Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 07.11.2023 – 4 U 75/23
In dem Rechtsstreit
H. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
Dr. G.,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht Dr. ... und den Richter am Oberlandesgericht Dr. ... am 7. November 2023 einstimmig
beschlossen:
Tenor
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Mai 2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache offensichtlich ohne Erfolg. Des Weiteren kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist nicht geboten.
Im Einzelnen:
1. Zur Darstellung des Sachverhalts nimmt der Senat auf die Feststellungen und den Tenor des angefochtenen Urteils (Bl. 87 ff. d.A.) sowie auf die Gründe zu Ziffer I des Beschlusses des Senats vom 4. Oktober 2023 (Bl. 170 ff. d.A.), mit dem die beabsichtigte Zurückweisung des Rechtsmittels angekündigt worden ist, Bezug gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO.
2. Der Senat hat mit dem vorstehend bezeichneten Beschluss unter Ziffer II im Einzelnen erläutert, warum er der Berufung keine Erfolgsaussicht beimisst. Auf die dortigen Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug und hält an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Klägerin vom 3. November 2023 (Bl. 194 f. d.A.) fest.
Soweit die Klägerin in der genannten Stellungnahme einräumt, "selbstverständlich wären diese Arbeiten sodann im Rahmen einer Zwischenabnahme und einer endgültigen Abnahme von einem Sachverständigen - nach Möglichkeit durch Herrn B. - zu überprüfen gewesen" und einwendet, dieses "Erfordernis" sei "zwischen den Parteien nie streitig" gewesen (Bl, 195 d.A.), steht dies zum einen nicht im Einklang mit ihrem eigenen Vorbringen, sie sei "nach dem Wortlaut des Vergleichs" (lediglich, Anmerkung des Senats) verpflichtet gewesen, "diese Arbeiten nach den anerkannten Regeln der Technik auszuführen" (Bl. 48R d.A.); zum anderen entspricht ihr jetziges Vorbringen nicht den von ihr selbst vorgelegten Unterlagen. Im Beschluss vom 4. Oktober 2023 hat der Senat insofern bereits den "Ablaufplan der Sanierung" vom 28. September 2021 zitiert, der sich in keiner Weise zu einer vorgesehenen Zwischenabnahme oder Abnahme und auch im Übrigen nicht zu einer Einbindung des Sachverständigen B. verhält (vgl. Bl. 10/10R Anlagenband Klägerin). Ergänzend merkt der Senat an, dass die Beklagte zuvor, nämlich mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21. Juli 2021 ausdrücklich angemahnt hatte, dass zur "zeitlichen Vorbereitung der im Vergleich vereinbarten Zwischenabnahmen durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. B. (...) durch Ihre Mandantin ein Sanierungskonzept vorzulegen" sei, "welches die einzelnen, zwischenabnahmefähigen Arbeitsschritte der Sanierung des Nordbalkons skizziert", es müsse "nach dem Bauablaufplan (...) klar" sein, "nach welchen Arbeitsschritten jeweils die technische Abnahme erfolgen kann" (Anlage ASt 5, Bl. 7R/8 Anlagenband Klägerin). Der von der Klägerin daraufhin mitgeteilte "Ablaufplan der Sanierung" verhielt sich hierzu - wie ausgeführt - nicht. Der von der Klägerin behauptete Annahmeverzug der Beklagten ist daher nach wie vor nicht feststellbar. Es gibt daher auch keine Veranlassung zu weiteren Ausführungen oder einer abweichenden Bewertung.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat wie angekündigt (Bl. 170 d.A.) festgesetzt. Einwände hiergegen haben die Parteien nicht erhoben.
Hinweis:
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