Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 28.11.2002 – 8 U 76/02
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.1.2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Hannover wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger hälftigen Versicherungsschutz aus der Architektenhaftpflichtversicherung Nr. HO17-27796 zu gewähren, soweit er wegen Fehlern und Versäumnissen bei der Planung des Neubaus eines Mehrfamilienhauses in Sch., S.-Straße 20/22, von der F. Unternehmensberatungs- und Immobiliengesellschaft mbH, I.E. 16, L., und anderen Geschädigten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 Euro.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert im Berufungsrechtszuge: bis 25.000 Euro.
Tatbestand
Der Kläger, der zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Betriebs- und Privathaftpflichtversicherung (AVB 94) und Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufs-Haftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren (BBR-AB) bei der Beklagten eine Architektenhaftpflichtversicherung unterhält, begehrt nach einem von ihm dargestellten Schadensfall - „Planungsfehler” - hälftige Versicherungsschutzgewährung. Dieser Schadensfall steht im Zusammenhang mit dem Architektenvertrag vom 2.11.1997, nach welchem der Kläger als Architekt für die F. Unternehmensberatungs- und Immobiliengesellschaft mbH, L., ein Mehrfamilienhaus in Sch. zu planen und den Hausbau zu betreuen hatte. Zeitlich nach seiner Schadenanzeige vom 9.8.1999 einigten sich die Parteien nach Ausräumung von Meinungsverschiedenheiten im Hinblick auf etwaigen Zahlungsverzug des Klägers mit einer Folgeprämie (§ 39 VVG) in einem Deckungsvergleich dahin, dass die Beklagte bei Vorliegen entspr. Voraussetzungen hälftig Versicherungsschutz zu gewähren habe.
Der Kläger hat vorgetragen: Er sei bei der Planung und dem Entwurf des Hausneubaus irrtümlich davon ausgegangen, dass das vorhandene abzureißende Haus eine eigene/selbstständige Giebelwand habe. Tatsächlich habe aber eine gemeinsame Giebelwand mit dem Nachbarhause bestanden, sodass für den Neubau eine eigene Giebelwand hätte errichtet werden müssen. Das hätte dazu geführt, dass die Wohnfläche für das geplante Haus geringer ausgefallen wäre, weshalb der Neubau überhaupt nicht errichtet worden sei, dies allerdings nicht etwa wegen zu erwartender höherer Kosten. Der Bauherr F. habe ihn, den Kläger, „dafür” verantwortlich gemacht, er habe den Architektenvertrag gekündigt, das bereits gezahlte Honorar habe zurückgezahlt werden müssen. Darüber hinaus mache der Bauherr noch Schadensersatzansprüche geltend, womöglich begründete i.H.v. etwa 110.000 DM.
Die Beklagte habe ihm hälftig Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren. Der Ausschluss nach IV.2. BBR-AB greife hier nicht. Er sei nicht Ansprüchen „wegen Schäden aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen” ausgesetzt, sondern habe sich lediglich über die tatsächlichen Giebelwandverhältnisse geirrt, was sich nur mittelbar dahin auswirke, dass er Kosten und Massen unrichtig ermittelt habe, was aber wiederum nicht der Grund für die Nichtdurchführung des Architektenvertrages und des gesamten Bauvorhabens gewesen sei, weil der Hausbau nur deshalb nicht durchgeführt worden sei, weil die geplante Wohnfläche wegen der Erforderlichkeit der Errichtung einer eigenen Giebelwand nicht zu erreichen gewesen sei.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm für Fehler und Versäumnisse sowie Verursachung von Schäden anlässlich der Planung des Neubaus eines Mehrfamilienwohnhauses in Sch., S.-Straße 20-22, ggü. der F. und anderen Geschädigten Versicherungsschutz zu gewähren mit der Maßgabe, dass hälftiger Versicherungsschutz zu gewähren sei.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Der Kläger habe entspr. dem Leistungsplan des Architektenvertrages die Leistungen 1 bis 6 bereits erbracht. Dabei habe er aber die Grundlagen falsch ermittelt. Er sei nämlich allein nach Katasterauszügen vorgegangen, habe aber nicht die wirklichen Verhältnisse vor Ort ermittelt. So ergebe es sich auch aus seiner Schadenanzeige vom 9.8.1999. Diese unzureichende Vorgehensweise und Planung habe sich auch bei der Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenermittlung ausgewirkt. Deshalb greife der Ausschlusstatbestand IV. 2. BBR-AB ein. Von einem Irrtum des Klägers könne nicht die Rede sein. Vielmehr habe sich der falsche Ausgangspunkt in Bezug auf die nicht vorhandene Giebelmauer in der Kostenschätzung ausgewirkt, wobei es auf die Ursache der Kostenüberschreitung nicht ankomme.
