Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 06.01.2003 – Not 23/02

Tenor

Die Missbilligungsverfügung des Landgerichts ... - ...-vom 8. August 2002 (2 A 56 -SH IV -) und die sie bestätigende Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts ...- ... - vom 17. Oktober 2002 (10 A 112 - SH VII -) werden aufrecht erhalten.

Der Notar trägt die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die ihm entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

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Der am 29. Dezember 1953 geborene Notar ist mit Urkunde des Niedersächsischen Ministeriums der Justiz vom 7. Juni 1994 zum Notar mit dem Amtssitz in ... bestellt worden. Er übt seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar in Sozietät mit den Rechtsanwälten ... und ... aus. Am 8. März 2001 erteilte das Landgericht ...- ... - dem Notar einen Verweis wegen zweifachen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG. Weitere Disziplinarmaßnahmen wurden gegen den Notar bisher nicht verhängt.

2

Der Notar fertigte unter dem 6. Mai 2002 einen an den Präsidenten des Landgerichts ... gerichteten schriftlichen Antrag, Rechtsanwalt ... in ... für die Zeit vom 10. bis 17. Mai 2002 zu seinem Notarvertreter zu bestellen. Als sich eine Mitarbeiterin des Notariats am 17. Mai 2002 nach der Bestellungsurkunde für den Notarvertreter erkundigte, stellte sich heraus, dass der Antrag vom 6. Mai 2002 dort nicht vorlag, obwohl der Antrag per Telefax ausweislich des Sendeprotokolls am 7. Mai 2002 um 16:17 Uhr abgesandt worden war. Das Landgericht ... - ... - nahm daraufhin lediglich für den 17. Mai 2002 eine Vertreterbestellung vor. In der Zeit vom 10. Mai 2002 bis zum 16. Mai 2002 hatte der als Vertreter vorgesehene Rechtsanwalt ... folgende Beurkundungen durchgeführt, die zwischenzeitlich sämtlich wiederholt worden sind:

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UR - Nr. 241 vom 13. Mai 2002 ..., Beurkundung einer Grundschuld nebst ZV -Unterwerfung

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UR - Nr. 242 vom 13. Mai 2002 ... - ..., Beurkundung einer Auflassung

5

UR - Nr. 243 vom 13. Mai 2002 ... - ..., Beurkundung einer Auflassung

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UR - Nr. 244 vom 13. Mai 2002 ... - ..., Beurkundung einer Auflassung

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UR - Nr. 245 vom 13. Mai 2002 ..., Unterschriftsbeglaubigung,

8

UR - Nr. 246 vom 15. Mai 2002 ..., Beurkundung eines Schuldanerkenntnisses,

9

UR - Nr. 247 vom 15. Mai 2002 ... - ..., Beurkundung eines Bauträger-Kaufvertrages.

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Unter dem 18. Juni 2002 machte der Notar gegenüber dem Landgericht ... ... - geltend, dass seiner Mitarbeiterin, der Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ..., die ausschließlich mit der Besorgung von Notarangelegenheiten betraut sei, vor ca. zwei Jahren bei der Geschäftsstelle des Landgerichts auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass sie davon ausgehen könne, dass ein auch per Telefax gestellter Antrag auf Bestellung eines Notarvertreters genehmigt sei, wenn nicht unverzüglich eine negative Rückmeldung vom Landgericht ... komme. Außerdem teilte der Notar dem Präsidenten des Landgerichts ... mit, dass er in Zukunft selbstverständlich ohne vorherige Nachfrage des Eingangs des Antrages auf Bestellung eines Notarvertreters und nicht vor Erstellung der Bestallungsurkunde ein Vertretergeschäft vornehmen werde.

