Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 24.10.2002 – 14 U 299/01
Tenor
Die Berufung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gegen das am 27.9.2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Verden wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) haben die Klägerin und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner 52 % und die Klägerin allein weitere 48 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) hat die Klägerin in vollem Umfang zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 20.000 Euro.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 5 EGZPO abgesehen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG Verden hat zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage unter Abweisung i.Ü. i.H.v. 9.029,08 DM stattgegeben. Insbesondere hält die vom LG gebildete Haftungsquote von 80 : 20 zu Lasten der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) der rechtlichen Überprüfung stand.
Die Beklagten haften gesamtschuldnerisch für das Unfallgeschehen vom 28.4.2000 gegen 16:30 h in W. auf der B 6 kurz nach der Kreuzung mit der R.-Straße gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG nur aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr. Ein Verschulden des Beklagten zu 1) lässt sich unstreitig nicht nachweisen.
Dagegen haften die Klägerin und die Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch für die Unfallfolgen gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, §§ 1, 3 Nr. 1 PflVG, § 823 Abs. 1 BGB infolge eines Verschuldens der Drittwiderbeklagten zu 1). Ihr ist eine Vorfahrtsverletzung i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 2 StVO und ein Verstoß gegen ihre doppelte Rückschaupflicht i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 4 StVO vorzuwerfen. Der Beklagte zu 1) war nur ca. 25 m von dem Kreuzungsbereich entfernt, als die Drittwiderbeklagte zu 1) auf die B 6 einbog. Da sie nach einer Fahrt von lediglich ca. 50 m wieder nach links abbiegen wollte, musste sie in besonderem Maße dafür sorgen, dass sie den Verkehr auf der B 6 nicht gefährdete oder behinderte. Die Drittwiderbeklagte zu 1) wusste nämlich, dass sie ihr Fahrzeug auf der B 6 nicht so beschleunigen würde, wie sie es getan hätte, wenn sie weiter geradeaus gefahren wäre, sondern langsam weiterfahren und ggf. sogar bremsen musste. Für den Beklagten zu 1) stand mit einem Abstand von ca. 50 m ab dem Kreuzungsbereich bis zur Einmündestelle nach links auch nur eine relativ kurze Strecke zur Verfügung, um sich auf den dem Einbiegevorgang alsbald anschließenden Linksabbiegevorgang der Drittwiderbeklagten zu 1) einzustellen. Das Verhalten der Drittwiderbeklagten zu 1) behinderte seine Fahrt auf der B 6, was sich darin zeigt, dass er zum Überholen ansetzte. Anderenfalls hätte er seine Fahrt nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12.6.2001 durch Gasrücknahme oder Bremsen deutlich verlangsamen müssen und wäre gleichwohl in eine gefährliche Nähe zu dem vorausfahrenden Fahrzeug gekommen. Unter diesen Umständen hätte die Drittwiderbeklagte zu 1) den Beklagten zu 1) den Kreuzungsbereich zunächst passieren lassen müssen und ihren Einbiegevorgang auf die B 6 erst danach einleiten dürfen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie den Verkehr auf der B 6 wesentlich behindert.
Außerdem steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass es die Drittwiderbeklagte zu 1) versäumt hat, ihre doppelte Rückschaupflicht gem. § 9 Abs. 1 S. 4 StVO zu wahren. Die Rückschaupflicht vor dem Abbiegen nach links unter Benutzung von Außen- und Innenspiegel besteht zum einen rechtzeitig vor dem Einordnen und neben der Ankündigungspflicht (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 9 StVO Rz. 24) sowie zum anderen unmittelbar vor dem Abbiegen nach links (OLG Düsseldorf VM 1975, 80; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 9 StVO Rz. 25). Diesen Anforderungen hat die Drittwiderbeklagte zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. in seinem schriftlichen Gutachten vom 7.5.2001 offensichtlich nicht genügt. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beklagte zu 1) seinen Spurwechsel im Rahmen des beabsichtigten Überholvorganges ca. zwei Sekunden vor der Kollision beendet gehabt habe. Etwa fünf Sekunden lang sei er für die Drittwiderbeklagte zu 1) gut zu erkennen gewesen, nämlich von dem Moment an, zu dem sie auf die B 6 eingebogen sei bis etwa eine Sekunde vor der Kollision. Zwischen dem Einbiegevorgang der Drittwiderbeklagten zu 1) auf die B 6 und der Kollision hätten etwa sechs Sekunden gelegen; erst knapp eine Sekunde vor der Kollision habe sich der Beklagte zu 1) für die Drittwiderbeklagte zu 1) im sog. toten Winkel befunden. Der Drittwiderbeklagten zu 1) oblag als Linksabbiegerin die sorgfältige Beobachtung auch des rückwärtigen Verkehrs, dessen Gefährdung sie ausschließen musste. Den anfangs ca. 25 m hinter ihr herfahrenden Beklagten zu 1) konnte sie fünf Sekunden lang gut erkennen. Sie wusste auch, dass er dort fuhr, weil sie ihn im Rahmen des Aufbiegevorganges auf die B 6 gesehen haben muss. Das Vorbringen der Klägerin, wonach die Drittwiderbeklagte zu 1) den Beklagten zu 1) während ihrer Fahrt auf der B 6 nicht mehr gesehen haben will, kann demzufolge nur bedeuten, dass die Drittwiderbeklagte zu 1) gegen ihre doppelte Rückschaupflicht verstoßen hat.
Bei einer beiderseitigen Haftung hängt die Einstandsquote der Unfallbeteiligten gem. § 17 Abs. 1 StVG von den Umständen, insb. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dem Verschuldensvorwurf, der der Drittwiderbeklagten zu 1) gemacht werden muss und für den die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu 2) miteinzustehen haben, steht lediglich die Gefährdungshaftung der Beklagten aus der sog. Betriebsgefahr gegenüber. Ob Anhaltspunkte dafür sprechen könnten, die Einstandspflicht der Beklagten vollends hinter der Verschuldenshaftung der Klägerin sowie der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) zurücktreten zu lassen, kann offen bleiben, da die Beklagten das Urteil nicht angefochten haben. Die vom LG gebildete Haftungsquote von 80 : 20 zu Lasten der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zu 1) und 2) entspricht der st. Rspr. des Senats beim Aufeinandertreffen von Verschuldenshaftung und Haftung aus Betriebsgefahr.
Demzufolge hat die Berufung der Klägerin und der Widerbeklagten keinen Erfolg. Sie war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 und 4 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Festsetzung der Beschwer erfolgte im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO.
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