Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 27.02.2024 – 10 UF 40/23
In der Familiensache
pp.
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss zum 16. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht V., den Richter am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Oberlandesgericht M.
beschlossen:
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teil-Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 20. Januar 2023 im Ausspruch unter I. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin noch ergänzend Auskunft zur Aufstellung seines Vermögensbestandes gemäß Anlage zum Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. November 2023 zu erteilen durch folgende Angaben:
Gründe für am 6. Juni 2019 und 30. Juni 2020 in seiner Vermögensaufstellung aufgeführte Schulden bei U. sowie im Falle eines vorliegenden Kredits dessen Zweck,
wertbildende Faktoren zu den unter "Sonstiges Vermögen" im Anlagenkonvolut_Teil 2_Vermögensaufstellungen genannten Positionen bezogen auf die Stichtage 17. Juni 2011, 6. Juni 2019 und 30. Juni 2020,
Beteiligungsquote des Antragsgegners an der P. GmbH sowie Herkunft der für die Gesellschaftsbeteiligung geleisteten Kapitalrücklage vom 23. März 2015,
Vermögenswerte, gleich welcher Art, welche der Antragsgegner nach dem 17. Juni 2011 von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Erwerbsgrundes und -zeitpunktes.
(...) GmbH & Co. KG,
der (...) Beteiligungs-GmbH,
der (...) Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
sowie der (...) KG.
2.
Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin gemäß Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20. August 2020 unter Ziff. I. 1 lit. a) b) und g) sowie I. 2. werden zurückgewiesen.
II.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
III.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf der Gebührenstufe bis 95.000 €.
IV.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens zur Folgesache Zugewinnausgleich wird amtswegig geändert und auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten, die am 17. Juni 2011 die Ehe geschlossen haben, leben spätestens seit dem 6. Juni 2019 voneinander getrennt. Im Scheidungsverfahren hat die Antragstellerin die Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich im Wege der Stufenanträge anhängig gemacht. Wegen der Folgesachen war zunächst auf die begehrte Zwischenfeststellung darüber zu befinden, ob und inwieweit ein von den Beteiligten vor ihrer Hochzeit geschlossener Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag, der auch den Güterstand und Unterhaltsansprüche modifiziert hatte, wirksam ist und einer Ausübungskontrolle standhält. Der Senat hatte den insoweit ergangenen Teil-Beschluss des Amtsgerichts, mit welchem die Wirksamkeit der notariellen Vereinbarung festgestellt wurde, bestätigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - 10 UF 43/22; FamRZ 2023, 1627). Wegen der Einzelheiten insbesondere zur modifizierten Zugewinnausgleichsregelung wird auf die ehevertragliche Regelung und den Senatsbeschluss ergänzend Bezug genommen. Zu dem für das vorliegende Verfahren maßgeblichen § 1 (5) des Ehevertrages heißt es:
(5) Abgesehen von der Berechnung des Zugewinns im Fall der gesetzlichen Erbteilserhöhung (erbrechtliche Lösung im Todesfall) für erbschaftsteuerliche Zwecke, und abgesehen vom Fall der einvernehmlichen lebzeitigen Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft bei Fortsetzung der Ehe, sind in allen anderen Fällen der Errechnung eines Zugewinns bei der Ermittlung sowohl des Anfangs- als auch des Endvermögens der Eheleute folgende Vermögensgegenstände außer Ansatz zu lassen, gleichgültig, ob ihr Wert positiv oder negativ ist:
a) Sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Ehemanns an in- oder ausländischen Gesellschaften, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Beteiligungen an der
(...) GmbH & Co. KG,
der (...) Beteiligungs-GmbH,
der (...) Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG
sowie der (...) KG.
Das gilt auch für jegliche Surrogate (Ersatzgegenstände) der Beteiligungen an Gesellschaften, also insbesondere, aber nicht ausschließlich, für erlangte Surrogate in sämtlichen Fällen einer Veräußerung, Umwandlung, Liquidation oder sonstigen Übertragung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen auf einen anderen Rechtsträger. Das gilt ferner für sämtliche für solche Beteiligungen oder Surrogate geführte Konten sowie sonstige Ansprüche und Verbindlichkeiten (wie z. B. Darlehen) des Ehemannes gegenüber diesen Gesellschaften.
Soweit jedoch der Ehemann sein Vermögen, das nicht nach diesem Vertrag von der Errechnung des Zugewinns ausgeschlossen ist, in Gesellschaften im Sinne von § 1 Abs. 5 lit. a) investiert, ist dieses investierte Vermögen bei der Errechnung des Zugewinns des Ehemanns mit seinem Wert im Zeitpunkt der Investition bei der Zugewinnberechnung zu erfassen.
b) Vermögen, gleich welcher Art, das der Ehemann nach Eintritt des Güterstands der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (§ 1374 Abs. 2 BGB). Soweit jedoch der Ehemann sein Vermögen, das nicht nach diesem Vertrag von der Errechnung des Zugewinns ausgeschlossen ist, in vom Zugewinn ausgeschlossenes Vermögen investiert, ist dieses investierte Vermögen bei der Errechnung des Zugewinns des Ehemanns mit seinem Wert im Zeitpunkt der Investition er erfassen.
