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Oberlandesgericht Celle Urteil vom 08.05.2024 – 14 U 85/23
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. Mai 2023 - 5 O 157/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 15.600,58 €.
Gründe
(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Werklohn gem. §§ 631 Abs. 1, 641 Abs. 1 BGB in Höhe von 5.148,18 €. Dieser ist auch fällig. Die von der Klägerin erbrachten Arbeiten waren mangelfrei, insbesondere erforderlich, und abnahmefähig. Im Einzelnen:
a) Nach der vor dem Senat erfolgten Beweisaufnahme ist dieser davon überzeugt, dass die von der Klägerin am 28./29.10.2020 erfolgten Arbeiten erforderlich und mangelfrei gewesen sind. Insbesondere hat sich nicht die Behauptung des Beklagten bestätigt, die Klägerin habe im Rahmen der Reparaturarbeiten an der Wärmepumpenanlage - Austausch des Plattenwärmetauschers und des Heizungswassers - das Rohrsystem innerhalb der Wärmepumpe undicht zurückgelassen, so dass gasförmiges Kältemittel habe entweichen können, was einen Ausfall der Anlage an Weihnachten 2021 zur Folge gehabt habe.
Der Zeuge B. hat überzeugend und widerspruchsfrei ausgesagt, im Oktober 2020 den Plattenwärmetauscher bei dem Beklagten ausgetauscht zu haben. Er habe diesen "verdreckt" vorgefunden, was der Grund für die damalige Störung gewesen sei. Die Anlage bringe dann nicht mehr genug Leistung. Nach dem Austausch habe er noch die "dreifache Dichtigkeitsprüfung" durchgeführt. Es sei alles dicht gewesen. Die Anlage habe nach der Reparatur auch anstandslos funktioniert. Er habe die Anlage auch noch online für mindestens drei Monate überwacht, es habe keine Auffälligkeiten gegeben.
Der Senat hat keinen Anlass an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Der Zeuge konnte alle Fragen nachvollziehbar und detailreich beantworten. Erinnerungslücken hat er zugegeben. Der Senat hat keinen Zweifel, dass die Anlage nach der Reparatur ordnungsgemäß funktionierte.
Soweit für den Beklagten der auf Lichtbildern von der Anlage sichtbare Belag (Anlage B20) darauf hinweisen soll, dass es Undichtigkeiten an der Anlage gegeben habe, folgt der Senat dem nicht.
Der Zeuge B. selbst hat in seiner Vernehmung bekundet, bei den sichtbaren Anhaftungen handele es sich um Lötmittel. Der gerichtliche Sachverständige hat bereits bestätigt, dass die braunschwärzlichen Anhaftungen vom Löten kämen (Protokoll vom 13.03.2023, Seite 5, Bl. 517). Die grünlichen Anhaftungen könnten auch von Feuchtigkeit aus der Luft kommen ("Grünspan entwickelt sich durch Feuchtigkeit...Feuchtigkeit ist in der Luft und kann sich dort absetzen oder durch eine Undichtigkeit"). Dass die grünlichen Anhaftungen von einer Rohrundichtigkeit gekommen seien, hat der Sachverständige zwar grundsätzlich für möglich erachtet, im vorliegenden Fall aber nicht feststellen können. In dem Rohrsystem befinde sich überdies kein Wasser, sondern ein flüssiges Kältemittel, dass bei einem Austritt gasförmig werde. Ein sog. "Dichtrosten" mit Grünspanbildung, wie bei einem Wasseraustritt könne so nicht passieren bzw. sei ihm nicht bekannt (Protokoll vom 13.03.2023, Seite 5, Bl. 517 f.).
Der Senat hat keinen Anlass von den fachkundigen, nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen abzuweichen. Widersprüche sind nicht ersichtlich. Allein die vage - nicht durch Feststellungen getragene - Möglichkeit, dass die vorgenannten Anhaftungen auch von Undichtigkeiten der Anlage kommen könnten, reicht nicht aus, um den klägerischen Beweis der Mangelfreiheit ihrer Arbeiten als nicht erbracht zu würdigen, zumal sich in dem streitgegenständlichen Rohrsystem kein Wasser, sondern Kältemittel befindet (s.o.).