Durch Urteil vom 23.1.2002 hat die 11. Zivilkammer des LG Hannover der Klage stattgegeben. Das LG ist zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte könne sich zwar, trotz des Deckungsvergleichs, grundsätzlich auf die Ausschlussklausel IV. 2. BBR-AB berufen, diese Klausel sei jedoch hier nicht anwendbar, wobei entscheidend sei, dass das Bauvorhaben allein deshalb nicht mehr durchgeführt worden sei, weil angesichts der reduzierten Raummaße eine Rentabilität nicht mehr gegeben gewesen sei; die durch die Errichtung einer weiteren Giebelwand entstehenden zusätzlichen Kosten seien überhaupt nicht ursächlich für die Entscheidung des Bauherrn geworden, so dass nicht ersichtlich sei, dass, in welcher Weise und ggf. in welcher Höhe Ansprüche gegen den Kläger aus der Überschreitung von Kosten geltend gemacht würden.
Gegen dieses ihr am 25.1.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.2.2002 Berufung eingelegt; sie hat ihr Rechtsmittel, am 19.3.2002 beantragter und bis zum 25.4.2002 bewilligter Fristverlängerung, am 24.4.2002 begründet und trägt, unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, zur Rechtfertigung ihrer Berufung vor:
Das LG habe die hier in Rede stehende Ausschlussklausel falsch verstanden. Nach der BGH-Rechtsprechung komme es entscheidend darauf an, dass, auch bei fehlerhafter Planung, jedenfalls auch die Kostenberechnung fehlerhaft sei, weshalb der Ausschlusstatbestand nach IV. 2. BBR-AB eingreife. Zudem habe sie keinesfalls Rechtschutz zu gewähren, weil auch der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 AVB eingreife. Der Kläger habe nämlich allein aufgrund der Katasterauszüge geplant, eingestandenermaßen vor Ort aber nicht nachgesehen oder nachgemessen, wie sich aus seiner Schadensanzeige ergebe. Damit habe er gegen fundamentales Grundwissen verstoßen und sich bewusst pflichtwidrig verhalten, indem er allein „am grünen Tisch” geplant habe.
Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt, ebenfalls unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens, ergänzend vor:
Die gegen ihn gerichteten Ansprüche würden nicht aus einer Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen hergeleitet.
Vielmehr gehe es um seine fehlerhafte Planung, die auf der irrtümlichen Annahme beruht habe, die zu dem abzureißenden Altbau gehörige Giebelwand könne ohne Gefährdung des Nachbarhauses abgerissen werden, während tatsächlich das Gebäude nur hätte errichtet werden können, wenn der Bauherr auf etwa 38 m² Wohnfläche verzichtet hätte. Hier werde ihm, dem Kläger, gar nicht vorgehalten, Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschläge überschritten zu haben. Auch liege ein Ausschlussfall des § 5 Nr. 1 AVB 94 nicht vor. Er sei irrtümlich von einer anderen Giebelwandlage ausgegangen. Anderes habe sich bei der äußeren Gestaltung der Gebäude und aus den Katasterunterlagen nicht ergeben. Er habe sich nicht bewusst pflichtwidrig verhalten, habe angesichts der äußeren Gestaltung einerseits und fehlender Hinweise in den Katasterunterlagen andererseits überhaupt keine Notwendigkeit gesehen, noch örtliche Feststellungen zur Giebelwand zu treffen. Insoweit sei ihm allenfalls fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten, die die gesamte erstinstanzliche Verurteilung betreffend Architektenhaftpflichtversicherungsschutzgewährung angreift, ist nicht begründet; der Senat hat lediglich Gelegenheit genommen, den Feststellungsausspruch entspr. der Versicherungsvertragsgestaltung anders zu fassen.
Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass der Kläger als Architekt „falsch geplant” hat, indem er nämlich jedenfalls „übersehen” hat, dass der zu errichtende Neubau eine eigene Giebelwand benötigte, sodass dessen Wohnfläche nur geringer ausfallen konnte als geplant. Dazu ist festzuhalten, dass der Kläger Dritten, etwa Geschädigten ggü., allein für seine „falsche Planung” verantwortlich sein kann, nicht aber für die tatsächlichen Verhältnisse, d.h. die „fehlende” Giebelwand mit den entspr. Folgen letztlich für eine geringere als die geplante und vom Bauherrn erstrebte Wohnfläche. Angesichts jedenfalls erhobener Schadensersatzansprüche gegen den Kläger ist sein Feststellungsbegehren betreffend Versicherungsschutzgewährung - insoweit vereinbarungsgemäß „hälftig” - der richtige Weg seiner Rechtsverfolgung. Denn die Beklagte ist grundsätzlich nach dem Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet, den ihr gemeldeten Schadensfall zu prüfen, etwa unberechtigte Schadensersatzansprüche Dritter abzuwehren und etwa berechtigte zu befriedigen. Das wäre nur dann anders, wenn einer der von der Beklagten ins Feld geführten Ausschlussgründe eingreifen würde. Das ist nicht der Fall.