c) Die während des Güterstandes vom Ehemann erzielten laufenden Erträge aus den vorstehend vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenständen (z. B. Gewinn- und Kapitalausschüttungen, Dividenden, Zinsen, Mietzinsen), die wiederum aus den Erträgen stammenden Erträge sowie jegliche Surrogate, die an Stelle von Erträgen treten (z. B. Wertpapiere, Immobilien, etc.). Die Erträge sind vom Ehemann nach Möglichkeit getrennt vom übrigen Vermögen zu verwalten.
d) Vermögen, gleich welcher Art, das die Ehefrau nach Eintritt des Güterstands der Zugewinngemeinschaft von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (§ 1374 Abs. 2 BGB). Soweit jedoch die Ehefrau ihr Vermögen, das nicht nach diesem Vertrag von der Errechnung des Zugewinns ausgeschlossen ist, in vom Zugewinn ausgeschlossenes Vermögen investiert, ist dieses investierte Vermögen bei der Errechnung des Zugewinns der Ehefrau mit seinem Wert im Zeitpunkt der Investition zu erfassen.
e) Grundbesitz der Ehefrau, den sie bereits am Tag der Eheschließung hält. Das gilt nicht für Vermögen, das die Ehefrau in den Grundbesitz investiert (unter anderem für den Ausbau, die Instandhaltung oder Instandsetzung), sofern es jährlich einen Betrag von EUR 3.000 (in Worten: Euro dreitausend) überschreitet; dieses investierte Vermögen ist bei der Errechnung des Zugewinns der Ehefrau mit seinem Wert im Zeitpunkt der Investition zu erfassen. Es wird klargestellt, dass ein Betrag in Höhe von EUR 3.000 jährlich ohne Berücksichtigung bei der Errechnung des Zugewinns investiert werden kann.
Wir stellen klar, dass insbesondere Wertsteigerungen des von der Errechnung des Zugewinnausgleichs ausgenommenen Vermögens bei der Ermittlung des Anfangs- oder Endvermögens der Ehegatten ausgeschlossen werden. Das gilt insbesondere für Wertsteigerungen der Immobilien und Gesellschaften.
Mit Teil-Beschluss vom 20. Januar 2023 hat das Amtsgericht nunmehr den Antragsgegner verpflichtet, der Ehefrau über den Bestand seines Endvermögens zum 30. Juni 2020 nebst hinzuzurechnender illoyaler Vermögensverschiebungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 BGB, über den Bestand des Anfangsvermögens zum 17. Juni 2011 und etwaige Schenkungen oder Erbschaften im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB sowie über den Bestand des Trennungsvermögens zum 29. Mai 2019 Auskunft zu erteilen. Eine Beschränkung der Auskunftspflicht auf die im Ehevertrag vereinbarten Modifizierungen des Zugewinnausgleichs ist nicht ausgesprochen worden. Darüber hinaus hat der Antragsgegner nach dem Teil-Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, den Wert der beauskunfteten Vermögensgegenstände mitzuteilen und entsprechende Belege beizubringen. Der Antrag auf Auskunftserteilung in der Folgesache Ehegattenunterhalt ist demgegenüber zurückgewiesen worden.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen die Verpflichtung zur vollumfänglichen Auskunftserteilung, Wertermittlung und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren. Da die Beteiligten durch den wirksamen Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte aus dem Zugewinnausgleich ausgenommen hätten, namentlich das betriebliche Vermögen des Antragsgegners, Erbschaften, Schenkungen und sämtliche Surrogate, könne sich hierauf kein Auskunftsanspruch der Antragstellerin erstrecken. Den Auskunftsanspruch bezogen auf illoyale Vermögensverfügungen habe die Antragstellerin ohne jegliche Anhaltspunkte geltend gemacht, womit sie ihrer Darlegungslast nicht genügt habe. Nach dem Ehevertrag sollten privilegierte Vermögenszuwendungen durch Erbschaft und Schenkung außerdem nicht dem Zugewinnausgleich unterliegen und hinsichtlich der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über das Trennungsvermögen sei das substantiierte Bestreiten des angeblichen Trennungszeitpunkts zum 29. Mai 2019 übergangen worden. Soweit Vermögensgegenstände vom Zugewinnausgleich ausgenommen worden seien, könne sich hierauf auch kein Wertermittlungsanspruch stützen. Der ausgesprochene Beleganspruch sei nicht ausreichend bezeichnet, sodass der Ausspruch nicht vollstreckungsfähig sei.
Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren zunächst nicht erwidert. Mit der Ladungsverfügung vom 28. März 2023 hat der Senat den Hinweis erteilt, dass jedenfalls teilweise Erfolgsaussichten der Beschwerde bestünden und eine Beschränkung der Anträge notwendig sein dürfte. Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. November 2023 eine Auskunft zu seinem Anfangs-, Trennungs- und Endvermögen nebst Belegen übersandt hat, rügt die Antragstellerin eine unzureichende Auskunftserteilung, weil einzelne Positionen erläuterungsbedürftig und teilweise wertbildende Faktoren nicht genannt seien. Auch die Auskunft über privilegierte Vermögenswerte einschließlich der von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellten Anlage und Ausführungen zur Beteiligung an der P. GmbH seien ergänzungsbedürftig. Ferner fehle es an Angaben über den Zuerwerb des Antragsgegners infolge der Erbschaft nach dem Vater. Die Anträge zu I. 1. d) bis e) (nicht bis f) würden aber nicht weiterverfolgt und der Beleganspruch zu I. 3. werde zurückgestellt. Hierauf hat der Antragsgegner im Schriftsatz vom 16. Februar 2024 erwidert, worauf ergänzend verwiesen wird.
