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Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 22.07.2024 – 16 U 12/24
Beschluss
in dem Rechtsstreit
M. H., ...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
...
gegen
T. GmbH, ...
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
Prozessbevollmächtigte:
...
hat das Oberlandesgericht Celle - 16. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 22.07.2024 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Berufung des Klägers vom 16.02.2024 gegen das am 06.02.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Bückeburg, Aktenzeichen: 2 O 121/23, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Bückeburg sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 12. Juni 2024, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht.
Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er rügt, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Widerruf des Kaufvertrages nicht wirksam erfolgt sei. Der Kläger sei noch zur Ausübung des Widerrufs berechtigt gewesen, da die 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt worden sei, § 356 Abs. 3 S. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Für die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wäre die Angabe der verfügbaren Telefonnummer erforderlich gewesen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgericht Bückeburg, Aktenzeichen 2 O 121/23,
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 48.970,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.06.2023 nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Tesla Model 3 2022, Fahrgestellnr. (FIN) ..., zu zahlen.
2.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 10.06.2023 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.013,11 EUR freizustellen.
Hilfsweise wird beantragt,
das angefochtene Urteil 2 O 121/23 des Landgerichts Landgericht Bückeburg aufzuheben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bückeburg zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingegangenen Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründung vom 16. Februar 2024 und die Berufungserwiderung vom 22. Mai 2024 verwiesen.
II.
Die Stellungnahmen des Klägers vom 4., 9. und 10. Juli rechtfertigen keine vom Hinweisbeschluss abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Neue, für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte werden nicht vorgetragen.
Der Kläger hat auch weiterhin nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern er durch eine Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung an der Ausübung seines Widerrufsrechts gehindert gewesen sein könnte. Seine Behauptung, es sei "aus zahlreichen Erfahrungen bekannt, dass Termine, die über die App der Beklagten vereinbart werden, schlichtweg beklagtenseits gelöscht werden", entbehrt jeglicher Substanz. Im Übrigen geht es vorliegend auch nicht um die Terminabsprache für die Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrages - die mag durchaus telefonisch sinnvoll sein -, sondern um den Widerruf des Kaufvertrages.
Soweit der Kläger Ausführungen zu § 242 BGB im Hinblick auf die Weiternutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs macht, liegen diese neben der Sache und sind nicht entscheidungsrelevant.
Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch der Hinweis des OLG Stuttgart vom 9. Juli 2024 im Verfahren 6 U 30/24 kein abweichendes Ergebnis rechtfertigen. In der Sache überzeugt er nicht. Das europäische Recht folgt dem Leitbild des informierten und daher auch informierbaren Verbrauchers. Es hat nur ein Verbraucher ein Widerrufsrecht, was auch in einer Widerrufsbelehrung zum Ausdruck gebracht werden kann. Der Begriff Verbraucher ist im Sprachgebrauch auch hinreichend verbreitet, so dass auch der Laie eine (zutreffende) Vorstellung haben dürfte. Darüber hinaus hat der BGH in einem Urteil vom 9. November 2011 (I ZR 123/10) folgende Widerrufsbelehrung als inhaltlich der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB entsprechend erkannt:
Widerrufsbelehrung
Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, per Fax oder E-Mail) oder - wenn Ihnen die Ware vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit §1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV sowie unserer Pflichten gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 3 BGB-InfoV. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an: ...
Die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung wird auch nicht dadurch unklar und unverständlich, dass der Kläger außerhalb der eigentlichen Belehrung in zutreffende Weise auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts hingewiesen hat. Für einen Hinweis auf den persönlichen Anwendungsbereich des Widerrufsrechts gilt nicht das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF, § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB. Dieses bezieht sich nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck der genannten Vorschriften nur auf die eigentliche Widerrufsbelehrung und nicht auch darauf, wem ein Widerrufsrecht zusteht. Der Unternehmer hat nicht dafür einzustehen, dass ein Verbraucher sich irrtümlich nicht für einen Verbraucher und damit für nicht widerrufsberechtigt hält. Eine derart weitgehende Verpflichtung kann den gesetzlichen Bestimmungen nicht entnommen werden. Der Unternehmer muss dem Verbraucher bei Fernabsatzgeschäften lediglich rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags eine klare und verständliche Belehrung über das gemäß § 312d BGB bestehende Widerrufs- und Rückgaberecht "zur Verfügung stellen" (Art. 246 § 1 Abs. 1 EGBGB). Der Verbraucher muss die Belehrung ohne weiteres und ohne Behinderung zur Kenntnis nehmen können. Wie er sie interpretiert und ob er sie überhaupt zur Kenntnis nimmt, liegt nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmers. Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind. Eine solche Prüfung ist ihm bei einem Fernabsatzgeschäft häufig auch nicht möglich (BGH a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Hinweis:
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