Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 18.03.2003 – 16 U 185/02
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Juli 2002 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.401,73 € nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Juli 1999 zu zahlen.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
II Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger 70 %, die Beklagte 30 % zu tragen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu 12 %, die Beklagte zu 88 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Auf die Darstellung des Tatbestands wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und in der Sache teilweise erfolgreich.
Die vom Kläger nach Kaufvertragsabschluss abgebauten (oberirdischen) Teile der Beregnungsanlage waren gemäß § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB Gegenstand der Veräußerung, sodass die Beklagte zu Recht die teilweise Nichterfüllung des Kaufvertrages geltend macht und einen Teil der an den Kläger zu zahlenden Summe einbehält. Allerdings kann sie lediglich einen Betrag in Höhe von 2.094,25 € (= 4.096 DM) in Abzug bringen.
1. Zwar waren die abgebauten Pumpen, Leitungen und Beregner entgegen der Auffassung der Beklagten nicht wesentliche Bestandteile des verkauften Grundstücks im Sinne des § 94 BGB. Voraussetzung hierfür wäre, dass sie mit dem Grund und Boden fest verbunden waren, was nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist (vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., § 94 Rn. 2).
Danach ist hier eine feste Verbindung zu verneinen. Um die oberirdischen Teile der Anlage vom Gelände zu entfernen, war weder ein Ausgraben, Abschneiden noch ein Absägen notwendig. Auch trifft die Behauptung der Beklagten, eine Beregnungsanlage würde durch den Abbau der oberirdischen Geräteteile zerstört, nicht zu. Dies folgt bereits daraus, dass diese in der Nichtberegnungszeit ohne weiteres abgebaut und an anderer Stelle aufbewahrt werden können. Die Substanz der ober- und unterirdischen Teile wird dadurch regelmäßig nicht beeinträchtigt. Auch ihr Wesen wurde im vorliegenden Fall durch das Entfernen nicht verändert; vielmehr handelt es sich bei einer solchen Beregnungsanlage gerade um eine zusammengesetzte Sache, deren notwendige flexible Handhabung es erfordert, die Pumpen und Beregner je nach Bedarf ab -, um - und wieder neu anzuschrauben.
Die Ansicht der Beklagten, wonach die Beregnungsanlage bereits unmittelbar von Gesetzes wegen Kaufgegenstand gewesen sei, trifft somit nicht zu.
2. Auch ein übereinstimmender Parteiwille, dass die Beregnungsanlage in den Kaufvertrag bzw. in die vereinbarte Nebenentschädigung einbezogen worden wäre, ist nicht feststellbar.
Zwar hat der Sachverständige S. in seinem Gutachten vom 26. November 1996 (Bl. 147 ff.) ausdrücklich erklärt, dass die vorhandene Frostschutzberegnungsanlage in den Ertragsschätzungen der einzelnen Anlagen Berücksichtigung gefunden hat (Bl. 152). Jedoch steht deswegen zur Überzeugung des Senats noch nicht zweifelsfrei fest, dass damit entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nach dem Verständnis der Parteien nicht nur die wertsteigernde Wirkung für den bestehenden Aufwuchs, sondern ebenso der Wert der Anlage selbst einbezogen wurde. Eine diesbezügliche Wertermittlung durch den Sachverständigen hat im Übrigen gerade nicht stattgefunden.
Gegen den von der Beklagten behaupteten übereinstimmenden Parteiwillen sprechen zudem das fortbestehende Interesse des Klägers an den Anlagenteilen, da sein Sohn als Pächter den Obstanbau fortsetzen wollte sowie das fehlende Interesse der Beklagten selbst, welche das Gelände im Wesentlichen für den Autobahnbau benötigte und im Prozess nicht einmal behauptet hat, hinsichtlich der übrigen Flächen ohne die abgebauten Anlagenteile geringere Pachtzinsen zu erlangen. Entgegen ihrer Behauptung hat sie auch nie versucht, die Teile vom Kläger zurückzuerlangen; vielmehr hat sie von Beginn an einen Abzug von der Nebenentschädigung geltend gemacht.