b) Der Senat sieht auch keinen Anlass ein - vom Beklagten gefordertes - Gutachten einer Materialprüfanstalt einzuholen, um festzustellen, ob und seit wann die Rohre undicht seien. Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige hat hierzu erklärt, Materialprüfungsanstalten könnten anhand der Anhaftungen auf einem Rohrstück (nur) ermitteln, wie alt diese seien. Wenn die Anhaftungen sehr alt seien, dann sei in neuerer Zeit nicht an dem Rohr gearbeitet worden (Protokoll vom 13.03.2023, Seite 5, Bl. 517). Diese nachvollziehbaren und tragfähigen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde gelegt, wäre es so, dass selbst wenn (unterstellt) bei einer Materialprüfung festgestellt würde, es handelte sich bei den o.g. Anhaftungen um "neuere" Anhaftungen, der Beweiswert dieser Feststellung dem Beweis einer mangelfreien Arbeit der Klägerin nicht entgegenstehen und keine Klagabweisung im Sinne des Beklagten tragen würde. Denn eine solche Feststellung könnte keine Aussage darüber treffen, ob der Zeuge B. am 28./29.10.2020 dieses Rohrstück undicht zurückgelassen habe, was zu einem Kältemittelaustritt und (über 1 Jahr später) zu einem Ausfall der Wärmepumpe geführt habe. Darauf aber käme es an.
2. Die vom Beklagten geltend gemachten Mängelrechte in Bezug auf die Arbeiten an der Wärmepumpe in den Jahren 2018 und 2019 sind verjährt. Eventuelle vorhandene Gewährleistungsansprüche wären jedenfalls Ende 2021 abgelaufen.
Soweit der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 3. Februar 2022 den Rücktritt vom Vertrag über die Arbeiten aus den Jahren 2018 und 2019 erklärt und hilfsweise mit dem bereits gezahlten Betrag gegen die nun streitgegenständliche Forderung aufrechnen möchte (Schriftsatz vom 30.3.2022), kann dahinstehen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Rücktritt bzw. eine Hilfsaufrechnung überhaupt vorliegen. Die Gewährleistungsansprüche für diese Arbeiten, aus denen sich Gegenansprüche ergeben könnten, waren bereits gem. § 634a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB zum 31. Dezember 2021 abgelaufen, ohne dass der Beklagte diese innerhalb der vorgenannten Frist geltend gemacht hätte. In Bezug auf die Argumentation des Beklagten zu § 215 BGB und im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.
a) Gegen die Annahme einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist gem. § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB spricht, dass es sich bei den vorliegenden Reparaturarbeiten nicht um den nachträglichen Einbau einer Heizung oder eine vollständige Sanierung gehandelt hat, sondern um Reparaturen von Teilbereichen.
Reparatur- und Erneuerungsarbeiten sind dann Arbeiten an einem Bauwerk, wenn der Bearbeitungsgegenstand mit dem Bauwerk fest verbunden und die Arbeiten für das Bauwerk wesentlich sind, sodass sie den Arbeiten bei einer Neuerrichtung vergleichbar sind (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 14. Juli 2023 - 4 U 52/23, Rn. 32 f., juris).
Betreffend eine Heizungsanlage wird man danach davon auszugehen haben, dass auch der nachträgliche Einbau einer solchen in ein bestehendes Gebäude als Arbeiten an einem Bauwerk anzusehen ist; gleiches dürfte für eine umfassende Sanierung gelten, die sich auf die wesentlichen Teile der Anlage erstreckt und dabei auch in die Bauwerkssubstanz eingreift. Anders beurteilt sich der Fall, wenn nur einzelne Teile einer derartigen Anlage im Wege einer Reparatur ausgetauscht oder erneuert werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. März 2003 - 7 U 117/02, Rn. 26 mwN, juris).
Die Arbeiten aus den Jahren 2018 und 2019 betreffen nur Teilbereiche und stellen keine umfassende Sanierung dar. Bei den Arbeiten in den Jahren 2018 wurde eine Hochdruckstörung beseitigt und Ventile eingestellt (Anlage B7a, Bl. 98). Im Jahr 2019 wurde die Umwälzpumpe ausgetauscht, ein Fühler ersetzt und die Wärmepumpe entleert und gespült (Anlage B7f-i, Bl. 103 ff).
b) Hemmungstatbestände liegen nicht vor. Gem. § 203 BGB hemmen Verhandlungen über den Anspruch die Verjährung. Mit Schreiben vom 1.12.2020 (Bl. 54) gibt der Beklagte an, er habe den Eindruck, es sei im Jahr 2012 kein nickelstahlgelöteter Wärmetauscher verbaut worden, und möchte den Werklohn aus den geleisteten Arbeiten 2018 und 2019 zurückerstattet haben, weil diese Arbeiten dann nicht erforderlich gewesen wären. Der Beklagte behauptet also einen Mangel bei den Arbeiten im Jahr 2012, der in der Folge zu den Arbeiten in den Jahren 2018 und 2019 geführt haben soll. Da dem Beklagten aber keine Mängelrechte in Bezug auf die Arbeiten im Jahr 2012 mehr zustehen (s.o.), geht sein Einwand ins Leere. Dass die Arbeiten in den Jahren 2018/2019 selbst mängelbehaftet gewesen wären, rügt er innerhalb der Gewährleistungsfrist nicht.