In einem weiteren, vom Antragsgegner eingeleiteten Verfahren auf vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft (Aktenzeichen 624 F 4626/22) ist zwischenzeitlich ein Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts ergangen. Ferner hat der Antragsgegner gemäß Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27. Juni 2023 über eine bereits erfolgte Teilzahlung von 150.000 € im November 2011 auf den ehevertraglich vereinbarten Zugewinnausgleich weitere 392.379,81 € zur Abgeltung von Zugewinnausgleichsansprüchen der Antragstellerin gezahlt. Damit ist der in § 1 Abs. 2 lit. a des Ehevertrags vereinbarte Mindestbetrag von 400.000 € zuzüglich weiterer vom Antragsgegner anerkannter 100.000 €, jeweils angepasst an die zwischen 2005 und 2020 eingetretene Entwicklung des Verbraucherpreisindexes beglichen worden.
Darüber hinaus ist zwischenzeitlich die Ehe der Beteiligten mit schriftlichem Beschluss vom 6. September 2023 geschieden und die Folgesachen Unterhalt und Zugewinnausgleich sind gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG auf Antrag des Antragsgegners abgetrennt worden.
II.
1. Die gegen den Teil-Beschluss des Amtsgerichts erhobene Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die für die Zulässigkeit nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer von 600 € überschritten, obgleich sich die Beschwerde nur gegen die Verpflichtung zur Auskunft, Wertermittlung und Belegvorlage im Zugewinnausgleichsverfahren richtet; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweis vom 28. März 2023 ergänzend verwiesen. Soweit die Antragstellerin zulässiger Weise den - verfahrensrechtlich eigenständigen (s. OLG Koblenz, FamRZ 2018, 1573) - Belegantrag zwischenzeitlich zurückgenommen hat, ändert dies nichts an der Bewertung der Beschwer, für welche es maßgeblich auf den Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde ankommt (vgl. Zöller /Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 511 Rn. 14).
2. Die Beschwerde hat zudem weitgehend Erfolg und führt unter Aufhebung des Ausspruchs unter Ziff. I des Teil-Beschlusses des Amtsgerichts zur Neufassung des Tenors betreffend die Auskunftspflichten des Ehemannes über sein zu den maßgeblichen Stichtagen vorhandenes Vermögen. Der Umfang richtet sich danach, inwieweit diese Auskunft für die spätere Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs relevant sein kann und hat eine bereits erfolgte Erfüllung der Auskunftspflichten zu berücksichtigen. Soweit die Anträge der Antragstellerin nach Ziff. I. 1. lit. a), b) - g) und Ziff. I. 2 zu weit gefasst waren oder erledigt sind und nicht zurückgenommen wurden, sind diese zurückzuweisen. Die nunmehr teilweise zurückgenommenen Anträge zu I. 1. lit. c) bis e) und I. 3. kann die Antragstellerin im weiteren Verlaufe des Stufenverfahrens und bei einem entsprechenden Auskunftsinteresse erneut stellen.
a) Soweit der angefochtene Teil-Beschluss den Antragsgegner unter Ziff. I. 1 lit. a), b) und g) vollumfänglich zur Auskunftserteilung im Sinne von § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über sein Endvermögen am 30. Juni 2020, sein Anfangsvermögen am 17. Juni 2011 und sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt am 29. Mai 2019 verpflichtet hat, rügt er mit der Beschwerde zu Recht, dass der Auskunftsumfang zu weitreichend gefasst ist. Die Auskunftspflicht hat den Zweck, jedem Ehegatten die Berechnung des Zugewinns und der Ausgleichsforderung zu ermöglichen (MK-BGB/Koch, 9. Aufl., § 1379 Rn. 3). Daher bemisst sich der Umfang der Auskunftspflicht danach, inwieweit Vermögenspositionen und hierauf bezogene Informationen für die Bemessung des Zugewinnausgleichsanspruchs relevant sind (MK-BGB/Koch, a.a.O. Rn. 5, 21). Die Pflicht zur Auskunft entfällt demzufolge nur, wenn sich diese unter keinen denkbaren Umständen auf die Höhe des Ausgleichsanspruchs auswirken kann (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12, FamRZ 2014, 368 Rn. 29 mwN). Dies gilt etwa bei Vermögenspositionen, die vom Zugewinnausgleich - etwa aufgrund einer wirksamen ehevertraglichen Regelung - ausgeklammert wurden (vgl. BeckOK-BGB/Scheller/Sprink, § 1379 Rn. 7), jedenfalls, wenn sie sich eindeutig vom nicht ausgeschlossenen Vermögen abgrenzen lassen.
