Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 07.08.2003 – 11 W 61/03
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 30. Juli 2003 gegen den die Zustellung der beabsichtigten Klage ohne Vorschuss vor Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Hannover vom 24. Juli 2003 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig (§ 6 GKG), hat aber keinen Erfolg.
I.
Der Antragsteller begehrt mit am 11. Juni 2003 eingereichtem Klageentwurf, dem zunächst eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt war, Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage gegen die Person, die den PKW des Antragstellers als dessen Fahrzeugführer ohne im Besitz eines Führerscheins gewesen zu sein im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt am 19. August 2000 beschädigt hat. Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch, nachdem der Antragsteller erstmals Unterlagen bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht hatte, am 17. Juli 2003 dem Gegner zur Stellungnahme übersandt.
Das Landgericht hat im Prozesskostenhilfeverfahren auf Bedenken hingewiesen, ob dem Antragsteller angesichts seiner Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden könne und den Antrag noch nicht beschieden. Den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, die Klage gemäß § 65 Abs. 7 GKG vorab ohne Vorschussleistung zuzustellen, hat es am 24. Juli 2003 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II.
Ein Fall des § 65 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 GKG liegt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht vor.
III.
Voraussetzung einer Zustellung ohne Vorschuss und vor Bescheidung des PKH-Antrages ist nach § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG stets, dass die Verzögerung der Zustellung bis zu der zu erwartenden Entscheidung (hier: über die Prozesskostenhilfe) dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Dem Antragsteller droht kein Schaden durch die Verzögerung der Zustellung, die durch die Fortdauer des PKH-Verfahrens bedingt eintreten kann.
Im Falle des Erfolges des PKH-Antrages droht dem Antragsteller - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - kein Nachteil, weil § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. ihn insoweit begünstigt; die Verjährung ist durch die am 17. Juli 2003 erfolgte Veranlassung der Benachrichtigung des Antragsgegners im PKH-Verfahren gehemmt.
Selbst im Falle des Misserfolges ist die Gefahr eines Schadens/Rechtsnachteiles durch eine weitere Verzögerung nicht ersichtlich. Die Hemmung der Verjährung dauert gemäß §§ 204 Abs. 2, 209 BGB n.F. noch nach Ende des PKH-Verfahrens fort, so dass dem Antragsteller in diesem Fall noch hinreichend Zeit bliebe, die Zustellung einer Klage oder eines kostengünstigeren Mahnbescheides aus eigenen Mitteln zu bewirken. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB n.F. ist nach derzeitigem Sachvortrag auf den Streitfall wegen Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB auch anwendbar.
IV.
Auf die weitergehenden Fragen, ob § 65 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 GKG über die in § 65 Abs. 7 Satz 2 geregelten Fälle hinaus dann eingeschränkter Anwendung bedürfte und ob dies de lege lata möglich ist, wenn ein Antragsteller ein Eilbedürfnis dadurch schafft, dass er das Klageverfahren kurz vor Ende der Verjährung mit einem unvollständigem oder Nachfragen auslösenden PKH-Antrag einreicht, kommt es danach im Streitfall nicht an.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1956 des dazu ergangenen Kostenverzeichnisses.
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