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Mit Verfügung vom 8. August 2002 sprach der Präsident des Landgerichts ... dem Notar eine Missbilligung wegen des ihm bekannt gewordenen Sachverhalts im Zusammenhang mit der Bestellung eines Notarvertreters für die Zeit vom 10. bis 17. Mai 2002 aus. Auch die Einlassung des Notars vom 18. Juni 2002 könne den Vorwurf nicht entkräften, dass der Notar nicht dafür Sorge getragen habe, dass durch seinen Notarvertreter Beurkundungen nicht ohne Vorliegen einer Notarvertreterbestellung vorgenommen würden. Eine entsprechende Anweisung habe er offensichtlich weder seinen Mitarbeitern erteilt noch Rechtsanwalt ... entsprechend instruiert, Beurkundungen nur dann vorzunehmen, wenn das Bestehen einer Notarvertreterbestellung sichergestellt sei. Auf die Frage, aus welchen Gründen das Telefax vom 6. Mai 2002 nicht beim Landgericht eingegangen sei und auf den Inhalt der an die Mitarbeiterin des Notars erteilten Auskunft komme es nicht. Diese Auskunft habe sich ersichtlich nur darauf bezogen, dass von der Genehmigung eines tatsächlich beim Landgericht eingegangenen per Telefax gestellten Antrages dann ausgegangen werden könne, wenn den Notar nicht innerhalb der nächsten drei bis vier Tage eine negative Rückmeldung erreiche. Demgegenüber sei der per Telefax gestellte Antrag vom 7. Mai 2001 aus nicht mehr näher aufklärbaren Gründen überhaupt nicht beim Landgericht eingetroffen. Um die Erstellung unzulässiger Beurkundungen zu vermeiden, müsse sich ein Notarvertreter vor Aufnahme der Beurkundung davon überzeugen, dass eine Notarvertreterbestellung vorgenommen worden sei. Das Unterlassen einer entsprechenden Anweisung an die Mitarbeiter des Notars bzw. den Notarvertreter stelle eine Dienstpflichtverletzung dar, die allerdings schon deshalb nicht besonders schwer wiege, weil davon ausgegangen werden könne, dass sich Vorfälle der vorliegenden Art nicht wiederholen würden und der Notar sein Amt im Wesentlichen beanstandungsfrei geführt habe.

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Gegen die am 13. August 2002 zugestellte Verfügung hat der Notar am 13. September 2002 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass in der Missbilligungsverfügung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, dass ein Telefax- Protokoll vorliege, aus dem sich ergebe, dass das Telefax korrekt angekommen sei. Es könne mithin nur ein Mangel am Empfangsgerät des Landgerichts ... vorgelegen haben, der ihm als Notar nicht angelastet werden könne. Da es in der Vergangenheit niemals Probleme mit der Vertreterbestellung gegeben habe und die Anträge jeweils per Telefax gestellt worden seien, habe er unter Berücksichtigung des Telefax -Protokolls vom 7. Mai 2002 von der Korrektheit seines Vorgehens ausgehen müssen. Angesichts einer unter dem 15. August 2002 für den 16. und 23. August 2002 beantragten Vertreterbestellung habe ihm das Landgericht ... auf Nachfrage nach dem Fax-Eingang mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, die Bestallungsurkunde vor dem 23. August 2002 zu übersenden. Auch in diesem Fall habe sich die Kanzleiangestellte wieder auf Auskünfte des Landgerichts ... in fernmündlicher Form verlassen müssen. Die im Mai 2002 entstandenen Probleme seien unverzüglich behoben worden, ohne dass es zu Schäden gekommen sei.

