Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 14.08.2024 – 3 U 15/24
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 11. Januar 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert für das Berufungsverfahren wird auf 95.162,09 € festgesetzt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen nach Überzeugung des Senats vor.
Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Zudem kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Im Einzelnen:
I.
Der Senat nimmt zum Sachverhalt Bezug auf die Hinweisverfügung des Vorsitzenden vom 3. Juli 2024 (Bl. 142 ff. RB). Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO sowie wegen des weiteren Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das am 11. Januar 2024 verkündete Urteil vom Landgericht Verden, Aktenzeichen 2 O 86/23, einschließlich der erfolgten Berichtigung durch Beschluss vom 20. Januar 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
In rechtlicher Hinsicht nimmt der Senat zur Begründung der Zurückweisung der Berufung ebenfalls in vollem Umfang Bezug auf die Ausführungen in der Hinweisverfügung vom 3. Juli 2024. Hierzu hat die Beklagte keine Stellungnahme abgegeben, weswegen sich weitere Erörterungen erübrigen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Hinweis:
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