Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 16.03.2004 – 6 U 70/03

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Rechtsbehelf ist unbegründet.

2

Die Kosten für das Berufungsverfahren sind zu erheben. Unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor. Sie folgt nicht schon daraus, dass der Senat in seinem am 12. Februar 2004 verkündeten Urteil festgestellt hat, dass das Verfahren des Landgerichts an einem wesentlichen Mangel litt. Es müsste hinzukommen, dass das Landgericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zutage lag (vgl. OLG Köln NJW-RR 2001, 1725; Hartmann, Kostengesetze, § 8 GKG Rdnr. 8), woran es fehlt. Das Landgericht hat lediglich bei Beurteilung der Frage, ob tatsächliches Vorbringen der Kläger vollständig genug als Grundlage von Beweiserhebung war, einer Frage, für welche das Gesetz keine bestimmten Kriterien aufstellt, sondern deren Beantwortung der wertenden richterlichen Würdigung im Einzelfall unterliegt, in verfahrensfehlerhafter Weise zu strenge Maßstäbe angelegt.

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