Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 06.11.2002 – 17 AR 25/02

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht L....... .

Gründe

1

Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts im Kompetenzkonflikt richtet sich – in entsprechender Anwendung  auch in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit – nach § 36 Abs. 1 Satz Nr. 6 ZPO (BGB FamRZ 1995, 415). In dem Zuständigkeitsstreit der Amtsgerichte H....... und L....... hat das übergeordnete Oberlandesgericht zu entscheiden, nachdem beide Gerichte sich jeweils durch Beschluss für örtlich unzuständig erklärt haben.

2

Die Zuständigkeitsbestimmung folgt aus § 281 Abs.1,2  ZPO. Das Amtsgericht H....... hat als örtlich unzuständiges Gericht das Verfahren durch Beschluss an das  örtlich zuständige Gericht  in L....... abgegeben. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus  §§ 621 a Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 64 Abs. 3, 43 Abs. 1, 36 FGG. Maßgeblich ist der Wohnsitz des Kindes. Die Begründung und Aufhebung des Wohnsitzes ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften §§ 7 ff BGB. Nach diesen Vorschriften teilt das minderjährige Kind grundsätzlich den Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils - § 11 BGB . Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechtes durch beide Eltern kann dies, bei verschiedenen Wohnsitzen der Eltern, zu einem Doppelwohnsitz des Kindes führen. Dies gilt jedoch nicht, wenn, wie hier, die Eltern aufgrund der im Einvernehmen beider Eltern erfolgten Übersiedelung des Kindes in den Haushalt des einen Elternteiles eine – zumindest stillschweigende – Regelung bezüglich des Wohnsitzes des Kindes getroffen haben. Eine Änderung dieses „Alleinwohnsitzes“ des Kindes ist nur mit Zustimmung beider sorgeberechtigten Eltern möglich. Diese Zustimmung ist nicht erteilt worden. Deshalb ist, jedenfalls zur Zeit, der Wohnsitz des Kindes noch in L........ Die örtliche Zuständigkeit ist damit allein für das  Amtsgericht L....... begründet. Der – sachlich richtige – Verweisungsbeschluss des Amtsgericht H....... ist für das Amtsgericht L....... bindend - § 281 Abs. II S.3 ZPO.

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE507092003&psml=bsndprod.psml&max=true