderungen einzuholen.
Im Hinblick auf das amtspflichtwidrige Verhalten des Notars ist die von der Aufsichtsbehörde ausgesprochene Missbilligung, die gemäß § 94 Abs. 1 BNotO bei ordnungswidrigem Verhalten und Pflichtverletzungen leichterer Art ausgesprochen werden kann, nicht zu beanstanden. Zu berücksichtigen war auf der einen Seite, dass das Verhalten des Notars nicht zu einer Schädigung der Urkundsbeteiligten geführt hat und diese sich nach ihren Stellungnahmen auch nicht beeinträchtigt fühlten. Weiterhin ist zugunsten des Notars zu berücksichtigen gewesen, dass dieser bislang disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Andererseits lassen jedoch die Einlassungen des Notars erkennen, dass ihm die Bedeutung von Treuhandanweisungen nicht vollauf bewusst ist und dass er insoweit bereit ist, sich über bestehende schriftliche Anweisungen hinwegzusetzen, ohne auf anders lautende Weisung hinzuwirken. Da jedoch bei der Befolgung von Treuhandanweisungen die Beachtung der schriftlichen Anweisungen unbedingt erforderlich ist und der Notar diese nicht auszulegen und zu interpretieren hat, sondern vielmehr im Fall von Unzweckmäßigkeiten und Unvereinbarkeiten schriftliche Änderungen der Urkundsbeteiligten herbeizuführen hat, ist ihm dies durch die ausgesprochene Missbilligung zu Recht vor Augen geführt worden. Anlass, die Missbilligung aufzuheben besteht demgemäß auch für den Senat nicht.
III.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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