Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 27.11.2003 – 6 W 64/03
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 bis 4 im Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 1 zu tragen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Gründe
- I -
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Allerdings ist die Testamentsauslegung des Landgerichts insoweit rechtsfehlerhaft, als es nicht gesehen hat, dass die vorgetragenen Tatsachen eine weitere Auslegungsmöglichkeit eröffnen (dazu unter 2). Im Ergebnis erweist die angefochtene Entscheidung sich aber als richtig (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 ZPO).
1. Dass das Landgericht sich gegen die vom Beteiligten zu 1 bevorzugten beiden Auslegungsmöglichkeiten entscheiden hat, wonach "nach Absprache" entweder bedeute, dass der Erblasser und dessen Ehefrau zu Lebzeiten die Testamentsvollstreckung mit ihm, dem Beteiligten zu 1, abgesprochen hätten, oder, dass der Beteiligte zu 1 die Testamentsvollstreckung in Absprache mit den Erben durchführen solle (Bl. 54), stellt keine Rechtsverletzung dar. Damit setzt der Beteiligte zu 1 die von ihm bevorzugte Auslegung lediglich an die Stelle der rechtlich ebenso möglichen Auslegung des Landgerichts. Dies ist im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht zu berücksichtigen. Die Auslegung ist dem Tatrichter vorbehalten.
2. Jedoch hat das Landgericht bei der Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers nicht in Erwägung gezogen, dass es bei Berücksichtigung sämtlicher vorgetragenen Tatsachen noch eine dritte Auslegungsmöglichkeit gibt, die weiter geht als der vom Landgericht angenommene bloße Appell an die Erben - bei Bedarf und falls gewünscht, den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker rechtsgeschäftlich zu beauftragen -, die aber hinter der vom Beteiligten zu 1 vertretenen Auslegung einer unbedingten Anordnung der Testamentsvollstreckung zurückbleibt.
a) In Betracht kommt nämlich auch eine aufschiebend bedingte Einsetzung des Beteiligten zu 1 durch den Erblasser als dessen Testamentsvollstrecker, nämlich unter der aufschiebenden Bedingung, dass die einvernehmliche Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung oder die einvernehmliche Auseinandersetzung selbst scheitert und deshalb wenigstens einer der Miterben den Beteiligten zu 1 auffordert, sein Amt anzutreten. Dafür spricht, dass der Erblasser es wohl eher nicht dem freien Willen der Gemeinschaft seiner Erben überlassen wollte, im Bedarfsfall durch Rechtsgeschäft den Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker zu beauftragen. Denn die Sorge des Erblassers war, dass es bei der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses Schwierigkeiten geben könne, insbesondere der Beteiligte zu 5, der Sohn des Erblassers, sich gegenüber seinen Schwägern nicht werde durchsetzen können und dieser so benachteiligt werden könne (Bl. 19 d.A.). Diesem Ansinnen des Erblassers kann aber durch einen bloßen Appell zur Beauftragung des Beteiligten zu 1 als Testamentsvollstrecker nicht Rechnung getragen werden. Denn wenn unter den Erben kein Einvernehmen besteht, ist auch nicht sichergestellt, dass diese Einvernehmen über die Beauftragung des Beteiligten zu 1 mit der Testamentsvollstreckung herstellen können. Darum ist die Annahme, es handele sich um die im vorstehenden Sinn bedingte Anordnung einer Testamentsvollstreckung, naheliegend.
b) Eine solche Auslegung ist rechtlich möglich. Auch letztwillige Verfügungen können grundsätzlich mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung verknüpft werden (vgl. § 2070, §§ 2074 ff. BGB), so auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung hier. Ein Verstoß gegen § 2065 Abs. 1 BGB liegt nicht vor. Denn die Geltung der angeordneten Testamentsvollstreckung hängt nicht nur vom Wunsche eines der Miterben ab, sondern auch davon, dass die Herstellung eines Einvernehmens der Erben über Verwaltung oder Auseinandersetzung des Nachlasses scheitert. Ferner spielt es keine Rolle, dass es auch im Belieben der Miterben steht, eine einvernehmliche Regelung scheitern zu lassen. Der Erblasser hat die Bedingung für die Anordnung der Testamentsvollstreckung nämlich nicht gewählt, weil er mangels sonderlichen Interesses an dieser jemand anderem überlassen wollte, ob sie stattfindet, sondern aus dem spezifischen Interesse, den Beteiligten zu 5 vor dem Einfluss seiner - des Beteiligten zu 5 - Schwager zu schützen. Das Fehlen oder Vorhandensein eines nachvollziehbaren Interesses an der unter Willensbedingung gestellten letztwilligen Verfügung ist maßgeblich dafür, dass die Verfügung gilt (§ 2197 Abs. 2 entsprechend, § 2074 BGB) oder nicht gilt (§ 2065 Abs. 1 BGB; vgl. auch. KG RJA 12, 63; v. Staudinger-Otte, BGB, 13. Bearb., § 2065 Rdnrn. 13 f.). Diese aufschiebende Bedingung ist allerdings bislang nicht eingetreten, so dass der angefochtene Beschluss unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis nicht unrichtig ist.
3. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht weitere Ermittlungen nicht rechtsfehlerhaft unterlassen. Diese waren insbesondere auch nicht durch die Schreiben der ... und des ... (Bl. 25, 26 d.A.) veranlasst. Daraus geht allenfalls hervor, dass der Erblasser etwa 5 Jahre nach Errichtung des Testaments den Beteiligten zu 1 gebeten hat, die Testamentsvollstreckung zu übernehmen (Bl. 25). Eindeutige Rückschlüsse auf den Inhalt des gemeinsamen bekundeten Willens des Erblassers und dessen vorverstorbener Ehefrau im Nachtragstestament vom 20. März 1996 lassen sich daraus nicht ziehen.
4. Der neue Tatsachenvortrag des Beteiligten zu 1 im Verfahren der weiteren Beschwerde ist nicht berücksichtigen.
- II -
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 Fall 1 FGG.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 109 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
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