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Mit Verfügung vom 17. Oktober 2002 hat das Oberlandesgericht ...- ... - die Beschwerde des Notars zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Notar nicht allein aufgrund des Telefax-Sendeprotokolls, das ihm lediglich die korrekte Sendung seines Antragschreibens bestätigt habe, darauf habe vertrauen dürfen, dass die Vertreterbestellung auch antragsgemäß erfolgen würde. Vielmehr hätte er kurz vor Beginn der Verhinderung kontrollieren müssen, ob die Vertreterbestellung tatsächlich erfolgt war, weil ihm zu diesem Zeitpunkt noch keine Bestätigung vorgelegen habe. Bei dieser Verfahrensweise hätte er noch vor Beginn des Vertretungszeitraums erfahren, dass sein Telefax-Schreiben tatsächlich nicht bei dem Landgericht eingegangen war. Ohne Kenntnis von einem positiven Bescheid des Präsidenten des Landgerichts ... habe er nicht davon ausgehen dürfen, dass die Vertreterbestellung antragsgemäß erfolgt sei oder erfolgen würde. Dies gelte insbesondere deshalb, weil er den Antrag erst kurze Zeit vor der angekündigten Verhinderung, nämlich am 7. Mai 2002 um 16:17 Uhr, gestellt habe, so dass er damit habe rechnen müssen, dass sein Antrag frühestens am 8. Mai 2002 bearbeitet werden würde. Im Hinblick auf die Postlaufzeiten sei deshalb von vornherein nicht sicher zu erwarten gewesen, dass die Bestallungsurkunde rechtzeitig vor Beginn seiner Verhinderung dem Vertreter zugehen werde. Spätestens am 9. Mai 2002, dem letzten Tag vor dem Vertretungszeitraum, hätte der Notar daher Nachfrage beim Landgericht halten müssen. Außerdem begegne der gewählte Zeitpunkt für die Beantragung der Notarvertreterbestellung Bedenken, weil ein entsprechender Antrag so rechtzeitig zu stellen sei, dass unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit noch vor Beginn der Verhinderung entschieden werden könne. Werde jedoch der Antrag, wie im vorliegenden Fall, sehr kurzfristig gestellt, müsse der Notar in besonderem Maße dafür Sorge tragen, dass seinem Antrag tatsächlich entsprochen worden sei. Angesichts der gravierenden Folgen, die das Fehlen einer Vertreterbestellung für die Urkundstätigkeit des Vertreters habe, sei eine derartige Nachprüfung unbedingt erforderlich. Angesichts des Umstandes, dass im Vertretungszeitraum sieben unwirksame Beurkundungen vorgenommen seien, habe sich die Gefahr, die aufgrund der fehlenden Kontrolle der Notarvertreterbestellung bestand, auch realisiert. Der Notar habe jedoch nur fahrlässig gehandelt, weil er aufgrund der vorangegangenen Anträge auf Bestellung eines Notarvertreters ähnlich verfahren sei und er auf den Zugang seines Antrages sowie dessen rechtzeitige Bescheidung vertraut habe. Da der Notar seine Praxis bei Vertreterbestellungen bereits geändert habe, könne es mit einer Missbilligung sein Bewenden haben.

14

Gegen die am 24. Oktober 2002 zugestellte Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts ... hat der Antragsteller mit seinem am Montag, 25. November 2002 per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage auf gerichtliche Entscheidung angetragen.

15

Er ist der Auffassung, dass er aufgrund des Sendeprotokolls, in dem die Sendung als "o. k." gekennzeichnet worden sei, von dem ordnungsgemäßen Empfang des Telefax beim Landgericht ... habe ausgehen können. In der Vergangenheit sei ebenso verfahren worden, ohne dass es Probleme gegeben habe. Ein Rückruf, ob eine Notarvertretungsbestellung erfolgt sei, sei entbehrlich gewesen. Vielmehr sei der Kanzlei mitgeteilt worden, dass man davon ausgehen könne, dass eine Bestallung immer wirksam erfolgt sei, wenn man keinen negativen Bescheid erhalte. Darauf habe der Notar in jedem Fall vertrauen können.

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Das Oberlandesgericht ... - ... - beantragt,

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den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

18

Die vom Landgericht getroffene Maßnahme sei auch im Hinblick auf die vorangegangene bestandskräftige Disziplinarverfügung des Landgerichts ... - ... - vom 8. März 2001 angemessen.

II.

19

Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 94 Abs. 2 Satz 5 und 6, 75 Abs. 5 Satz 2 zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden. Der Senat entscheidet gemäß §§ 94 Abs. 2 Satz 6, 75 Abs. 5 Satz 4 BNotO i.V.m. § 32 Abs. 5 NDO ohne mündliche Verhandlung, weil der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint.

20

In der Sache hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung jedoch keinen Erfolg.

