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Oberlandesgericht Celle Schlussurteil vom 10.07.2024 – 14 U 138/23
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.09.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Verden (3 O 254/21) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 4.9.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 192,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 11.9.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Verdienstausfall für die Zeit vom 17.10.2020 bis zum 21.06.2021 in Höhe von 7.633,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 495,75 € seit dem 01.11.2020, auf 991,39 € seit dem 01.12.2020, auf 991,39 € seit dem 01.01.2021, auf 991,39 € seit dem 01.02.2021, auf 991,39 € seit dem 01.03.2021, auf 991,39 € seit dem 01.04.2021, auf 991,39 € seit dem 01.05.2021, auf 991,39 € seit dem 01.06.2021 und auf 198,30 € seit dem 01.07.2021 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.365,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 26.1.2022 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Unfall vom 04.09.2020 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 26.1.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird hinsichtlich des Teil-Versäumnisurteils gemäß § 313 b Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. §§ 539 Abs. 3, § 540 Abs. 2 ZPO und hinsichtlich des Schlussurteils gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit die Berufungsanträge nach dem Vortrag des Klägers gerechtfertigt sind und dem Kläger danach Verdienstausfall in Höhe von 7.633,78 €, Zuzahlungen für Medikamente in Höhe 192,50 €, ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,00 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € zuzusprechen sind, ist aufgrund des Teil-Versäumnisurteils eine Begründung gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO nicht erforderlich.
II
n Bezug auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden war die Klage teilweise abzuweisen und dementsprechend auch die Berufung teilweise zurückzuweisen.
Ein Anspruch des Klägers besteht lediglich in Höhe von 1.365,00 €. Dabei hat der Senat seiner Entscheidung die von dem Kläger angesetzten 10,5 Wochenstunden zu Grunde gelegt, die zum einen als zugestanden anzunehmen und zum anderen als moderater Ansatz für einen 2-Personen Haushalt zu bewerten sind, der keinen begründeten Zweifeln unterliegt.
Der Senat legt allerdings in ständiger Rechtsprechung (vgl. bsp. Beschl. v. 2.11.2015 - 1 W 147/15 -, SVR 2016, 74; Urt. v. 18.09.2013 - 14 U 167/12 -, BauR 2014, 2432; Urt. v. 26.6.2019 - 14 U 154/18 -, NJW-RR 2019, 1306, 1310 ff.) einen Stundensatz von 8,00 € - und nicht von 13,00 € - bei der Berechnung des fiktiven Schadensersatzes im Rahmen des Haushaltsführungsschadens zugrunde. Hieran hält der Senat auch im vorliegenden Fall fest und schätzt die von dem Kläger geltend gemachten Kosten einer (fiktiven) Haushaltshilfe, die regelmäßig im Stundenlohn beim Haushaltsführungsschaden im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 SGB IV eingestellt wird, für den streitgegenständlichen Zeitraum am Wohnort des Klägers gemäß § 287 ZPO auf 8,00 € pro Stunde.
Danach berechnet sich der vom Kläger geltend gemachte Haushaltsführungsschaden wie folgt:
4.9.2020 bis 30.9.2020 zu 100 % 4 Wochen x 10,5 Stunden = 42 Std. x 8,00 € 336,00 €
1.10.2020 bis 10.11.2020 zu 75 % 6 Wochen x 10,5 Std. = 63 Std. x 8,00 € - 25 % 378,00 €
11.11.2020 bis 18.12.2020 zu 50 % 5 Wochen x 10,5 Std. = 52,5 Std. x 8,00 € - 50 % 210,00 €
19.12.2020 bis 23.1.2021 zu 15 % 5 Wochen x 10,5 Std. = 52,5 Std. x 8,00 € - 85 % 63,00 €
24.1.2021 bis 30.11.2021 zu 10 % 45 Wochen x 10,5 Std. = 472,5 Std. x 8,00 € - 90 % 378,00 €
Summe insgesamt1.365,00 €
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Da die Zuvielforderung des Klägers von ca. 900,00 € mit Blick auf die Gesamtforderung verhältnismäßig geringfügig ist und insbesondere keine höheren Kosten veranlasst, ist es nach der obigen Vorschrift sachgerecht, der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für das Teil-Versäumnisurteil aus § 708 Nr. 2 ZPO und in Bezug auf das Schlussurteil aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, vgl. § 543 Abs. 2 ZPO.
Hinweis:
Verkündet am 10.07.2024
Hinweis:
Entscheidungsform: Teil-Versäumnisurteil und Schlussurteil
Hinweis:
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