Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 28.01.2004 – 4 W 12/04

Tenor

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe

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Die weitere Beschwerde ist zulässig ohne Rücksicht darauf, ob die Antragstellerin parteifähig ist. Im Streit um die Prozess- und Parteifähigkeit einer Partei wird diese als prozessfähig behandelt (BGHZ 110, 295; Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 52, Rdnr. 6).

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Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die gegen die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts - Grundbuchamts - ... vom 22. Juli, 7. August 2003 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin mit Recht zurückgewiesen. Denn die Antragstellerin kann die beantragte Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch nicht verlangen, weil dem Ortsverband einer politischen Partei die sog. Grundbuchfähigkeit nicht zukommt.

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Mit der Vorinstanz und der wohl zwischenzeitlich herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum geht allerdings auch der Senat grundsätzlich davon aus, dass die politische (Gesamt-) Partei grundbuchfähig ist und mithin als Berechtigter im Grundbuch eingetragen werden kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 54 Rn. 8; Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., Einl. F 47; OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 749; LG Berlin Rechtspfleger 2003, 291 und ebenso die mit der Beschwerde der Antragstellerin im Abdruck überreichte Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 9. Februar 2001, 2 Wx 51/97 sämtlichst m. w. Nachw.).

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Denn für die politische (Gesamt-) Partei gilt die Besonderheit, dass nach § 3 ParteiG politische Parteien und grundsätzlich - sofern die Satzung nichts anderes bestimmt - auch ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe unter ihrem eigenen Namen klagen und verklagt werden können, sie also im zivilprozessualen Sinn parteifähig sind. Dies und auch die in Artikel 21 GG hervorgehobene besondere Stellung der politischen Parteien rechtfertigen es, ihnen auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Beteiligtenfähigkeit und damit auch Grundbuchfähigkeit zuzusprechen.

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Die aus § 3 ParteiG ausnahmsweise abgeleitete Grundbuchfähigkeit der politischen (Gesamt-) Partei ist nach Auffassung des Senats jedoch nicht mehr gerechtfertigt, wenn es sich wie im Falle der Antragstellerin um den Ortsverband einer politischen Partei, mithin nicht um einen Gebietsverband der jeweils höchsten Stufe handelt. Denn für derartige nachgeordnete Gebietsverbände gilt § 3 ParteiG nicht. Schon das rechtfertigt es, Bezirks-, Kreis- und Ortsverbänden, die als nicht rechtsfähige Vereine grundsätzlich nicht grundbuchfähig sind, die Beteiligtenfähigkeit im FG-Verfahren und damit auch die Grundbuchfähigkeit abzusprechen (ebenso Meikel/Böttcher a. a. O.; Demharter, Grundbuchordnung, 24. Aufl., § 19 Rn. 101; OLG Zweibrücken NJW-RR 1986, 181 jeweils m. w. Nachw.).

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Denn wenn mit der Anwendbarkeit des § 3 ParteiG die dort nur der politischen (Gesamt-) Partei bzw. ihren Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe zugewiesene Prozessfähigkeit als tragender Grund für ihre Beteiligtenfähigkeit auch im FG-Verfahren entfällt, ist auch unter dem Gesichtspunkt verfassungsgemäßer Auslegung (vgl. dazu Kempfler, NJW 2000, 3763, 3764) die ausnahmsweise Zubilligung der Grundbuchfähigkeit nicht mehr geboten. Vielmehr verbleibt es dann bei dem Grundsatz, dass nicht rechtsfähige Vereine wegen des im Grundbuchverfahren grundsätzlich herrschenden Erfordernisses der Bestimmtheit und Klarheit grundsätzlich nicht ins Grundbuch eingetragen werden können. Hierbei wird nicht verkannt, dass eine im Vordringen befindliche Auffassung auch die Grundbuchfähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins, u. a. unter Hinweis auf den Umstand, dass auch der nicht rechtsfähige Verein Träger seines Vereinsvermögen sein darf, bejaht (vgl. nur Palandt/Heinrichs a. a. O. m. w. Nachw.). Dieser Auffassung vermag sich der Senat im Hinblick auf das im Grundbuchrecht herrschende Prinzip der strengen Publizität sachenrechtlicher Verhältnisse an Grundstücken jedoch nicht anzuschließen. Insbesondere fehlt nachgeordneten Gebietsverbänden wie der Antragstellerin, soweit sie eben nicht der Regelung des § 3 ParteiG unterfällt, die ausreichende Greifbarkeit als Rechtssubjekt. Der Umstand allein, dass durch den Vereinsnamen eine Beziehung zu den einzelnen Mitgliedern hergestellt wird, reicht nicht aus. Dieser Gedanke nicht hinreichender Publizität bzw. des Verkehrsschutzes steht nach Auffassung des Senats auch der Ansicht entgegen, die im Anschluss an BGH NJW 2001, 1056 sogar für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Eintragungsfähigkeit fordert (vgl. Palandt/Heinrichs a. a. O., Palandt/Sprau, § 705 Rn. 24 m. w. Nachw.). Außerdem liegt insoweit auch deshalb kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weil im Gegensatz zur Antragstellerin und ihrer Mitglieder im Rahmen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts jeder einzelne Gesellschafter auch einer persönlichen Haftung ausgesetzt ist.

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Nach alledem musste die weitere Beschwerde mit der Kostenfolge der §§ 131 KostO, 13 a FGG zurückgewiesen werden. Die Festsetzung des Beschwerdewerts für das Verfahren der weiteren Beschwerde orientiert sich an der Festsetzung durch das Landgericht.

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Zu einer Vorlage gemäß § 79 Abs. 2 GBO bestand kein Anlass, weil der Senat - soweit erkennbar - mit der vorliegenden Entscheidung von keiner Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweicht. Insbesondere steht der vorliegende Beschluss - wie vorstehend ausgeführt - in Einklang mit den bislang ergangenen Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts ... sowie des OLG ... .

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