21

Die angefochtene Missbilligungsverfügung des Landgerichts ... - ... - vom 8. August 2002 war zu bestätigen, weil die Aufsichtsbehörden in der angefochtenen Verfügung und in der Beschwerdeentscheidung zu Recht davon ausgegangen sind, dass der Notar im Zusammenhang mit der von ihm angestrebten Vertreterbestellung für den Zeitraum vom 10. bis 17. Mai 2002 fahrlässig seine Dienstpflichten aus § 39 Abs. 1 BNotO verletzt hat. Mit Recht ist dem Notar als schuldhafte Pflichtverletzung zur Last gelegt worden, dass er den Antrag auf Bestellung des Rechtsanwalts ... als Vertreter für den vorgenannten Zeitraum weder rechtzeitig gestellt noch vor dem Beginn der Verhinderung die tatsächliche Bestellung des Vertreters kontrolliert noch den von ihm als Notarvertreter vorgesehenen Rechtsanwalt darauf hingewiesen hat, Beurkundungen nur dann vorzunehmen, wenn das Bestehen einer Notarvertreterbestellung sichergestellt ist.

22

Der Antragsteller war zwar nicht gehindert, den als Voraussetzung für die Bestellung eines nicht ständigen Vertreters gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz BNotO notwendigen Antrag des Notars bei dem als Aufsichtsbehörde gemäß §§ 39 Abs. 1, 93 Abs. 1 BNotO i.V.m. § 21 Abs. 1 Nr. 2 AVNot zuständigen Präsidenten des Landgerichts per Telefax einzureichen. Auch kann dem Antragsteller nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er auf den Eingang seines Antrags auf Vertreterbestellung bei dem Präsidenten des Landgerichts vertraut hat, weil auf dem Telefax-Sendebericht des betreffenden Antrages bezüglich der Übertragung der Sendung der Vermerk "korrekt" erfolgt war. Trotz dieses Umstandes durfte der Notar jedoch zu Beginn des Zeitraums seiner Verhinderung ab dem 10. Mai 2002 nicht davon ausgehen, dass der Präsident des Landgerichts die beantragte Bestellung des Rechtsanwalts ...zu seinem Vertreter genehmigt hatte. Der Antragsteller berücksichtigt nicht hinreichend, dass ein Notar gegenüber der Aufsichtsbehörde keinen unmittelbaren Anspruch auf Bestellung eines Vertreters besitzt (vgl. Schippel/Vetter, BNotO, 7. Aufl., § 39 Rn. 12; Arndt/Lerch, BNotO, 4. Aufl., § 39 Rn. 10). Vielmehr hat die Justizverwaltung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH DNotZ 2001, 726, 727; DNotZ 1993, 469) sowohl ein Entschließungsermessen, ob sie bei der Verhinderung des Notars überhaupt einen Vertreter bestellt als auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der Person des Vertreters. Danach steht dem Notar nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens zu, so dass er im Falle der Ablehnung der Bestellung des vorgeschlagenen Vertreters die Überprüfung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO herbeiführen kann (vgl. BGH DNotZ 1996, 186; 1993, 469). Die Vertreterbestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung, also durch einen Verwaltungsakt, der erst durch die Bekanntgabe an den Vertreter wirksam wird. Dabei genügt jede Form der Verlautbarung, also auch die mündliche oder fernmündliche. