Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 22.04.2005 – 8 W 173/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm die (u.a.) beantragte Entschädigung nach § 3 Abs. 2 ZSEG in Höhe von 276 EUR für den Zeitaufwand (für Schriftverkehr, Telefonate, und Anfertigung der Mehrexemplare) im Zusammenhang mit der Vorlage zweier weiterer vom Landgericht angeforderter Exemplare seines zuvor schon 5 - fach übersandten Sachverständigengutachtens, sowie Aufwendungen für den Einsatz einer Hilfskraft in Höhe von 17,25 EUR , insgesamt somit (einschl. USt.) 340,17 EUR, mit dem angefochtenen Beschluss nicht zuerkannt worden sind.

2

Die nach § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

3

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen im Wesentlichen auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen zu.

4

Ergänzend ist folgendes zu bemerken: Nach § 3 Abs. 2 ZSEG und nach § 8 Abs I Nr. 1, Abs. 2 sind nur die Arbeitszeit bzw. die Aufwendungen zu erstatten, die zur Vorbereitung, Erarbeitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren.

5

Für die nachträgliche Erstellung von Abschriften und Ablichtungen ist gemäß § 11 Abs. 2 ZSEG speziell eine Pauschalvergütung nach dem Gerichtskostengesetz (KV 9000) vorgesehen. Diese gesetzliche Regelung schließt es im Hinblick auf die vorgesehene (im Regelfall ausreichende) Pauschalabgeltung aus, dass daneben Mehrkosten (oder andererseits Minderaufwand) berücksichtigt werden können.

6

Zu Recht sind daher ein zusätzlicher Zeitaufwand des Sachverständigen und anteilige Auslagen für eine Hilfskraft nicht zusätzlich berücksichtigt worden.

7

Diese Beschwerdeentscheidung ergeht nach § 16 Abs. 5 ZSEG gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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