Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 02.10.2007 – 2 W 85/07

Tenor

Die am 24. September 2007 eingelegte Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. September 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das Landgericht Hannover beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. P. G. mit der Erstattung eines Gutachtens über die Ursache eines Wasserschadens in einem Wohnhaus in der Nähe von H., wobei im Auftragsschreiben darauf hingewiesen wurde, dass eine Überschreitung des angeforderten Vorschusses in Höhe von 2.000 € rechtzeitig vorher mitzuteilen sei. Der Sachverständige legte Ende August 2007 das Gutachten vor und überreichte eine Kostenrechnung in Höhe von 3.886,23 €. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Hannover beantragte daraufhin mit Schreiben vom 7. September 2007, die Vergütung wegen erheblicher Überschreitung des Kostenvorschusses und Verletzung der Anzeigepflicht gem. § 407 a Abs. 3 Satz 2 ZPO auf 2.500 € (Vorschuss + 25 %) festzusetzen. Mit Beschluss vom 20. September 2007 hat das Landgericht die Vergütung des Sachverständigen auf 3.886,23 € festgesetzt. Hiergegen hat der Bezirksrevisor Beschwerde eingelegt.

2

Die gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors beim Landgericht Hannover als Vertreter der Staatskasse ist nicht begründet.

3

Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, die Vergütung des Sachverständigen auf einen Betrag in Höhe von 3.886,23 € festgesetzt.

4

Auch das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zu Recht hat das Landgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landgerichts vom 11. Dezember 1997 (NJW-RR 1998, 1294 f.) die Auffassung vertreten, dass bei einem Verstoß gegen die Pflicht aus § 407 a Abs. 3 ZPO eine Kürzung dann zu unterbleiben hat, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände unter Anlegung eines objektiven Maßstabs davon auszugehen ist, dass auch bei pflichtgemäßer Anzeige die Tätigkeit des Sachverständigen weder eingeschränkt noch ihre Fortsetzung unterbunden worden wäre (vgl. auch OLG Zweibrücken JurBüro 1997, 96, 97). Es bedarf insoweit einer Prognoseentscheidung, die das Gericht auf der Grundlage eines fiktiven Geschehensablaufs unter Würdigung aller Umstände zu treffen hat, wobei das Risiko der Unaufklärbarkeit allerdings den Sachverständigen trifft (BayObLG, a. a. O.; vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 20. Februar 2006, Az.: 4 W 100/06). Die Beschwerde zeigt keine Gründe auf, welche die vom Landgericht getroffene Prognoseentscheidung in Frage stellen. Vielmehr hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass im Hinblick auf die (mutmaßliche) Interessenlage der Parteien sowie mit Rücksicht auf die Höhe der Klageforderung von 21.611,96 €, welche die Gutachterkosten um mehr als das Fünffache übersteigt, es äußerst unwahrscheinlich ist, dass die Parteien (allein) wegen einer Kostensteigerung von 1.900 € bei Gesamtkosten von 3.886,23 € von der Einholung des Gutachtens abgesehen und ggf. eine vergleichsweise Einigung getroffen hätten. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Fall nicht fern lag, dass der vom Gericht in Ansatz gebrachte Betrag von 2.000 € die tatsächlich zu erwartenden Gutachterkosten nicht abdecken würde, weil das Streitobjekt in H. lag und hierdurch allein schon für den Ortstermin erhebliche Kosten zu erwarten waren. Vor diesem Hintergrund war die Überschreitung des Vorschusses weder für das Gericht noch die Parteien überraschend (vgl. zu diesem Aspekt LG Osnabrück JurBüro 1996, 322, 322). Da es auch zu den Amtspflichten des Gerichts gehört, den Kostenvorschuss ausreichend zu bemessen, ist auch diesem Umstand im Rahmen der gebotenen Prognoseentscheidung Rechnung zu tragen (vgl. OLG Zweibrücken, JurBüro 1997, 96, 97).

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