Damit ist vorliegend beim Ausspruch der Auskunftspflicht zu beachten, dass die Beteiligten durch notariell geschlossenen Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 11. Juni 2011 den gesetzlichen Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung modifiziert haben. Diese Vereinbarung ist, wie mit vorangegangenem Teil-Beschluss des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2021 festgestellt und durch die nachfolgende Senatsentscheidung vom 20. Oktober 2022 (10 UF 43/22) bestätigt wurde, wirksam, indem sie der Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle standhält. Auf Seiten des Antragsgegners sind nach § 1 (5) lit. a) der ehevertraglichen Regelung aus dem Anfangs- und Endvermögen insbesondere sämtliche unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Ehemannes an in- oder ausländischen Gesellschaften sowie jegliche Surrogate für solche Beteiligungen an Gesellschaften etwa nach Veräußerung ausgenommen worden. Umgekehrt soll solches Gesellschaftsvermögen des Ehemannes, welches aus nicht von der Berechnung des Zugewinns ausgeschlossenem Vermögen stammt, aber während der Ehezeit in eine vom Zugewinn ausgenommene Gesellschaft investiert wurde, vom Zugewinnausgleich erfasst sein. Vertraglich ausgeklammert wurde darüber hinaus nach § 1 (5) lit. c) des Ehevertrags das Vermögen, welches der Antragsgegner während des Güterstandes aus Erträgen der aus den vom Zugewinnausgleich ausgenommenen Gegenständen erwirbt sowie wiederum hieraus stammende Erträge oder hiervon finanzierte Surrogate.
aa) Die vom Zugewinnausgleich wirksam ausgenommenen Unternehmensbeteiligungen des Antragsgegners können - soweit bereits bei Eheschließung vorhanden - eindeutig keine Bedeutung für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs unter den Beteiligten haben. Sie sind klar von den sonstigen Vermögensgegenständen im Eigentum des Antragsgegners abzugrenzen, ebenso hierfür gesondert geführte Konten des Antragsgegners oder bestehende Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaften, die laut Ehevertrag ebenfalls keinen Einfluss auf die Berechnung haben sollen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist es anerkannt, dass im Falle einer von den Ehegatten wirksam getroffenen Vereinbarung, wonach das betriebliche Vermögen des einen Ehepartners bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs außer Betracht bleiben soll, insoweit kein Anspruch auf Auskunftserteilung besteht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2006, 3719; OLG Frankfurt, FamRZ 2020, 1547 Rn. 35).
So sind vorliegend die Gesellschaftsbeteiligungen des Antragsgegners vom Zugewinnausgleich ausgeschlossenen worden, wobei ehevertraglich Beteiligungen an einzelnen Unternehmen konkret benannt sind, ohne dass dies aber als abschließende Auflistung zu verstehen ist: Danach muss sich die Auskunft ausdrücklich nicht zu Beteiligungen an den Unternehmen (...) GmbH & Co. KG, (...) Beteiligungs-GmbH, (...) Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG oder die (...) KG beziehen. Auch nicht ausdrücklich im Ehevertrag ausgeklammerte Beteiligungen des Antragsgegners an Gesellschaften, die schon beim Entstehen des gemeinsamen Güterstandes vorhanden waren, bedürfen nicht der Auskunft. Soweit der Antragsgegner aber später Beteiligungen, etwa an der in der Beschwerdeschrift genannte F., P. GmbH und der L., nach der Hochzeit erworben worden haben sollte, sei es auch aus ebenfalls ehevertraglich ausgenommenen Vermögenswerten, sind hierzu - wenn auch beschränkte (s. unten) - Angaben im Bestandsverzeichnis zu machen.
bb) Alle übrigen Vermögenspositionen des Antragsgegners unterliegen hingegen der Auskunftspflicht zu den Stichtagen, weil nicht von vorneherein zweifelsfrei feststeht, dass sie wirklich keinen Einfluss auf die Berechnung des Zugewinnausgleichs haben können. Dies gilt grundsätzlich auch für weitere ausdrücklich im Ehevertrag vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögensgegenstände, etwa Surrogate für Gesellschaftsbeteiligungen oder für hieraus erzielte Erträge, weil die Behauptung, es handele sich um ein solches Surrogat, überprüfbar sein muss. Die Antragstellerin muss zumindest erkennen und eventuell auch überprüfen können, ob es sich um ein rein aus ausgenommenen Vermögenspositionen finanziertes Surrogat handelt. So könnte ein neuer Vermögensgegenstand aus vom Antragsgegner veräußerten gesellschaftlichem - also ausgenommenem - Beteiligungsvermögen und aus privatem Kapital finanziert worden sein. Bei einer solchen Vermischung der einzubeziehenden und ausgenommenen Werte muss die Antragstellerin hinreichende Informationen über die jeweiligen Anteile erhalten, um ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich einschätzen zu können. Bei solchen vermengten Vermögenswerten bedarf es also nicht nur näherer Angaben zur Art des Vermögensgegenstandes, sondern auch darüber, inwieweit das Investitionskapital dem Zugewinnausgleich unterlag und inwieweit es ausgeklammert war.