Die Voraussetzungen des allgemeinen Ausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 1 AVB 94 liegen nicht vor. Es fehlt an einer „Schadenstiftung durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten” des Klägers. Dazu lässt sich unschwer feststellen, dass der Kläger, auch im Lichte der von der Beklagten beschafften Auskunft der Architektenkammer Niedersachsen vom 1.10.2002, einen krassen Planungsfehler gemacht hat. Er hat sich nämlich bei seinen Planungen allein nach den Katasterunterlagen gerichtet, ohne die Verhältnisse an Ort und Stelle eingehend zu überprüfen. Dass das „bewusst”, auch etwa nur bedingt vorsätzlich, pflichtwidrig geschehen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Denn unstreitig hat er sich auf die ihm vorliegenden Katasterunterlagen verlassen und auch auf die, nach seiner Darstellung jedenfalls besichtigte, Örtlichkeit, wie sie sich ihm, allerdings ohne die gebotene genauere Überprüfung, darstellte, wobei er nach den örtlichen Gegebenheiten, allerdings nur auf oberflächliche Sicht, davon ausgegangen ist, die erforderliche Giebelwand sei, wie nach den Katasterunterlagen anzunehmen, auch tatsächlich vorhanden. Sein, von der Beklagten aufgegriffener, Hinweis in seiner schriftlichen Schadenanzeige vom 9.8.1999, es sei „nicht vor Ort nachgesehen/nachgemessen” worden, bedeutet nach Lage der Dinge nur, dass er die gebotenen genaueren Untersuchungen im Hinblick auf die Giebelwand nicht vorgenommen hat, eben weil er auf die Richtigkeit der Katasterunterlagen vertraut hat und nach zumindest oberflächlicher Besichtigung der Örtlichkeit keinen Grund gesehen hat, daran zu zweifeln. Dieser Planungsfehler muss als durchaus grob fahrlässig angesehen werden, er kann aber nicht als „bewusst pflichtwidrig” i.S.d. Ausschlussklausel des § 5 Nr. 1 AVB 94 eingestuft werden.
Auch die von der Beklagten des Weiteren ins Feld geführte Ausschlussklausel IV. 2. BBR-AB greift nicht ein. Denn hier stehen nicht - ausgeschlossene - „Schäden aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen” im Raum. Dabei reicht es für eine Anwendung dieser Ausschlussklausel, auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten ins Feld geführten BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH v. 28.5.1986 - IVa ZR 231/84, MDR 1996, 1006 = VersR 1986, 857 f.) nicht aus, dass sich das Fehlverhalten des Klägers letztlich „irgendwie” wirtschaftlich, d.h. auch kostenmäßig, zu Lasten geschädigter Dritter auswirkt, sondern ausgeschlossen sind eben nur „Schäden aus der Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen”, wobei es hier zu derartigen Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen überhaupt noch nicht gekommen war. Vielmehr haben sich vom Bauherrn, der F., geltend gemachte und behauptete Schäden allein daraus entwickelt, dass wegen des Erfordernisses der Errichtung einer „zusätzlichen” Giebelmauer, was der Kläger fälschlicherweise nicht eingeplant hat, nur ein Mehrfamilienwohnhaus mit etwas geringerer Wohnfläche hätte errichtet werden können, sodass der Bauherr deshalb, aus wirtschaftlichen Gründen, überhaupt davon Abstand genommen hat, das angesichts der „fehlenden” Giebelmauer nur planbare und realisierbare „kleinere” Wohnhaus zu errichten. Der Planungsfehler des Klägers hat also nicht wegen Überschreitung von Kostenschätzungen, Kostenberechnungen oder Kostenanschlägen zu etwaigen Schäden des Bauherrn geführt, sondern die tatsächlichen Verhältnisse, die vom Kläger bei seiner Planung „übersehen” worden sind, haben den Bauherrn bestimmt, überhaupt nicht so zu bauen, wodurch Schäden, z.B. durch bereits gemachte Aufwendungen, entstanden sein sollen.
Nach allem muss das angefochtene Urteil, bei etwas anderer Fassung des Tenors, bestätigt, die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer der Beklagten ist im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO festgesetzt worden. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die Rechtssache i.S.d. § 543 ZPO n.F. weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Glimm Maurer Kiekebusch
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