3. Allerdings hat der Kläger auch nicht den Nachweis erbracht, dass der Verbleib der Beregnungsmotoren, der Pumpen und der oberirdischen Leitungen bei ihm mit der Beklagten ausdrücklich vereinbart worden ist. Daher ist gemäß § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zweifel anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstreckte.
a) Die abgebauten Anlagenteile sind zweifelsfrei Zubehör im Sinne des § 97 BGB, da sie - ohne Grundstücksbestandteil gewesen zu sein - dem wirtschaftlichen Zweck der zum Obstanbau bestimmten Flächen zu dienen bestimmt und zu diesem Zweck auch dort installiert waren. Für landwirtschaftliches Gerät bestimmt dies im Übrigen § 98 BGB ausdrücklich.
b) Zweifel an der vom Kläger behaupteten Vereinbarung, das streitgegenständliche Zubehör sollte nicht mitveräußert werden, bestehen trotz der diesbezüglich durchgeführten Beweisaufnahme. Zwar haben beide Zeugen D. ausgesagt, dass der vom Zeugen J. D. angefertigte Aktenvermerk über eine Besprechung im Straßenbauamt am 19. Dezember 1996 (Bl. 251 f.), in dem es heißt: „Beregnungsmotoren und Pumpen bleiben bei Herrn A. “, zeitnah gefertigt worden sei und sie deshalb sicher sagen könnten, dass dies auch so besprochen worden sei. Eine konkrete Erinnerung an den Gesprächsverlauf hatten beide jedoch nicht; der Zeuge J. D. hat lediglich erklärt, ihm sei bei der Lektüre des Vermerks „etwas Erinnerung wiedergekommen“, sodass er sagen könne, dass die Angelegenheit als solche besprochen worden sei.
Auch die Zeugin R. , die ebenfalls einen Vermerk über die Besprechung angefertigt hatte, in dem von Pumpen, Beregnungsmotoren oder anderen Anlagenteilen allerdings keine Rede ist (Bl. 269), konnte sich an das Gespräch und die Teilnehmer der Besprechung nicht erinnern. Sie hat aber erklärt, dass sie eine Vereinbarung über den Verbleib der Anlage in den Vermerk aufgenommen hätte, wenn dies so besprochen worden wäre. Auch im Nachhinein könne sie sagen, dass das Straßenbauamt kein Interesse an der Überlassung der Anlagenteile an den Kläger gehabt haben könne, weil die Fläche schließlich auch zur Verpachtung vorgesehen gewesen sei.
Bei Würdigung dieser Aussagen konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass sich die Vertragsparteien tatsächlich, wie vom Kläger vorgetragen, auf den Verbleib der Pumpen und Beregnungsmotoren bei ihm geeinigt haben - abgesehen davon, dass selbst der Vermerk der Zeugen D. nichts über die oberirdischen Leitungen besagt.
Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, besteht nicht, zumal keiner der drei eine konkrete Erinnerung an den Gesprächsverlauf hatte. Da beide Vermerke noch am Tag der Besprechung angefertigt worden sind, ist auch nach-vollziehbar, dass sowohl die Zeugen D. als auch die Zeugin R. in ihrer Vernehmung davon ausgegangen sind, den Inhalt des Gesprächs korrekt und vollständig wiedergegeben zu haben.
Das sich aus ihren Aussagen und Vermerken ergebende „non liquet“ muss indes zu Lasten des insofern beweispflichtigen Klägers gehen, sodass seine Behauptung nicht als bewiesen angesehen werden kann.
