Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 17.06.2011 – 10 WF 164/11

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 21. März 2011 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 21. April 2011 geändert; der Wert für das erstinstanzliche Verfahren sowie den Vergleich wird einheitlich auf die Gebührenstufe bis 6.000 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

Gründe

I.

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Der Antragsgegner ist im vorliegenden, am 25. Juni 2010 eingeleiteten Verfahren - zunächst von der Mutter des jetzigen Antragstellers als Prozeßstandschafterin, nach Erreichen der Volljährigkeit am 18. Oktober 2010 durch den Antragsteller selbst - auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen worden; dabei ist zunächst - mit den Anträgen zu 1. bis 4. - ein Stufenantrag hinsichtlich des Unterhalts ab 1. Februar 2010 sowie - mit dem Antrag zu 5. - "bis zur Bezifferung des Klageantrages zu 4." ein vorläufiger monatlicher Mindestbetrag von 398 € geltend gemacht worden. Die Klage ist nach Einzahlung eines der vorläufigen Wertfestsetzung durch das Amtsgericht von (12 * 398 € =) 4.776 € entsprechenden Gerichtskostenvorschusses zugestellt worden. Nach alsbaldiger Auskunftserteilung und anschließender Erledigungserklärung hinsichtlich der Stufen 1. bis 3. ist der Antrag zu 4. mit am 12. November 2010 eingegangenem Schriftsatz dahin beziffert worden, daß für (die Zeit der Volljährigkeit) ab 1. Oktober 2010 monatlich 370 € "unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen" sowie für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 2010 "rückständiger Unterhalt" in Höhe von 520 € begehrt wurden; dieser Antrag ist dem Antragsgegner am 3. Dezember 2010 zugestellt worden.

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In der Folgezeit sind zwischen den Beteiligten Vergleichsverhandlungen geführt worden; ein entsprechender Vergleichsvorschlag des Amtsgerichtes ist schließlich durch beiderseitige schriftsätzliche Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten angenommen worden, so daß das Amtsgericht mit Beschluß vom 21. März 2011 das Zustandekommen des Vergleiches festgestellt hat. Mit am gleichen Tag ergangenem Beschluß hat es den Verfahrenswert sowie den Wert des Vergleiches auf jeweils 2.578 € festgesetzt.

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Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die eine Festsetzung auf jeweils 5.296 € erstrebt.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluß vom 21. April 2011 teilweise abgeholfen und den Verfahrenswert und den Wert des Vergleiches wie folgt festgesetzt:

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bis zum 2. Dezember 2010:

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12 * 398 € = 4.776 € zuzüglich Rückstände von 220 € = 4,996 €;

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ab 3. Dezember 2010 (Rechtshängigkeit des bezifferten Antrages):

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3 * (420 € - 398 € =) 22 € = 66 € + 3 * (376 € - 364 € =) 12 € = 36 € + 6 * 376 € = 2.256 € zuzüglich Rückstände von 220 € = 2.578 €.

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Dabei hat es ausdrücklich darauf abgestellt, daß der Antragsteller bei der Bezifferung seines Antrages die entsprechenden - unstreitig erfolgten - Zahlungen des Antragsgegners während des laufenden Verfahrens abgesetzt hat.

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Der Einzelrichter hat die Sache zur Entscheidung auf den Senat übertragen.

II.

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1. Die - nach der amtsgerichtlichen Teilabhilfe verbliebene - Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamFG zulässig, insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 447,32 € den Betrag von 200 € (§ 59 Abs. 1 Satz 2 FamGKG): auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung ergibt sich ein Gebührenanspruch der Verfahrensbevollmächtigten von (1,3 * 301 € =) 391,30 € + (1,2 * 189 € =) 226,80 € + (1,0 * 189 € =) 189 € + 20 € = 827,10 € + 19 % USt = 157,15 € = 984,25 €, auf Grundlage der von ihr erstrebten Wertfestsetzung dagegen ein solcher von ((1,3 + 1,2 + 1 =) 3,5 * 338 € =) 1.183 € + 20 € = 1.203 € + 19 % USt = 228,57 € = 1.431,57 €.

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2. Die Beschwerde ist auch begründet.

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a. Das Amtsgericht hat bei seiner differenzierenden Wertfestsetzung bereits übersehen, daß § 38 FamGKG für eine - wie vorliegend gegebene - Stufenklage besondere Vorschriften enthält; danach ist der Wert für die Stufenklage insgesamt und einheitlich nach dem werthöchsten Einzelantrag festzusetzen. Ist der Verfahrenswert bereits auf der Auskunftsstufe einmal durch eine konkret geäußerte Begehrensvorstellung des Antragstellers in einem gewissen Umfang bestimmt, so kann dieser Wert auf den nachfolgenden Stufen des weiteren Verfahrens - abgesehen von den vorliegend unzweifelhaft nicht gegebenen Fällen einer teilweisen Antragsrücknahme oder eines teilweisen Anerkenntnisses - damit in keinem Fall mehr unterschritten werden. Insofern ist es bereits ausgeschlossen, daß nach einer - wie amtsgerichtlich ausdrücklich erfolgten - Festsetzung des Wertes für die Auskunftsstufe auf die Gebührenstufe bis 5.000 € im weiteren Verfahren - namentlich für die Zahlungsstufe - eine geringere Wertfestsetzung erfolgen könnte.

