Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 06.02.2007 – 14 W 76/06
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat die Kammer den Streitwert auf 4.359,94 € festgesetzt und dabei die miteingeklagte anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß Ziffer 2300 VV-RVG in Höhe von 288,78 € nicht berücksichtigt. Denn insoweit handelt es sich um Kosten als Nebenforderung, die den Streitwert nicht erhöhen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 4 Rn. 13 m. w. N.). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urt. v. 27. Juni 2006 - 14 U 232/05, OLGR 2006, 630 = Schadenpraxis 2006, 384 [juris Rn. 38 der Entscheidungsgründe]). Dass es sich bei der Gebührenforderung um eine getrennt von der Hauptsache zu berechnende Forderung handelt, hat auf ihren Charakter als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO keinen Einfluss, weil sie - anders als die Kläger meinen - als Kosten von der eingeklagten Hauptsache und deren „Schicksal“ abhängig sind. Ein Anspruch auf Erstattung der anteiligen Geschäftsgebühr - ob aus § 249 BGB oder Verzug - ergäbe sich nur, wenn die Kläger in der Hauptsache obsiegten (vgl. auch Tomson, NJW 2007, 267, 268).
Der von den Klägern in Bezug genommene Beschluss des OLG Bamberg vom 12. November 2006, 1 U 167/05, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dass der anrechnungsfreie Teil der anwaltlichen Geschäftsgebühr ein selbständiger materiell-rechtlicher Anspruch sein kann, ist für seine Einordnung als Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO unerheblich, sodass insoweit auch keine abweichenden Rechtsauffassungen vorliegen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
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