3. Soweit der Beklagte meint, es handele sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um Mängelbeseitigungsarbeiten in Bezug auf fehlerhafte Arbeiten aus dem Jahr 2012 (Einbau der Wärmepumpe), folgt der Senat - wie auch das Landgericht - dem nicht. Etwaige Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf die Arbeiten im Zeitraum vom Februar 2012 bis April 2012 sollten (gem. § 13 VOB/B am 11.4.2012 beginnend) nach vier Jahren enden (vgl. Bl. 167). Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die VOB/B wirksam vereinbart worden ist, denn selbst eine fünfjährige Gewährleistungsfrist gem. § 634a Abs. 2 BGB wäre Ende 2017 - und damit noch vor Beginn der hier streitigen Arbeiten - abgelaufen. Sollten derartige Ansprüche bestanden haben, sind sie verjährt, worauf sich die Klägerin auch beruft.
Es kommt daher auch nicht darauf an, dass der Hinweis des Landgerichts, die VOB/B könnte gegenüber einer Privatperson nicht vereinbart werden (LGU, Seite 18), nicht richtig ist. Abzustellen ist insoweit stets auf eine wirksame Einbeziehung, bei der der Gegenseite vor oder bei Vertragsabschluss ein vollständiger Text zur Kenntnis zu bringen ist.
Es ist ebenso nicht von Belang, wer von den Parteien für die Verwendung des Mittels BWT-Cillit HS Combi verantwortlich gewesen war bzw. ob das von der Klägerin bei Einbau der Wärmepumpe verwandte Wasser nicht den Herstellervorgaben entsprochen habe. Denn jede eventuelle Hinweispflichtverletzung der Klägerin oder mangelhafte Handlung aus dem Jahr 2012 wäre verjährt. Gleiches gilt für die ohne Substanz erhobene Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe 2012 keinen nickelgelöteten Verdampfer eingebaut, was jedenfalls durch die entsprechende Rechnung nicht bestätigt wird. Dort wird ein nickelgelöteter Verdampfer abgerechnet (vgl. Anlage B5, Bl. 63). Evtl. Mängelansprüche wären auch in Bezug auf diesen Punkt verjährt.
Die grundsätzliche Rüge des Beklagten, "solange die Ursache des Ausfalls nicht aufgeklärt war, hätte das Landgericht nicht zur Zahlung verurteilen dürfen" (Bl. 643 und im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 25.03.2024, Seite 4), teilt der Senat nicht. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Zahlungsklage. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, die Ursache des Ausfalls der Anlage des Beklagten zu ermitteln, sondern zu entscheiden, ob die Klägerin ihren Werklohn erhält. Der Ausfall der Wärmepumpe über ein Jahr nach den Arbeiten der Klägerin kann viele Ursachen - unabhängig von den Arbeiten der Klägerin - haben.
4. Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen behaupteter erhöhter Stromkosten. Die Arbeiten der Klägerin waren nicht mangelhaft (s.o.). Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Klägerin kausal verantwortlich für den von ihm behaupteten erhöhten Stromverbrauch ist.
5. Der Beklagte hat auch keine deliktischen Ansprüche gem. § 823 BGB. Soweit er sich auf die kenntnisabhängige Gewährleistungspflicht gem. § 634a Abs. 3 Satz 1 BGB beruft, konnte er eine bewusste Schädigung durch die Klägerin nicht beweisen.
Arglistig handelt und verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners erheblich ist, und ihn trotzdem nicht offenbart (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973, VII ZR 184/72). Beweisbelastet ist der Beklagte. Es gibt keinen Vortrag und auch keine sonstigen Anhaltspunkte, die eine bewusste Schädigung des Beklagten durch die Klägerin stützen würden.
6. Mangels Hauptforderungen besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
II.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
III.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.
IV.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.
Hinweis:
Verkündet am 8. Mai 2024
Hinweis:
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