Selbst wenn es keine Vermengung, sondern eine klare Trennung der aus Gesellschaftsbeteiligungen stammenden und anderweitigen Vermögenswerte gegeben hat, muss der Antragstellerin zumindest eine Überprüfung der Angaben des Antragsgegners möglich sein. Zudem müssen die aufgelisteten ersatzweise angeschafften Vermögenswerte so konkret benannt worden sein, dass sie gegebenenfalls auch Gegenstand einer eidesstattlichen Versicherung im Sinne von § 260 Abs. 2 BGB sein oder für einen Beleganspruch hinreichend bestimmt benannt werden können. Nur mit solchen weiteren Angaben wird die Antragstellerin in die Lage versetzt, die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses abschätzen zu können.
cc) Die Beschwerde rügt den vom Amtsgericht in Bezug genommenen Trennungszeitpunkt vom 29. Mai 2019, der im Verfahren streitig war. Der Antragsgegner hat auf den am 28. März 2023 erfolgten Senatshinweis ergänzend mit Schriftsatz vom 6. November 2023 ausgeführt, dass der Trennungswunsch von der Antragstellerin erst durch einen Anwaltsschriftsatz, der ihm am 6. Juni 2019 zugegangen sei, ausreichend deutlich geworden wäre. Da letztlich die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte für den Trennungszeitpunkt darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. Büte/Volker, Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 6. Aufl., Rn. 272) und für ihre Behauptung eines etwas früheren Trennungszeitpunkts keine näheren Angaben gemacht oder Beweisanträge gestellt hat, muss entsprechend dem Vortrag des Antragsgegners eine am 6. Juni 2019 erfolgte Trennung angenommen werden. Demnach ist die Pflicht zur Auskunftserteilung bezogen auf den Trennungszeitpunkt vom Senat entsprechend geändert worden.
Die ehevertraglichen Regelungen wirken sich bei der Verpflichtung des Antragsgegners zur Auskunftserteilung über sein Vermögen zu allen drei Stichtagen einschränkend aus. Es braucht demnach keiner Information etwa über die ausgenommenen Gesellschaftsbeteiligungen des Antragsgegners zum Trennungszeitpunkt (s. Ziff. I. 1. lit. g des Teil-Beschlusses). Obwohl sich der Ehevertrag hierzu nicht ausdrücklich verhält, entspricht dies dem Sinn und Zweck einer Auskunft über das Trennungsvermögen nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB: Diese Regelung soll den Schutz vor Vermögensmanipulationen in der Trennungszeit verbessern (vgl. BT-Drs. 16/13027, S. 7; BGH NJW 2012, 3635, 3637 [BGH 15.08.2012 - XII ZR 80/11]), indem die Beträge illoyaler Vermögensverfügungen in der Trennungszeit dem Endvermögen nach § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB hinzugerechnet werden. Für den Zugewinnausgleich ist es damit nur entscheidungserheblich, mögliche grundsätzlich dem Zugewinn unterliegende Gegenstände, die zum Zeitpunkt der Trennung noch vorhanden waren, zu erfassen. Sind Vermögensgegenstände ohnehin nach der Vereinbarung der Eheleute vom Ausgleich ausgenommen, können sich hieraus keine dem Endvermögen hinzurechnende illoyale Vermögensverfügungen ergeben.
b) Im Umfang dieser geschuldeten Auskunft hat der Antragsgegner zwischenzeitlich - mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. November 2023 überreichten Anlagen - weitgehend ausreichende Angaben gemacht. Soweit einzelne Ergänzungen von Seiten der Antragstellerin gefordert wurden, sind diese im tenorierten Umfang zutreffend verlangt worden, weshalb die Auskunftspflicht hierauf zu begrenzen war. Da es sich nur um wenige zu ergänzende Angaben handelt, wäre die Ergänzung der erfolgten Vermögensaufstellungen um diese Angaben ausreichend.
aa) Der Antragsgegner hat zum einen eine Vermögensaufstellung zu seinem Vermögen zu den drei Stichtagen erstellt und hierzu weitgehend Wertangaben und Belege eingereicht. Die Aufstellung im Anlagenkonvolut_Teil 2_Vermögensaufstellungen ist geordnet und übersichtlich und lässt aufgrund der zu allen drei Zeitpunkten gegenüber gestellten Vermögenspositionen erkennen, inwieweit sich Vermögensveränderungen ergeben haben. Im Zusammenspiel mit den Unterlagen im Anlagenkonvolut_Teil_1_Vermögensaufstellungen sind die in der Aufstellung genannten Vermögenspositionen zudem ausreichend indivualisiert, ohne dass die Übersichtlichkeit von Teil 1 durch die ergänzend heranzuziehenden Angaben in Teil 2 fehlen würde.
Es fehlen allerdings Hintergründe zu den angegebenen "Schulden U." und die Nennung von wertbildenden Faktoren für Positionen auf der letzten Seite von Teil 2 unter "sonstiges Vermögen", etwa Angaben zum Baujahr, km-Stand und anderen wertbildenden Merkmalen der im Eigentum des Antragsgegners befindlichen PKW.