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Der Wert eines - wie vorliegend - insgesamt verfahrensbeendenden Vergleiches richtet sich nach dem zum Vergleichszeitpunkt maßgeblichen Verfahrenswert (vgl. Schneider/Herget13-Kurpat, Streitwert-Kommentar, Rz. 5119); dies muß auch dann gelten, wenn dieser Verfahrenswert gemäß § 38 FamGKG auf der Zahlungsstufe entscheidend durch den Wert der ausnahmsweise - namentlich durch übersetzt geäußerte Begehrensvorstellungen - werthöheren Auskunftsstufe bestimmt ist. Insofern ist auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Wertfestsetzung für die Auskunftsstufe auch eine geringere Wertfestsetzung für den Vergleich nicht denkbar.

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b. Zutreffenderweise ist der Verfahrenswert aber selbst für die Auskunftsstufe noch höher, nämlich auf die Gebührenstufe bis 6.000 € festzusetzen.

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Dabei kann dahinstehen, wie der auf Zahlung von Kindesunterhalt in monatlicher Höhe von 398 € "bis zur Bezifferung des Klageantrages zu 4." lautende Antrag zu 5. auszulegen ist, namentlich ob damit tatsächlich eine Hauptsacheentscheidung oder nicht vielmehr der Erlaß einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemeint gewesen ist. Denn der Antragsteller hat bereits in der verfahrenseinleitenden Antragsschrift hinsichtlich des grundsätzlich umfassenderen, zunächst noch unbezifferten Antrages zu 4., der auf Kindesunterhalt für die Zeit ab 1. Februar 2010 gerichtet ist, eine klare Begehrensvorstellung geäußert, die eine Bezifferung des Verfahrenswertes mit 5.120 € ergibt: Danach soll der Antragsgegner bereits mündlich erklärt haben, über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500 € zu verfügen; daraus leitet der Antragsteller einen monatlichen Anspruch "gemäß der 4. Gehaltsgruppe und der 3. Altersstufe in Höhe von 490 € abzüglich 92 € Kindergeld, mithin in Höhe von 398 €" her; zugleich teilt er mit, daß auf diesen entsprechend auch bereits außergerichtlich geltend gemachten Mindestbetrag im streitgegenständlichen Rückstandszeitraum Februar bis Juni 2010 zweimal 250 €, einmal 350 € sowie zweimal 398 € geleistet worden sind. Damit hat der Antragsteller unmißverständlich deutlich gemacht, daß er - vorbehaltlich weitergehender sich aus den Auskünften ergebender Ansprüche - jedenfalls rückständige (2 * (398 € - 250 € =) 148 € =) 296 € + (398 € - 350 € =) 48 € = 344 € sowie laufend 398 € begehrt, was einem Verfahrenswert von (12 * 398 € = 4.776 € + 344 € =) 5.120 € entspricht.

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c. Auch für die Zahlungsstufe errechnet sich - selbst unabhängig von § 38 FamGKG - ein Verfahrenswert in der Gebührenstufe bis 6.000 €:

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Mit Schriftsatz vom 10. November 2010 hat der Antragsteller seinen Zahlungsantrag beziffert; aus der Begründung ergibt sich dabei, daß er Unterhalt wie folgt begehrt:

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für Februar bis September 2010 monatlich 420 € (unter Höherstufung nach der 5. Einkommensgruppe und der 3. Altersstufe also 512 € abzüglich 92 € anteiliges Kindergeld) sowie

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ab Oktober 2010 (im Hinblick auf die nach seiner Volljährigkeit anteilige Haftung beider Elternteile) monatlich 370 €;

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Dabei werden im Antrag die zwischenzeitlich - nach Anhängigkeit - weiter erfolgten Zahlungen für Juli bis September 2010 mit je 398 € sowie ab Oktober 2010 mit je 364 € abgesetzt.

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Auf Grundlage dieses Antrages ergibt sich folgender rechnerischer Verfahrenswert:

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Rückstände aus der Zeit Februar bis Juni 2010: 5 * 420 € = 2.100 € abzüglich (unveränderter unstreitiger) Zahlungen vor Anhängigkeit von 1.646 € = 454 €;

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laufender Unterhalt für Juli bis September 2010: 3 * 420 € = 1.260 €;

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laufender Unterhalt für Oktober 2010 bis Juni 2011: 9 * 370 € = 3.330 €.

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Das entspricht einem Gesamtbetrag von 5.044 €.

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Entgegen der amtsgerichtlichen Annahme sind von diesem Wert des laufenden Unterhalts die während des bereits anhängigen Verfahrens erfolgten Zahlungen nicht in Abzug zu bringen. Denn § 34 FamGKG bestimmt ausdrücklich, daß für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend ist. Antragstellung in diesem Sinne ist aber - auch für den zunächst noch nicht bezifferten, aber bereits mit der Zustellung des Stufenantrages insgesamt rechtshängig werdenden Zahlungsantrag - die Einreichung des Stufenantrages (vgl. etwa ausdrücklich Schneider/Wolf/Volpert-N. Schneider, FamGKG, § 34 Rz. 6 und § 38 Rz. 20), hier also Ende Juni 2010; insofern können sich danach erfolgte Zahlungen auf den Verfahrenswert nicht mehr mindernd auswirken.

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