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufsichtsbehörde eine Entscheidung getroffen haben muss und diese bereits schriftlich niedergelegt sein muss (vgl. Arndt/Lerch a.a.O., § 40 Rn. 3; Schippel/Vetter, a.a.O., § 40 Rn. 3). Vor der Aufnahme einer Beurkundungstätigkeit muss sich nicht nur der Notarvertreter, dem seine Bestellung durch die Aufsichtsbehörde nicht bereits schriftlich mitgeteilt worden ist, selbst davon überzeugen, dass eine schriftliche Verfügung durch die Dienstaufsicht ergangen ist (vgl. Arndt/Lerch a.a.O., § 40 Rn. 3 a.E.). Vielmehr hat das Oberlandesgericht ...- ... - in der Beschwerdeentscheidung vom 17. Oktober 2002 den Antragsteller mit Recht für verpflichtet gehalten, kurz vor Beginn der Verhinderung, z.B. durch einen Rückruf bei der Aufsichtsbehörde, zu kontrollieren, ob eine Vertreterbestellung tatsächlich erfolgt war. In diesem Fall hätte der Antragsteller noch vor Beginn des Vertretungszeitraums erfahren, dass seine Telefax-Schreiben tatsächlich nicht bei dem Landgericht eingegangen war. Die entsprechende Verpflichtung des Notars, sich einer wirksamen Vertreterbestellung zu vergewissern, beruht auf seiner Verantwortung als Antragsteller im Verfahren der Bestellung eines Vertreters und dient der Vermeidung einer Gefährdung der Rechtsuchenden. Die Mitwirkung eines nicht wirksam bestellten Vertreters bei der Beurkundung führt nämlich zur Nichtigkeit der errichteten Urkunde, weil die Unterschrift des amtierenden Notars gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 BeurkG unverzichtbarer Bestandteil eines wirksamen Beurkundungsvorgangs ist (vgl. BGH DNotZ 1999, 346 ff.). Dem steht nicht entgegen, dass nach § 44 Abs. 2 BNotO Amtshandlungen des Notarvertreters nicht deshalb ungültig sind, weil die für seine Bestellung erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich nicht auf den Fall, dass überhaupt keine schriftliche Verfügung zur Vertreterbestellung vorliegt (vgl. BGH a.a.O.; Arndt/Lerch a.a.O., § 44 Rn. 6). Die auch im vorliegenden Fall eingetretene Unwirksamkeit der von Rechtsanwalt ... in der Zeit vom 10. bis 16. Mai 2002 ohne wirksame Vertreterbestellung vorgenommenen sieben Beurkundungen hat nicht nur für die Urkundsbeteiligten die Unannehmlichkeit zur Folge, dass die Beurkundungen wiederholt werden müssen. Vielmehr besteht die Gefahr, dass bis zur Entdeckung der Unwirksamkeit der vorgenommenen Beurkundungen gravierende Rechtsnachteile für die Beteiligten entstehen, weil etwa in Vollzug der vermeintlich wirksamen Beurkundungen Verfügungen ohne die vorgesehene dingliche Absicherung vorgenommen werden oder weil vor der Nachholung einer wirksamen Beurkundung vorrangige Zwischenverfügungen im Grundbuch eingetragen werden. Ebenso ist es denkbar, dass die gebotene Nachholung der unwirksamen Beurkundungshandlung unmöglich wird, weil einer der Urkundsbeteiligten zwischenzeitlich verstorben ist. Der Umstand, dass die fehlende wirksame Vertreterbestellung in der Zeit vom 10. bis 16. Mai 2002 im vorliegenden Fall nicht zu derartigen Schäden geführt hat, steht der Annahme einer Dienstpflichtverletzung gerade nicht entgegen, weil es dem Antragsteller oblag, eine Gefährdung der Interessen der Urkundsbeteiligten von vornherein zu vermeiden.