Damit ist der Raum für die Anwendung der „Zweifelsfallregelung“ des § 926 Abs. 1 Satz 2 BGB eröffnet.
c) Da der Kläger mithin seine Übergabepflichten aus dem Kaufvertrag nicht vollständig erfüllt hat, konnte die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erheben (vgl. § 320 Abs. 1 BGB a. F.) und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen (vgl. § 326 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB a. F.) sowie - im Wege der Aufrechnung - einen Teil des zu leistenden Kauf - bzw. Entschädigungsbetrages einbehalten.
Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurfte es insoweit nicht, weil der Kläger auch nach eigenem Vortrag von Beginn an die Auffassung vertreten hatte, dass die Beregnungsanlage nicht Bestandteil des Kaufvertrages sei (vgl. vorprozessualen Anwaltsschriftsatz vom 25. Juni 1999, Bl. 29 f.), womit er faktisch die vollständige Erfüllung verweigert hatte.
4. Der Beklagten stehen Schadensersatzansprüche und damit ein Recht zur Aufrechnung gegen den Zahlungsanspruch des Klägers allerdings nicht in Höhe von 17.495,98 €, sondern lediglich in Höhe von 2.094,25 € zu.
Der Schaden besteht nämlich nicht in einem mit der Ertragsfläche multiplizierten Restwert der Beregnungsanlage pro Hektar, also in einem auf die abgebauten Anlagenteile entfallenden Teilkaufpreis, sondern in der Differenz zwischen der Vermögenslage, die eingetreten wäre, wenn der Kläger ordnungsgemäß erfüllt hätte, und der durch die Nichterfüllung tatsächlich entstandenen Vermögenslage (vgl. Palandt, a. a. O., § 326 Rn. 26 i. V. m. § 325 Rn. 14 mit Hinweis auf BGH NJW 98, 2901). Danach kann allein auf den Zeitwert der abgebauten Anlagenteile zum Zeitpunkt der Übergabe im März 1998 (bis dahin hatte der Kläger die Flächen im Einverständnis mit der Beklagten weitergenutzt) abgestellt werden:
- Hinsichtlich der beiden stationären Pumpen ist der Kläger, der zunächst von einem Neupreis in Höhe von ca. 18.000 DM pro Stück ausgegangen war (Bl. 351), dem substantiierten Vorbringen der Beklagten, welche unter Berufung auf den Sachverständigen S. einen Neupreis in Höhe von je 27.000 bis 28.000 DM angegeben hat (Bl. 370), nicht mehr entgegengetreten. Da die Pumpen jedoch unstreitig bereits Mitte bzw. Ende der 70er Jahre vom Kläger gekauft worden sind und bereits damals gebrauchte Ware waren, schätzt der Senat den Zeitwert der Teile auf einen lediglich „symbolischen“ Wert von 1.000 DM pro Stück (§ 287 ZPO).
- Hinsichtlich der beiden Schlepperpumpen ist der vom Kläger angegebene Neupreis von ca. 4.000 DM pro Stück unstreitig. Da beide Pumpen Anfang bzw. Mitte der 80er Jahre neu gekauft worden sind, schätzt der Senat insofern einen Zeitwert in Höhe von 500 DM pro Stück.
- Unstreitig ist für die 24 Beregner ein Neupreis von 25 bis 30 DM pro Stück anzusetzen. Im Hinblick auf ihr Alter (Anschaffung unstreitig im selben Zeitraum wie die übrige Anlage) schätzt der Senat hier einen Zeitwert von 4 DM pro Stück.
- Bezüglich der abgebauten Leitungen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es sich um sämtliche oberirdischen Leitungen, mithin um 550 m, handelt. Einen Neupreis haben die Parteien nicht genannt. Der Senat schätzt insofern einen Mindestschaden in Höhe von insgesamt 1.000 DM.
Insgesamt ergibt sich daher ein geschätzter aufrechenbarer Schadensersatzanspruch der Beklagten in Höhe von 4.096 DM (= 2.094,25 €).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
Anlass für die Zulassung der Revision bestand nicht (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).
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