Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 14.09.2006 – 6 W 80/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert einer Stufenklage sich hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensgebühr nach der Erwartung hinsichtlich des Begehrens auf der Leistungsstufe richtet, wie sie sich in der Klagschrift ausdrückt (so schon Senat, MDR 2003, 55; Zöller/Herget, § 3 Rn. 16 „Stufenklage“; Thomas/Putzo, § 3 Rn. 141; Baumbach/Hartmann, Anh. § 3 Rn. 108).
Bei einer Stufenklage ist der Streitwert gem. § 44 GKG einheitlich nach dem Wert des höchsten der mit der Klage verbundenen Ansprüche festzusetzen. Da der Anspruch auf Auskunftserteilung nur der Vorbereitung des Leistungsanspruchs dient, ist sein Wert niedriger als der des Leistungsanspruchs, so dass für den Streitwert der Leistungsanspruch auf der dritten Stufe als der höhere maßgebend ist. Nach § 4 Abs. 1 ZPO ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Einreichung der Klage maßgebend, was gem. §§ 40 GKG, 23 RVG auch für den Gegenstandswert der Gerichts- und Anwaltsgebühren gilt. Mit Einreichung der Klage wird auch der unbezifferte Zahlungsantrag anhängig. Kommt es nicht mehr zur Bezifferung des Leistungsantrages, ist der Streitwert des Zahlungsanspruches gemäß § 3 ZPO nach objektiven Anhaltspunkten unter Berücksichtigung der Erwartungen des Klägers bei Klagerhebung zu schätzen. Obwohl der Zahlungsanspruch also nicht beziffert zu sein braucht, ist er denknotwendig immer der höchste, weil der Anspruch auf Auskunftserteilung, Wertermittlung bzw. auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wie ausgeführt, regelmäßig keinen Selbstzweck erfüllt, sondern nur hilft, den Zahlungsanspruch zu konkretisieren und durchzusetzen, und dementsprechend stets nur mit einem Bruchteil des Zahlungsbegehrens bemessen wird.
Deshalb muss sich der Streitwert einer Stufenklage nach den Erwartungen des Klägers richten, weil sie allein das wirtschaftliche Interesse des Klägers an dem Rechtsstreit abbilden.
Vor diesem Hintergrund ist die Festsetzung des Streitwert durch das Landgericht auf 2/3 des Gesamtbetrages der behaupteten Geschenke nicht zu beanstanden, weil das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Kläger Zahlungsansprüche von je 316.666,66 Euro gegen die Beklagten nach ihren Erwartungen hätten geltend machen wollen.
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