Soweit die Antragstellerin allerdings die unzureichende Angabe bezüglich der Lebensversicherungen bei der A. rügt, teilt der Senat diese Bedenken nicht. Insoweit hat der Antragsgegner darauf verwiesen, dass diese Lebensversicherungen dem Versorgungsausgleich unterliegen, was die Einsichtnahme in die Auskünfte zum Versorgungsausgleich bestätigt. Die Werte sind für den Zugewinnausgleich somit nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig überzeugt der Einwand der Antragstellerin, es bedürfte weiterer Erläuterungen zu den Verbindlichkeiten aus Steuern. Hierzu hat der Antragsgegner im 1. Teil des Anlagenkonvoluts Unterlagen eingereicht, welche die aufgeführten Zahlen im 2. Teil bestätigen. Soweit der Antragstellerin hierzu weitere Belege einfordern möchte, kann sie dies im Rahmen des gesondert zu verfolgenden, zu konkretisierenden Beleganspruchs tun.
bb) Der Antragsgegner hat in einem weiteren Anlagenkonvolut privilegiertes Vermögen, das aus seiner Sicht dem Zugewinn nicht unterliegt, benannt. Diese Auskunft enthält neben einer Übersicht über ausgenommene Vermögenswerte einen von der A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft am 26. Oktober 2023 erstellten Bericht: Hierin wird nach Einsichtnahme in die Unterlagen zu sämtlichen Kontobewegungen über Geldflüsse auf zwei Kontokorrent-Konten und einem Wertpapierkonto bei der Sparkasse M. und einem Wertpapierkonto bei der D. Bank AG im Zeitraum des Güterstandes berichtet, soweit diese nicht aus "nach § 1 Abs. 5 Buchst. a des Ehe- und Pflichtteilsverzichtsvertrages vom Zugewinn ausgeschlossenen Gesellschaften erfolgt sind". Ferner werden die Höhe und das Datum von Einzahlungen einer Stammeinlage, Kapitalrücklage sowie eines Gesellschafterdarlehens des Antragsgegners sowie seiner Mitgesellschafter an der P. GmbH aufgeführt. Schließlich bescheinigt die A. noch, dass eine zwischen 2013 und 2017 erfolgte Vermögensanlage des Antragsgegners bei der J. S. Bank, später Privatbank J. B., aus Beteiligungsvermögen der ausgenommenen Gesellschaften sowie Surrogaten stammt und hierzu auch ein Investment in einen Private Equity Fonds der L. Partners Gesellschaft gehöre.
Dieser durch den Wirtschaftsprüfer erstellte Bericht zur Herkunft und den Geldzuflüssen dieser Anlagen genügt grundsätzlich den oben unter a) genannten Ausführungen zum Umfang der insoweit begrenzten Auskunftspflicht für Vermögen, welches dem Zugewinn nach dem Ehevertrag nicht unterliegen soll. Aus den Ausführungen lassen sich die Geldzuflüsse auf Kontokorrent- und Wertpapierkonten in der Ehezeit entnehmen und es gibt ergänzende Angaben zur Herkunft der investierten Gelder, die zum Teil - etwa bezogen auf das Privatbank-Konto aus vom Zugewinn ausgenommenen Unternehmensbeteiligungen bzw. Surrogaten stammen sollen. Soweit diese Herkunft teilweise nicht offengelegt worden ist, sondern auf einer nicht ohne weiteres für die Antragstellerin erkennbaren Einschätzung des Wirtschaftsprüfers zur Einbeziehung in den Zugewinnausgleich unterliegt, ist die Auskunft mit Schriftsatz vom 16. Februar 2024 ergänzt worden. Es ist richtig, dass nach der ehevertraglichen Regelung nur Beteiligungsvermögen des Antragsgegners an Gesellschaften oder Surrogaten vom Zugewinnausgleich ausgenommen sein soll, nicht aber andere Geldzuflüsse aus den Unternehmen. Soweit die Antragstellerin auf mögliche "Tätigkeitsentgelte" verweist, könnten sie in vom Zugewinn ausgenommenes Vermögen des Antragsgegners geflossen sein, obwohl sie ehevertraglich bedeutsam wären. Allerdings hat die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Schreiben vom 12. Februar 2024 präzisiert, in welcher Höhe der Auskunft ausgenommene Zahlungsflüsse aus Tätigkeitsvergütungen, Tantiemen, Altersvorsorgebeträgen und Reisespesen-Erstattungen für die Geschäftsführertätigkeit des Antragsgegners waren, so dass die Antragstellerin hinreichende Informationen für eine Überprüfung der hiermit vermeintlich finanzierten Vermögenswerte hat.
Dem Wirtschaftsprüferbericht sind ferner Belege für diese ausgenommenen Vermögenswerte per 6. Juni 2019 und per 30. Juni 2020 beigefügt.
Ergänzungsbedürftig sind allerdings tatsächlich die von der Antragstellerin eingeforderten, bislang fehlenden Angaben des Antragsgegners über seine Beteiligungsquote an der P. GmbH, die gegebenenfalls Bedeutung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs haben kann, und die Herkunft seiner Kapitalrücklage vom 23. März 2015, weil insoweit nicht abschließend gesichert feststeht, dass dieser Vermögenswert aus rein ausgenommenem Kontoguthaben finanziert wurde, weil er nur aus Gewinnausschüttungen entstammt.
c) Der Beschwerde ist darin zuzustimmen, dass der unter Ziff. I. 1 lit. c) bis e) tenorierte Auskunftsantrag bezogen auf mögliche unentgeltliche Zuwendungen, Verschwendungen sowie illoyale Vermögensverfügungen des Antragsgegners in der Trennungszeit unschlüssig und zu unbestimmt ist (s. Hinweis vom 28. März 2023). Die Antragstellerin hat daher zu Recht diese Anträge mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2023 zurückgenommen, die - sollte es Anhaltspunkte für ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln des Antragsgegners geben (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2012 - XII ZR 80/11, BGHZ 194, 245 Rn. 37) - neuerlich gestellt werden könnten.
