Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 14.07.2003 – 6 W 72/03
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Antragstellerin wird zur Durchsetzung ihres Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach ihrem am 9. August 2001 verstorbenen Vater ... Prozesskostenhilfe bewilligt in Höhe von 19.748, 65 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2002. Ihr wird Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet.
Die Ratenzahlungsanordnung im angefochtenen Beschluss gilt auch für die mit diesem Beschluss bewilligte Prozesskostenhilfe.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Die beabsichtigte Verfolgung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs bietet jedenfalls in der zuletzt mit der Beschwerdeschrift verfolgten Höhe Aussicht auf Erfolg, denn die von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen den behaupteten Anspruch (§ 2325 BGB). Er ergibt sich aufgrund folgender Berechnung:
Wert der Schenkung:
Wert des Hausgrundstücks am 22. 09.2000
486.000,00 DM
½ ideelles ME
243.000,00 DM
abzüglich des Nießbrauchs am Grundstück
Jahreswert (24.383 DM) x 6,261 = 152.661,96 DM
davon ½ Bruchteil
76.330,98 DM
Schenkwert
166.669,02 DM
Kaufkraftschwund (2000 : 2001 = 106,9 : 109,4;
170.566,80 DM
vgl. Palandt/Brudermüller, 62. Aufl.,
§ 1376 RN 29) Pflichtteilsquote ¼
42.641,70 DM
=
21.802,35 EUR
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Antragstellerin zu den Voraussetzungen des § 2325 Abs. 2 S. 2 BGB mit Substanz vorgetragen. Zwar hat sie unter Vorlage des von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrswertgutachtens lediglich den Grundstückswert zum Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages über die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks (22. September 2000) mit 486.000 DM behauptet, nicht aber den Wert zum Zeitpunkt des Schenkungsvollzuges und zum Zeitpunkt des Erbfalls. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es innerhalb des knapp einjährigen Zeitraumes zwischen Vertragsschluss und Erbfall überhaupt zu Wertveränderungen gekommen ist.
Anspruchsmindernd und in der Sache richtig hat die Antragstellerin den Wert des vorbehaltenen Nießbrauchs vom Grundstückswert abgesetzt. Denn nach der Rechtsprechung des Senats haben der Erblasser und die Antragsgegnerin, die zusammen über den gemeinschaftlichen Gegenstand verfügt haben (BGH NJW 1994, 1470), sich den Nießbrauch an diesem gemeinschaftlichen Gegenstand vorbehalten. Diese Belastung mindert den Wert des Geschenks. Der abweichenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt der Senat nicht (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Januar 2002, OLG Report 2002, 110). Denn diese höchst umstrittene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigt nicht ausreichend, dass nur der Betrag dem Nachlass hinzugerechnet werden soll, der wertmäßig dem Nachlass zum Nachteil des Pflichtteilsberechtigten dadurch entzogen wird, dass die Vereinbarung einer Gegenleistung unterbleibt (Schenkung), mag dieser Anspruch auch durch einen niedrigeren Wert der weggegebenen Sache im Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt sein, um den Pflichtteilsberechtigten nicht besser zu stellen, als wenn der Erblasser sein Vermögen bis zu seinem Tode behalten hätte. Würde ein solches Grundstück verkauft, so wäre ein marktgerechter Kaufpreis, also die in den Nachlass fallende Gegenleistung, auch davon abhängig, ob die Übertragung mit oder ohne Nießbrauchsvorbehalt erfolgt. Darum muss der vorbehaltene Nießbrauch in jedem Falle abgesetzt werden. Dem allerdings trägt die Antragstellerin Rechnung.
Ob in derartigen Fällen schon deshalb auf den Übertragungszeitpunkt abzustellen ist, weil der Schenkwert zu diesem Zeitpunkt in der Regel niedrigerer ist, als zum Zeitpunkt des Erbfalls, denn der abzusetzende Kapitalwert des Nießbrauchs schwindet mit Zeitablauf, kann dahinstehen.
Bei Gesamtnießbrauchsberechtigten ist der Kapitalwert des Nießbrauchs nach der statistischen Lebenserwartung des statistisch Längerlebenden - das ist die Antragsgegnerin und nicht der Erblasser - nach Anlage 9 zu § 14 BewG (Fassung ab 1.1.1995) abzusetzen. Danach ergibt sich für eine 78 Jahre alte Frau ein Kapitalisierungsfaktor von 6,261. Den Jahreswert des Nießbrauchs hat die Antragstellerin in Anlehnung an den im Verkehrswertgutachten angesetzten Jahresreinertrag mit 24.383 DM behauptet. Er liegt damit noch unter dem Wert, den die Beteiligten in der notariellen Urkunde selbst mit 29.300 DM angegeben haben.
Die Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin rechtfertigen darum den in der Beschwerdeinstanz gestellten Prozesskostenhilfeantrag in vollem Umfang.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=KORE403422003&psml=bsndprod.psml&max=true