Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 24.07.2003 – 6 U 135/03

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig.

2

Die Beklagten haben ihn innerhalb der Frist zur Einlegung der Berufung von einem Monat seit Zustellung des Urteils, das sie anfechten wollen, (§ 517 Hs. 1 ZPO) an ihre früheren Prozessbevollmächtigten ... und ... in ... nicht formgerecht beim Oberlandesgericht eingereicht. Diese Zustellung datiert ausweislich des Empfangsbekenntnisses dieser Prozessbevollmächtigten (Bl. 106 d.A.) vom 16. Juni 2003 und nicht, wie in der Antragsschrift angegeben, vom 19. Juni 2003, während die Erklärung der Beklagten über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. Juni 2003, anders als in der Telefaxversion der Antragsschrift, die am 16. Juli 2003 rechtzeitig bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, angekündigt, dieser nicht beigefügt war, sondern erst der Schriftsatzversion, die am Donnerstag, dem 17. Juli 2003, und damit nicht fristgerecht bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. - Um Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel zu erhalten, bedarf es grundsätzlich eines fristgerechten Antrags, der den Anforderungen des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO genügt, d.h. der fristgerechten Vorlage einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (vgl. BGH NJW-RR 1993, 451).

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