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Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 28.08.2024 – 5 U 106/24

Tenor:

I.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten vom 22.07.2024 wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.03.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer/Einzelrichter des Landgerichts Hildesheim wird als unzulässig verworfen.

III.

Der Beklagten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

IV.

Dieser Beschluss sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils sowie dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 182.225,79 €

Gründe

I.

Der Kläger hatte die Beklagte mit der Errichtung einer Modelleisenbahnanlage beauftragt und später den Rücktritt erklärt. Mit seiner Klage hat er im Wesentlichen die Rückzahlung geleisteter Entgelte begehrt, Zug um Zug gegen Herausgabe der Anlage, sowie Feststellung des Annahmeverzuges.

Der Kläger hat beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 182.225,79 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2019 sowie weitere 590,40 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klageerweiterung Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe der sich bei dem Kläger im Hause im E., ..., befindlichen Modellbahnanlage, bestehend aus dem Grundrahmen samt Unterbau und Verkabelung, den Aufbauten (Gleise, Landschaft und Gebäude) und dem Loklift, zu zahlen,

2.

festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der in Ziffer 1 näher beschriebenen Modellbahnanlage seit dem 13.06.2019 in Annahmeverzug befindet,

3.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 16.448,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4.

die Beklagte zu verurteilen, die Endfassung des Berichts des Sachverständigen K. über den bei dem Kläger am 10.04.2019 durchgeführten Ortstermin samt den dazugehörigen vor Ort beim Kläger vom Sachverständigen gefertigten Lichtbildern an den Kläger herauszugeben,

5.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 4.153,58 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten der Kanzlei S. nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Beklagte u.a. zur Zahlung von knapp 200.000 €, teilweise Zug um Zug gegen Rückgabe der Modellbahnanlage, verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 37ff.) Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Beklagte "in vollem Umfang" mit ihrer Berufung und beantragt:

Das Urteil des LG Hildesheim vom 19.03.2024, 3 O 410/19 wird aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Hildesheim zurückverwiesen.

Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil vom 19.03.2024 (Blatt 4ff.) sowie die Schriftsätze und Anlagen der Parteien Bezug genommen.

II.

Das Urteil des Landgerichts ist dem Beklagtenvertreter am 20.03.2024 zugestellt worden (erstinstanzliche eA, Blatt 61). Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 06.05. 2024 ist die Frist zur Begründung der Berufung, wie vom Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 03.05.2024 beantragt (Bl. 42 eA), bis zum 21.06.2024 verlängert worden (Bl. 49 eA). Die Berufungsbegründung des Beklagtenvertreters ging ausweislich des Prüfvermerks vom 22.06.2024 (Bl. 151 eA) erst an diesem Tag beim Oberlandesgericht Celle ein. Auch der Schriftsatz, mit dem die Berufung begründet worden ist (Bl. 54 ff. eA), trägt das Datum 22.06.2024.

Der Hinweis vom 24.06.2024 (Bl. 152 eA), dass der Beklagtenvertreter die Berufungsbegründung verspätet eingelegt habe, wurde ihm am 27.06.2024 (Bl. 155 eA) zugestellt. Der Hinweis enthält die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats (vgl. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Am 22.07.2024 ging der Wiedereinsetzungsantrag des Beklagtenvertreters ein (Bl. 158 ff. eA).

Darin führt er unter anderem aus, seine im Übrigen zuverlässige Kanzleimitarbeiterin habe die Frist elektronisch versehentlich statt auf den 21.06.2024 auf den 28.06.2024 eingetragen. In der "Verfahrensübersicht", die nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters "eher einer Erledigungsliste" diene, ist der Verlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist mit identischem Anfangs- und Fälligkeitsdatum (03.05.2024) eingetragen. In der Spalte "Verlängerung gewährt" findet sich als Anfangsdatum der 07.05.2024 und als Fälligkeitsdatum der 28.06.2024. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 22.07.2024 (Bl. 158 ff. eA) Bezug genommen.

III.

Dem Beklagtenvertreter ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, denn die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erfolgte nicht unverschuldet, § 233 ZPO. Der Beklagtenvertreter hat die Fristversäumung zu vertreten; dies muss sich die Beklagte zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO.