d) Keinen Erfolg hat die Beschwerde mit ihrem Einwand, dass keine Auskunftspflicht zum privilegierten Vermögenserwerb des Antragsgegners im Sinne von Ziff. 1 lit. f) bestehe, weil dieses Vermögen nach der ehevertraglichen Regelung vom Zugewinn ausgenommen sei. Tatsächlich enthält der Ehevertrag unter § 1 (5) lit. b eine solche, § 1374 Abs. 2 BGB entsprechende Ausnahme vom Zugewinn und betont auch unter § 1 (5) einleitend, dass solche ausgenommenen Vermögensgegenstände "bei der Ermittlung sowohl des Anfangs- als auch des Endvermögens der Eheleute" außer Ansatz zu lassen seien. Gleichwohl ist aber ein Interesse der Antragstellerin gegeben, über diesen Hinzuerwerb zum Anfangsvermögen zumindest der Art nach und betreffend den Erwerbsgrund in Kenntnis gesetzt zu werden, damit sie diese Angaben des Antragsgegners einer kritischen Prüfung unterziehen kann. So kann tatsächlich eine Vermengung von ausgenommenem und dem Zugewinnausgleich unterliegendem Vermögen während des Güterstandes stattgefunden haben, was einer Überprüfung zugänglich sein muss.
Dies entspricht dem Umfang der Auskunftspflicht zum Anfangs- und Endvermögen nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, welche sich ausdrücklich auf alle Umstände bezieht, welche für die Berechnung der Vermögensmassen maßgeblich sind. Dazu gehören ebenfalls die Tatsachen, die für die Beurteilung des Vorliegens eines privilegierten Erwerbs im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB relevant sind (vgl. BT-Drs. 16/10798 S. 18; MK-BGB/Koch, a.a.O., § 1379 Rn. 23; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl., Rn. 866). Obgleich also ein solcher Vermögenserwerb auch von Gesetzes wegen nach § 1374 Abs. 2 BGB vom Zugewinn ausgenommen ist, ergibt sich eine Auskunftspflicht nach der gesetzgeberischen Intention, so dass etwa der Erwerbsgrund anzugeben ist, um die Angabe der Privilegierung überprüfen zu können. Dies muss genauso für den Fall einer vergleichbaren ehevertraglichen Regelung zum Schutz des Auskunftsberechtigten gelten.
Der Antragsgegner, dessen Vater nach dem Vortrag der Antragstellerin während der Ehezeit verstorben ist, müsste daher zum Zeitpunkt und zur Höhe der Erbschaft noch Auskunft erteilen. Gleiches gilt für andere Zuwendungen im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB während der Ehezeit.
e) Grundsätzlich besteht auch ein Wertermittlungsanspruch bezogen auf die anzugebenden Vermögensgegenstände, wie von der Antragstellerin verlangt und in Ziff. I. 2 vom Amtsgericht ausgesprochen worden ist. Dieser Anspruch ergänzt den Auskunftsanspruch. Auch insoweit sind Wertangaben nur in dem Umfang geschuldet, wie die Auskunftspflicht reicht, sodass sie nicht für solche Vermögenspositionen notwendig sind, welche vom Zugewinnausgleich ehevertraglich ausgenommen worden sind.
Die vom Antragsteller aufgeführten Vermögenswerte, die seiner Auffassung nach dem Zugewinnausgleich unterliegen, bedürfen allerdings keiner ergänzenden Wertermittlung. Die in seinem Eigentum befindlichen Werte, die eine sachverständige Bewertung benötigen könnten, etwa das Immobilienvermögen oder die Gesellschaftsbeteiligungen, unterliegen seinen Angaben nach nicht dem Zugewinnausgleich. Hinsichtlich der P.-Gesellschaftsbeteiligung steht anderweitiges nicht hinreichend fest.
Soweit einzelne Positionen, die in den Zugewinnausgleich fallen, etwa Fahrzeuge in seinem Alleineigentum, eine Wertermittlung benötigen könnten, ist anzumerken, dass der Antragsgegner in der Regel nicht verpflichtet ist, einen Sachverständigen mit der Wertermittlung zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90, NJW-RR 1991, 325). Die Wertermittlung hat er nur mit eigener Kraft und mit der gebotenen Zuverlässigkeit vorzunehmen, sodass er etwa die wertbildenden Faktoren mitzuteilen hat, aber keinen Verkehrswert ermitteln muss. Erst, wenn ihm selbst oder dem Auskunftsberechtigten aufgrund der Angaben keine eigene Bewertung möglich ist, hat der Auskunftspflichtige eine Wertermittlung zu dulden und muss ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen (BeckOK-BGB/Scheller/Sprink, a.a.O. Rn. 38). Zunächst reicht es aber, den Antragsgegner bezüglich dieser Positionen zu einer ergänzenden Auskunft und Angabe von wertbildenden Faktoren zu verpflichten.
