Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 02.01.2013 – 10 UF 246/12
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. September 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Hinsichtlich des Sachverhaltes wie der Entscheidungsgründe nimmt der Senat zunächst zu Vermeidung unnötiger Wiederholungen vollumfänglich auf seinen ausführlichen Hinweisbeschluß vom 5. November 2012 Bezug, der in anonymisierter Fassung auch bereits bei juris sowie unter BeckRS 2012, 24215 veröffentlicht ist. Darin ist gemäß § 117 Abs. 3 FamFG bereits auf die Absicht, ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden, sowie den beabsichtigten Inhalt der Entscheidung im Einzelnen hingewiesen worden.
Den tragenden Gesichtspunkten dieses Hinweisbeschlusses sind die Antragsteller auch im Rahmen ihrer - innerhalb verlängerter Frist (wenn auch ohne die erst wesentlich später eingereichten Anlagen) vorgelegten - Stellungnahme nicht erheblich entgegen getreten. Insofern bedarf es lediglich folgender Anmerkungen:
Soweit die Antragsteller - abweichend von dem bisher unstreitigen Vorbringen der Antragsgegnerin - nunmehr vortragen, ihr Sohn sei nicht erst im Juni 2008 sondern bereits Ende 2007 aus dem gemeinsamen Haus der Eheleute ausgezogen, führt dies zu keinen Abweichungen zugunsten der Antragsteller; insofern bedarf es keiner weiteren Erörterungen dazu, ob ein derartiger neuer Vortrag im nunmehrigen Verfahrensstand überhaupt noch beachtlich sein kann. Vor dem Hintergrund der ausdrücklichen Bestätigung, daß Zweck der Zuwendung der Antragsteller war, den Eheleuten ein Leben in einem im gemeinsamem Eigentum stehenden Heim zu ermöglichen, ist der Zuwendungszweck in jedem Fall zeit- bzw. teilweise erfüllt worden. Im Streitfall kann mithin in keinem Falle eine vollständige Rückabwicklung der Zuwendung begehrt werden.
Auf eine - von den Antragstellern ohnehin trotz ausdrücklichen Bestreitens durch die Antragsgegnerin nicht in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Weise substantiiert vorgetragene - Abrede bei der Zuwendung durch die Antragsteller an die Eheleute, nach der letztere gesamtschuldnerisch für „Regreßansprüche“ haften sollten, kommt es auch rechtlich in keinem Fall an. Zum einen geht es vorliegend - schon mangels erfolgter Leistung der Antragsteller - nicht um derartige Regreßansprüche, zum anderen ist unstreitig, daß die Beteiligten im Rahmen der Zuwendung der Antragsteller eine Regelung für den tatsächlich eingetretenen Fall eines Scheiterns der Ehe der Zuwendungsempfänger nicht getroffen haben, so daß es insoweit einer ergänzenden Vertragsanpassung bedarf.
Als nicht durchgreifend erweist es sich auch der Verweis der Antragsteller darauf, bei der Zuwendung habe es sich ausschließlich um die Stellung einer Grundschuld zur Absicherung einer gesamtschuldnerischen Forderung gegen die Eheleute gehandelt. Zum einen ist dies bereits tatsächlich nicht zutreffend: Nach der von den Antragstellern als Anlage K 5 vorgelegten Urkunde (Bl. 18 ff. d. A.) haben die Antragsteller vielmehr ausdrücklich auch die persönliche Haftung für die vier fraglichen Darlehen der Eheleute bei der Volksbank übernommen, so daß sie auch selbst für diese Darlehen mithaften. Zum anderen hat der Senat bereits im Hinweisbeschluß vom 5. November 2012 ausführlich dargelegt, daß und mit welchem Ergebnis im einzelnen für den - von den Beteiligten unstreitig nicht bedachten und nicht vertraglich geregelten - Fall eines (vorzeitigen) Scheiterns der Ehe eine ergänzende Vertragsanpassung vorzunehmen ist. Insofern ist unter den Umständen des Streitfalles das Verhältnis zwischen den Beteiligten durch die zuwendungsweise Überlassung von Grundschuldbestellung und persönlicher Schuldübernahme rechtlich wesentlich überlagert. (Auch) dadurch ist es den Antragstellern hier von vornherein verwehrt, gegenüber der Antragsgegnerin Rechtspositionen aus übergegangenem Recht der Volksbank geltend zu machen, ohne daß es noch darauf ankäme, daß sie derartige Positionen schon aufgrund ihrer noch ausstehenden Leistung gar nicht erworben haben.
Ebenfalls rechtlich ohne Belang ist im Verhältnis der Beteiligten schließlich der (im übrigen auch gänzlich neue) Vortrag der Antragsteller, während der Zeit des Bestehens der Ehe seien die gemeinsamen Darlehen der Eheleute von einem Konto bedient worden, welches „grundsätzlich Vermögen des Sohnes der Antragsteller … enthalten“ habe. Es besteht weder tatsächlich noch rechtlich eine Grundlage dafür, von den Eheleuten während bestehender Ehe aus dem laufenden Familieneinkommen auf gemeinsam im Familieninteresse aufgenommene Darlehen monatlich geleistete Zahlungen im nachhinein als Leistungen lediglich eines der Eheleute zuzuordnen. Maßgeblich für eine billige Haftungsverteilung zwischen den Eheleuten im Verhältnis zu den Antragstellern kann im Streitfall insofern allein herangezogen werden, inwieweit sich die Eheleute nach Scheitern der Ehe und Abwicklung der gemeinsamen Immobilie an der verbliebenen Unterdeckung bereits beteiligt haben.
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