1) Die Wiedereinsetzungsfrist ist gewahrt, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO, denn sie beträgt bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Monat. Dementsprechend enthielt der Hinweis des Vorsitzenden eine Fristsetzung zur Stellungnahme von einem Monat.

2) Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 10. 08. 2022 - VII ZB 14/21 - Rn. 10, juris) der Anwalt insbesondere bei Bearbeitung der Akte die Fristen überprüfen muss, sich jedoch hierbei darauf beschränken darf, den Erledigungsvermerk in der Handakte zu überprüfen.

3) Der Anwalt ist jedoch auch verpflichtet, bei Beantragung einer Fristverlängerung das hypothetische Ende der beantragten Frist einzutragen (BGH, Beschl. v. 22.03.2011 - II ZB 19/09, beck-online). Der "Verfahrensübersicht" (S. 13 des Schriftsatzes vom 22.07.2024, Blatt 170) ist zu entnehmen, dass der Verlängerungsantrag mit identischem Anfangs- und Fälligkeitsdatum notiert wurde. Wäre an dieser Stelle das beantragte Fristende, nämlich der 21.06.2024, notiert worden, wäre aufgefallen, dass die Zeile "Verlängerung gewährt" davon abweicht und sich ohne ersichtlichen Grund um eine Woche verlängert hat auf den 28.06.2024. Eine Fristverlängerung durch das Gericht über das beantragte Maß hinaus ist jedoch so ungewöhnlich, dass Anlass zur Überprüfung bestanden hätte. Dann wäre der Fehler aufgefallen und die Frist hätte eingehalten werden können. Dass der Beklagtenvertreter seine Kanzlei nicht dergestalt organisiert hat, dass auch der Endzeitpunkt einer beantragten Fristverlängerung notiert wird, gereicht ihm zum Nachteil.

4) An dieser Einschätzung ändert sich nichts durch die Ausführungen des Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 21.08.2024 (Bl. 229 ff. eA). Nach Auffassung des Senates kommt es auf die Frage einer "alsbaldigen" Eintragung nicht an. Denn ausweislich der Verfahrensübersicht wurde die beantragte Fristverlängerung notiert, allerdings - wie ausgeführt - ohne Nennung, zu welchem Datum die Verlängerung begehrt wurde, sondern mit identischem Anfangs- und Fälligkeitsdatum. Wenn der Kanzleibetrieb so organisiert ist, dass die Fristverlängerung eingetragen wird, jedoch nicht das Datum, bis zu dem die Verlängerung begehrt wird, birgt das das Risiko vermeidbarer Fehlerquellen. Das gilt zum Beispiel für den Fall, dass das Gericht das Fristende nicht selbst nennt, sondern beispielsweise "die beantragte Fristverlängerung" gewährt. Dann bedürfte es in der Kanzlei des Beklagtenvertreters weiterer Arbeitsschritte, um das korrekte Fristende zu bestimmen. Das vorliegende Geschehen ist ebenfalls ein Beispiel für solche vermeidbaren Fehlerquellen: Wäre zeitgleich mit dem Eintrag des Fristverlängerungsantrages das beantragte Fristende notiert worden, wäre die Abweichung aufgefallen. Dazu bedurfte es nicht der Notierung von zusätzlichen Fristen: Als "minus" ist in einem Antrag auf Fristverlängerung (hier: um einen Monat) ein Antrag auf Verlängerung um einen kürzeren Zeitraum enthalten. Und statt des identischen "Anfangs- und Fälligkeitsdatums" hätte zur Fehlervermeidung lediglich das beantragte Fristende vermerkt werden müssen.

IV.

Aus den vorstehenden Gründen war die Berufung gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht begründet worden ist.

Die Zulässigkeit der Berufung scheitert allerdings nicht - zusätzlich - daran, dass die Beklagte lediglich Aufhebung und Zurückverweisung begehrt. Denn wegen der Anfechtung "in vollem Umfang" ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag 1. Instanz weiterverfolgt (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 520 Rn. 30 mwN). Da die Berufungsbegründungsfrist, § 520 Abs. 2 ZPO, jedoch nicht eingehalten ist und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Hinweis:

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