f) Da Ziff. I. 3 des amtsgerichtlichen Teil-Beschlusses mangels hinreichender Konkretisierung der vorzulegenden Belege und somit wegen fehlender Vollstreckungsfähigkeit keinen Bestand hätte haben können und die Antragstellerin dieses Begehren vorerst nicht weiterverfolgt, also zurückgenommen hat, ist dieser Ausspruch gegenstandlos geworden. Der Anspruch auf Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB dient als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der Auskunft, um das Informationsgefälle auszugleichen (vgl. BT-Drs. 16/10798 S. 18; BGH, Beschl. v. 23. Februar 2022 - XII ZB 38/21, NJW 2022, 1255 Rn. 27; NZFam 2022, 351 Rn. 27). Es bedarf hierfür aber der genauen Angabe der Belege, welche benötigt werden, um die Auskunft des Auskunftspflichtigen überprüfen zu können. Es ist genau anzugeben, welche Art von Unterlagen über welche Gegenstände oder Vorgänge vorgelegt werden sollen.
In vielen Fällen wird daher der Beleganspruch erst gerichtlich geltend gemacht werden können, wenn die Auskunft bereits erteilt ist (BeckOGK-BGB/Preisner, Stand: 1.8.2023, § 1379 Rn. 114). Dies gilt auch im Streitfall, weil erst nach dieser vollständigen Auskunft klar sein wird, welche Vermögensgegenstände nach Auffassung des Antragsgegners der Zugewinnausgleichsberechnung unterliegen oder ob zur Einschätzung dieser Frage noch weitere Belege notwendig sind. Gerade wegen der vereinbarten Modifizierungen des Zugewinnausgleichs mit einer Vielzahl an Ausnahmen wird die Antragstellerin erst nach dieser Information beurteilen können, zu welchen Positionen sie einen oder mehrere Belege benötigt und wenn ja, welche und für welchen Zeitraum.
III.
1. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
2. Der Beschwerdewert für die Auskunftsstufe beläuft sich vorliegend auf bis 95.000 €. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ist das Interesse des Beschwerdeführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13, MDR 2014, 921 Rn. 6; vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 16 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10 - FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN). Der Beschwerdeführer hat plausibel in der Beschwerdeschrift dargetan, dass die begehrte umfassende Auskunft auch zu Unternehmensbeteiligungen nicht ohne die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson, etwa eines Steuerberaters und Steuerprüfers, möglich wäre. Die Kosten von notwendigen Gutachten für die Bewertung der beiden Immobilien sind hingegen nicht erhöhend anzusetzen, weil in diesem Umfang keine Auskunft - auch nicht nach dem angefochtenen Teil-Beschluss - geschuldet war. Ebenso wenig sind die für die österreichische Immobilie vom Antragsgegner geschätzten Kosten für die Einholung der Informationen über die wertbildenden Faktoren zu addieren. Hinzuzurechnen sind allerdings die Kosten zur Abwehr einer drohenden Zwangsvollstreckung aus dem unbestimmten Ausspruch zur Belegvorlage. Damit ist der Aufwand an Zeit und Kosten im Streitfall wie folgt zu berechnen:
Kosten für Auskunft betreffend
(...) GmbH & Co.KG, (...) GmbH, (...), (...) KG64.175,00 €
zzgl. Übersetzungen6.245,00 €
F.6.000,00 €
L.595,00 €
Bank S.1.000,00 €
Vollstreckungskosten ca.3.000,00 €
Gesamtkosten ca.81.015,00 €
3. Zugleich erfolgt eine amtswegige Änderung des erstinstanzlichen Verfahrenswerts durch den Senat nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG, welchen das Amtsgericht mit 1.000 € jedenfalls für die Folgesache Zugewinnausgleich zu niedrig angesetzt hat. Grundsätzlich unterscheidet sich der Wert des erstinstanzlichen Auskunftsverfahrens von dem Beschwerdewert des zur Auskunft verpflichteten Beschwerdeführers und diese Werte können deutlich auseinanderfallen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - XII ZB 219/13, MDR 2013, 977 [BGH 05.06.2013 - XII ZB 635/12] Rn. 12). Für den erstinstanzlichen Wert des Auskunftsverfahrens ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG das Angriffsinteresse der Antragstellerin entscheidend (vgl. N. Schneider in Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, § 38 Rn. 18; vgl. zu § 3 ZPOZöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 'Auskunft'; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 3 Rn. 23 'Auskunft'), welches im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Leistungsantrags angesetzt wird (N. Schneider, aaO § 38 Rn. 34). Kommt es nicht zu einer Bezifferung des ursprünglichen Leistungsbegehrens, muss der Wert geschätzt werden, wobei es nach allgemeiner Ansicht auf die (realistischen) wirtschaftlichen Erwartungen ankommt, die der Antragsteller mit der Einleitung des Verfahrens (vgl. § 34 Satz 1 FamGKG) verbunden hat (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014, aaO). Die wirtschaftlichen Erwartungen der Antragstellerin an einen den Zugewinnausgleichsanspruch dürften im Streitfall trotz der ehevertraglichen Begrenzung auf einen maximalen Betrag von 2,5 Mio. € hoch gewesen sein, sodass wenigstens ein erstinstanzlicher Wert für die Auskunftsstufe von 50.000 € anzusetzen ist.
Hinweis:
Verkündet am 27. Februar 2024
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