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Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 09.11.2023 – 7 W 32/23
In der Landwirtschaftssache
pp.
hat das Oberlandesgericht Celle - 7. Zivilsenat (L) - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter am 9. November 2023 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 vom 28. September 2023 sowie die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2 vom 27. September 2023 werden als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerdeführerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren.
Der Geschäftswert wird auf 43.764 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 1 HöfeVfO in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter. Beide Beschwerden sind unzulässig.
Der an einem Hofübergabevertrag nicht beteiligte weichende Erbe hat grundsätzlich kein Beschwerderecht gegen die landwirtschaftsgerichtliche Genehmigung des Vertrags, und zwar weder unter dem Gesichtspunkt seiner eigenen Erbchance noch unter dem seiner gesetzlichen oder vertraglichen Abfindungsansprüche noch allein aus dem seiner formellen Beteiligteneigenschaft in dem Verfahren; ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen der Hofeigentümer vor dem Abschluss des Übergabevertrags den Beschwerdeführer erbvertraglich, durch bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt und der Beschwerdeführer so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte, die einem subjektiven Recht gleichgestellt ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - BLw 14/07, juris Rn. 10; Beschluss vom 29. April 2016 - LwZB 2/15, juris Rn. 9 mwN).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich mit ihren Beschwerden nicht gegen die Genehmigung der Übernahme als solche, sondern lediglich gegen die Angabe des Hofeswertes, der zu gering sei, wodurch etwaige erbrechtliche Ansprüche beeinträchtigt würden. Weder die Angabe des Wertes des übertragenen Vermögens in dem Übergabevertrag noch die Bestimmung des für die Kosten des gerichtlichen Verfahrens maßgeblichen Geschäftswerts sind jedoch für eventuelle Verfahren der Beschwerdeführerinnen bindend.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG, die Wertfestsetzung aus § 48 GNotKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
Hinweis:
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