Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 07.01.2010 – 4 W 3/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 16. Dezember 2009 gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 30. November 2009 i. d. F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 21. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin führte gegen mehrere Antragsgegnerinnen ein selbständiges Beweisverfahren. Noch vor Abschluss dieses Beweisverfahrens schloss die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin zu 2 in einem anderen zivilrechtlichen Verfahren, das noch vor diesem selbständigen Beweisverfahren anhängig gemacht wurde, einen Vergleich. Dieser Vergleich umfasste den Hauptsacheanspruch in dieser Sache und erledigte diesen auch hinsichtlich aller sonstigen Antragsgegner. Die Antragstellerin hat daraufhin das selbständige Beweisverfahren für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin zu 1 beantragt nun die Erstattung ihrer Kosten durch die Antragstellerin.

2

Das Landgericht hat analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

3

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Antragstellerin auferlegt, der Antragsgegnerin zu 1 deren entstandene Kosten analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu erstatten.

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1. Die Antragsgegnerin wendet sich zunächst nicht gegen die - zutreffende - Annahme des Landgerichts, die im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässige einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin sei als Rücknahme ihres Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens einzustufen.

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In diesem Fall kommt unter besonderen Umständen die Auferlegung der Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht. Dies gilt nach der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BauR 2005, 133 ff.; vgl. auch BGH MDR 2005, 944) jedenfalls in den Fällen, in denen die Rücknahme nicht auf einem Ereignis beruht, dass das Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung entfallen lässt. Der Entscheidung des OLG Hamburg (MDR 1998, 242), auf die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BauR 2005, 133, wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen hat, ist zu entnehmen, dass eine Kostenentscheidung analog § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Betracht kommt, wenn das Unterliegen des Antragstellers wegen der Zurückweisung seines unzulässigen Antrags feststeht oder er sich durch eine auf freiwilliger Entscheidung beruhende Rücknahme seines Antrags in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Eine solche Entscheidung ist aber nicht angezeigt, wenn die Durchführung des Beweisverfahrens aus nicht in der Risikosphäre des Antragstellers, möglicherweise sogar in der des Antragsgegners liegenden Gründen nicht mehr durchgeführt wird, sich das Verfahren also durch ein nicht in der Risikosphäre des Antragstellers liegendes Ereignis erledigt hat; in diesen Fällen erscheine eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers weder geboten noch gerechtfertigt, weil dessen Unterliegen nicht feststehe. Eine im letzteren Sinne vergleichbare Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr hat die Antragstellerin aus freien Stücken mit der Antragsgegnerin zu 2 in einem anderen zivilrechtlichen Verfahren einen Vergleich geschlossen, der die Erledigung aller Ansprüche aus diesem selbständigen Beweisverfahren, auch gegen die anderen Antragsgegnerinnen, beinhaltet. Dies hat die Antragstellerin selbst mit ihrer Beschwerdeschrift vom 16. Dezember 2009 vorgetragen. Dann stellt sich die weitere Durchführung des Beweisverfahrens aber nicht als ein Ereignis dar, das das Interesse der Antragstellerin an der weiteren Beweiserhebung entfallen ließe. Denn es bleibt ungeklärt, ob ihr u. U. ein Anspruch in voller Höhe auch gegenüber den anderen Antragsgegnern zustünde oder nicht. Das Unterlassen dieser Klärung lag allein in der Entscheidungsgewalt der Antragstellerin, die einen Vergleich mit der Antragsgegnerin zu 2 geschlossen hat. Die hieran nicht beteiligte Antragsgegnerin zu 1 hatte keinerlei Möglichkeit, diesen Vergleich inhaltlich mit zu gestalten. Sie deswegen auf einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu verweisen, ist auch angesichts der Ungewissheit des Erfolges eines solchen Anspruches und aus Gründen der Prozessökonomie nicht weiter in Erwägung zu ziehen.

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2. Die von der Antragstellerin vorgelegte Entscheidung des hiesigen 5. Zivilsenates vom 01. Juli 2008 (Az: 5 W 27/08) steht nicht in Widerspruch, da es sich bei dem damaligen Sachverhalt um ein nachfolgendes Hauptsacheverfahren nach Fristsetzung zur Klagerhebung gehandelt hat und somit ein unterschiedlicher Sachverhalt zu beurteilen war. Das Landgericht hat bereits in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass vorliegend keine Kostenentscheidung nach § 494 a ZPO getroffen worden ist.

III.

7

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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