Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 30.01.2017 – 2 Ss 152/16

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 22.09.2016 im Urteilstenor zu Ziff. 1. b) dahingehend abgeändert, dass die vom Angeklagten hinsichtlich der Bewährungsauflage aus der Verurteilung vom 04.05.2015 erbrachten 170 Arbeitsstunden sowie die Zahlung von 50 € mit 29 Tagen und die hinsichtlich der Bewährungsauflage aus der Verurteilung vom 30.09.2015 erbrachte Zahlung von 50 € mit einem Tag auf die erkannte Gesamtstrafe angerechnet werden.

Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch sowie im Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der vom Landgericht nach §§ 56f Abs. 3, 58 Abs. 2 Satz 2 StGB getroffenen Anrechnungsentscheidung - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Die Anrechnungsentscheidung war, soweit es die Anrechnung der für die Bewährungsauflage aus der Verurteilung vom 04.05.2015 erbrachten Arbeits- und Geldleistung auf die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe betrifft, in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entsprechen bei der Anrechnung von erfüllten Bewährungsauflagen in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit (ErsFrhStrAbwV ND) sechs Stunden geleistete Arbeit einem Tag Freiheitsstrafe. Unter Zugrundelegung dieses Anrechnungsmaßstabs sind die vom Angeklagten erbrachten 170 Arbeitsstunden mithin mit 28 Tagen anzurechnen, zzgl. eines weiteren Tages für die erfolgte Geldzahlung i.H. von 50 €. Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Anrechnungsentscheidung selbst abändern, da er ausschließen kann, dass das Landgericht bei der Behebung des aufgezeigten Rechtsfehlers eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.

3

Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).

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