Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 16.12.2010 – 4 W 242/10
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Es trifft zwar zu, dass der Senat in seinem Beschluss vom 13. September 2005 (4 W 167/05 - u. a. veröffentlicht in OLGR Celle 2005, 555) die Auffassung vertreten hat, dass auch unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Gesetzesänderung vom 1. April 2004 der in § 20 KostO verwendete Begriff des Kaufpreises den Bruttowert erfasse. Tragender Entscheidungsgrund war hierbei die Erwägung, dass § 20 KostO bei der Verwendung des Begriffes des Kaufpreises nicht zwischen dem Verkauf von unbeweglichen oder beweglichen Sachen oder danach differenziert, ob Umsätze in Rede stehen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.
Der Senat hält an dieser Entscheidung, die - soweit ersichtlich - nur von Mummenhoff in der Anmerkung vom 25. April 2006 - juris - Zustimmung gefunden hat und im Übrigen überwiegend auf Ablehnung gestoßen ist, nicht mehr fest. Hierfür ist in erster Linie die praktische Überlegung maßgebend, dass sich nach der Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum seit dem Jahre 2006 sich die vor allem auch von den Oberlandesgerichten Hamm und Düsseldorf vertretene Auffassung herausgebildet hat, dass als Gegenleistung im Sinne des kaufrechtlichen Kaufpreisbegriffs nur der Betrag zu gelten hat, den der Käufer tatsächlich aufwendet, um die Kaufsache vom Verkäufer zu erhalten, weshalb die Umsatzsteuer jedenfalls nach der erwähnten Änderung der Steuergesetzgebung von dieser Gegenleistung nicht erfasst wird, so dass sie auch nicht im Rahmen des § 20 KostO für die Bemessung des Geschäftswerts hinzugerechnet werden kann. Auch der Senat nimmt insoweit Bezug auf die schon von der Kostenschuldnerin zitierten Entscheidungen des OLG Hamm in (FGPrax 2007, 241; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2008, 600 und OLG Zweibrücken in NJW-RR 2009, 518; ebenso Rohs/Wedewer/Waldner, KostO, 3. Aufl., § 20 Rn. 3; Engel/Tietge, KostO, 18. Aufl., § 20 Rn. 29 c), Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 20 KostO Rn. 3,34. Der Senat gibt deshalb im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung seine mit Beschluss vom 13. September 2005 dargelegte Rechtsansicht auf, zumal ihm als Gericht der weiteren Beschwerde die Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs durch das Gesetz nicht eröffnet ist (vgl. dazu Rohs/Wedewer/Waldner, a. a. O., § 14 Rn. 47; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl. vor § 574 Rn. 2 b).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 9 KostO.
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