Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 08.09.2004 – 21 Ss 68/04
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Hildesheim vom 1. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Gründe
Im Ergebnis zu Recht ist die Strafkammer von einer wirksamen Beschränkung der Berufung des Angeklagten ausgegangen.
Der Verteidiger hat die unter dem 16. März 2004 eingelegte Berufung mit Schriftsatz vom 18. Mai 2004 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Er verfügte über die erforderliche Ermächtigung zur Teilrücknahme der Berufung nach § 320 Abs. 2 StPO.
Nachdem der Verteidiger sein Wahlmandat unter dem 30. April 2004 niedergelegt und mit Verfügung des Vorsitzenden am 4. Mai 2004 als Pflichtverteidiger bestellt worden war, war allerdings die ihm mit der Vollmacht vom 10. März 2004 erteilte Ermächtigung zur (Teil-) Rücknahme von Rechtsmitteln nach § 302 Abs. 2 StPO erloschen. Der Verteidiger hat allerdings mit Schriftsatz vom 8. September 2004 gegenüber dem Senat nachgewiesen, dass die Berufungsbeschränkung im konkreten Auftrag des Angeklagten erfolgt ist. Dieser Nachweis ist auch noch im Revisionsverfahren möglich (BayObLG MDR 1982, 249; BGH NStZ 2001, 104; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 302 Rdn. 33).
Eine derartige Ermächtigung war hier auch nicht verzichtbar: Dieser bedarf es ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Beschränkung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 317 StPO erfolgt und damit nicht als Teilrücknahme, sondern als Konkretisierung des Rechtsmittels anzusehen ist (dazu OLG Koblenz NStZ-RR 2001, 247; BGHSt 38, 4). Ein derartiger Fall lag hier indes nicht vor.
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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