23

Mit Recht wird dem Notar in der Beschwerdeentscheidung zudem vorgehalten, dass er seine Pflicht verletzt habe, den Antrag auf Bestellung eines Vertreters so rechtzeitig zu stellen, dass unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit noch vor Beginn der Verhinderung darüber entschieden werden kann (vgl. Arndt/Lerch a.a.O., § 39 Rn. 8). Der Antragsteller hat diese ihm obliegende Verpflichtung unabhängig von dem Inhalt einer Auskunft fahrlässig verletzt, welche die Geschäftsstelle des Landgerichts seiner Mitarbeiterin ... vor mehr als zwei Jahren zu dem Verfahren der Bestellung eines Notarvertreters erteilt hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Notar überhaupt auf die Maßgeblichkeit einer derartigen Auskunft vertrauen durfte. Unter Zugrundelegung des von dem Präsidenten des Landgerichts durch Befragung der Justizsekretärin ... ermittelten Inhalts der Auskunft der Geschäftsstelle des Landgerichts durfte der Antragsteller ohnehin nicht davon ausgehen, dass seinem vermeintlich bei dem Landgericht eingegangenen Antrag auf Vertreterbestellung zum Beginn des Verhinderungszeitraums am 10. Mai 2002 stattgegeben worden war. Danach soll sich die Auskunft nämlich nur darauf bezogen haben, dass von der Genehmigung eines tatsächlich beim Landgericht eingegangenen, per Telefax gestellten Antrages dann ausgegangen werden könne, wenn den Notar nicht innerhalb der nächsten drei bis vier Tage eine negative Rückmeldung erreiche. Zwischen dem von dem Antragsteller aufgrund des Telefax-Sendeprotokolls angenommenen Antragseingang bei dem Landgericht am 7. Mai 2002 um 16:17 Uhr bis zum Beginn der Verhinderung am 10. Mai 2002 verblieb nämlich ein Zeitraum von weniger als drei Tagen, so dass für den Notar vor diesem Hintergrund ohnehin Veranlassung bestand, sich wenigstens telefonisch vor Beginn der Verhinderung zu vergewissern, ob seinem Antrag stattgegeben worden war. Eine andere Beurteilung ist aber auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der Mitarbeiterin des Notars von der Geschäftsstelle des Landgerichts die inhaltlich nicht unbedenkliche Auskunft erteilt worden sein sollte, dass ein mit Telefax übersandter Antrag auf Bestellung eines Notarvertreters genehmigt sei, wenn nicht eine anders lautende Nachricht eingehe. Auch in diesem Fall musste sich nämlich für den Antragsteller aufdrängen, dass im vorliegenden Fall nicht sichergestellt war, dass ihn ein etwaiger negativer Bescheid auf seinen Antrag vor Beginn der Verhinderung überhaupt erreichen könnte. Die Aufsichtsbehörden weisen mit Recht darauf hin, dass der Antragsteller aufgrund des Telefax-Sendeprotokolls davon ausgehen musste, dass sein Antrag am 7. Mai 2002 um 16:17 Uhr, also erst nach Dienstschluss, eingegangen war. Eine Bearbeitung dieses Antrages konnte daher frühestens am 8. Mai 2002 erfolgen. Bei dieser Sachlage konnte sich der Antragsteller jedoch nicht sicher sein, dass die Entscheidung noch am 8. Mai 2002 erfolgen und ihm mitgeteilt würde. Infolgedessen hätte der Notar sich noch an diesem Tage bei der Dienstaufsichtsbehörde vergewissern müssen, ob seinem Antrag entsprochen worden war. In der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts - ... - vom 17. Oktober 2002 ist nämlich noch unberücksichtigt geblieben, dass der 9. Mai 2002, also der Tag vor Beginn des Verhinderungszeitraums, für eine entsprechende Rückfrage nicht mehr zur Verfügung stand, weil es sich um einen gesetzlichen Feiertag (Christi Himmelfahrt) handelte. Erst recht bestand für den Antragsteller im vorliegenden Fall besondere Veranlassung, den als Notarvertreter vorgeschlagenen Rechtsanwalt ... anzuhalten, sich vor einer Beurkundungstätigkeit seiner Bestellung zum Notarvertreter zu vergewissern, nachdem der Aufsichtsbehörde nach dem von dem Antragsteller angenommenen Eingang seines Antrages am späten Nachmittag des 7. Mai 2002 nur noch ein Werktag zur Bearbeitung und Entscheidung verblieb. Der Notar hat jedoch auch im Verfahren vor dem Senat eine entsprechende Instruktion nicht behauptet.

24

Zu Recht sind die Aufsichtsbehörden davon ausgegangen, dass diese Dienstpflichtverletzung des Notars nicht besonders schwer wiegt, zumal der Antragsteller zugesichert hat, dass in Zukunft ohne vorherige Nachfrage des Eingangs des Antrages auf Bestellung eines Notarvertreters und nicht vor Erstellung der Bestallungsurkunde ein Vertretergeschäft vorgenommen werde.

25

Da der Notar trotz der Erteilung eines Verweises durch den Präsidenten des Landgerichts am 8. März 2001 wegen zweifachen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 BeurkG sein Amt bisher im Wesentlichen beanstandungsfrei geführt hat, stellt sich die Ahndung der fahrlässigen Dienstpflichtverletzung des Antragstellers mit einer Missbilligung gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BNotO nach alledem als eine angemessene Reaktion auf das Fehlverhalten des Notars dar.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114, 115 NDO.

27

Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, §§ 94 Abs. 2 Satz 6, 75 Abs. 5 Satz 3 BNotO.

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