Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 12.02.2008 – 3 W 8/08

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

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Die gem. § 68 Abs. 1 S.1 GKG zulässige Beschwerde der Kläger bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit auch gegenüber dem Beschwerdevorbringen der Kläger zutreffender Begründung hat das Landgericht den Streitwert für die von den Klägern im Wege der subjektiven Klagehäufung erhobene Klage auf 19.074.334.27 € festgesetzt. Die Festsetzung ergibt sich aus der Summe der von den Streitgenossen, die keine Prozesskostenhilfe beantragt haben, geltend gemachten Ansprüche; sie ist rechnerisch unstreitig.

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1. Die Kläger, die sich gegen die auf dieser Festsetzung beruhende Berechnung der Gerichtsgebühren wehren, erstreben eine Herabsetzung der Gerichtsgebühren im Hinblick auf den Umstand, dass eine Vielzahl weiterer Antragsteller im gleichen Verfahren Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, gerichtet auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche in Höhe von ca. 55 Mio. €, gestellt haben. Sie vertreten die Auffassung, bei einem sich hiernach ergebenden Streitwert von - gerundet - 75 Mio. € nur anteilig mit Gerichtskosten belastet werden zu dürfen, was sich wegen der Degression der Gerichtsgebührentabelle sowie der in § 39 Abs. 2 GKG vorgesehenen Kappungsgrenze von 30 Mio. € deutlich auf den zu zahlenden Gerichtskostenvorschuss auswirkt. Zur Begründung verweisen sie auf § 39 Abs. 1 GKG, der die Zusammenrechnung mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren anordnet.

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2. Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.

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a) Soweit sich die Kläger auf die in § 39 Abs. 1 GKG enthaltene Regelung beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die dort angeordnete Zusammenrechnung der Streitgegenstände, die für die Streitgenossen wegen der Degression der Gebührentabelle zu einer Vergünstigung bei Gerichts- und auch Anwaltskosten führt, durch das Landgericht angewendet worden ist. Die Berechnung der Gebühren beruht auf der Zusammenrechnung aller mit den Klagen geltend gemachten Ansprüche. Das Landgericht hat lediglich die weiteren Ansprüche, für deren Geltendmachung Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, bei der Streitwertberechnung außer Betracht gelassen. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil derzeit offen ist, ob den Antragstellern Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann und auch, ob die Verfahren durchgeführt werden. Eine Herabsetzung von Gerichtskosten kommt schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

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b) Ebenso wenig greift der Einwand der Kläger durch, die Differenzierung zwischen „PKH - Klägern“ und „Nicht - PKH - Klägern“ verstoße gegen das grundgesetzliche Verbot, wonach einer bedürftigen Partei die Prozessführung nicht unmöglich gemacht werden dürfe. Durch die angefochtene Entscheidung wird die Rechtsposition der PKH-Antragsteller nicht berührt. Die Entscheidung bewirkt lediglich, dass den Klägern, die die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllen, kein Vorteil daraus erwächst, dass weitere Streitgenossen, die prozesskostenhilfebedürftig sind, Ansprüche geltend machen wollen. Den Klägern wird hierdurch auch kein ihnen aus der Kappungsgrenze des § 39 Abs. 2 GKG zustehender Degressionsvorteil vorenthalten. Die Kappungsgrenze soll lediglich bewirken, dass ab einem Streitwert von 30 Mio. € keine weiteren Gerichtskosten anfallen. Die auf der Streitwertfestsetzung beruhende gerichtliche Zahlungsaufforderung beruht jedoch auf einem Wert von (lediglich) 19.074.334,27 €.

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c) Bei zutreffender Bewertung erstreben die Kläger einen Vorteil dadurch, dass sie ihre Klage mit den Prozesskostenhilfeanträgen weiterer Anspruchsteller verbinden. Hierfür sieht das Gesetz keine Vergünstigung vor. Für die - vergleichbare - Fallgestaltung, dass zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit beauftragen, jedoch nur bei einem der Streitgenossen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die dem Anwalt für die Vertretung mehrere Auftraggeber zustehende Erhöhungsgebühr zu beschränken (vgl. BGH NJW 1993, 1039f). Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausdrücklich ausgeführt, es widerspräche dem Sinn des Prozesskostenhilferechts, wenn die vermögende Partei aus Steuermitteln finanziell dadurch entlastet würde, dass ihr Bevollmächtigter auch eine bedürftige Partei vertritt. Dies gilt auch hier.

II.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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