Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 29.10.2024 – 4 AR 64/14

In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

pp.

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie des Richters am Oberlandesgericht ... und der Richterin am Oberlandesgericht ... am 29. Oktober 2014 beschlossen:

Tenor

Das Amtsgericht Uelzen wird als für beide Antragsgegner zuständiges zentrales Mahngericht bestimmt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die H. AG, beabsichtigt, die Antragsgegner zu 1 und 2 aus einer Rechnung vom 1. Oktober 2013 in Höhe von 165,34 € auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Für den beantragten Erlass eines Mahnbescheids gegen die Antragsgegnerin zu 2, die eine Zweigniederlassung einer in Großbritannien ansässigen Gesellschaft ist, ist das Amtsgericht Hagen als zentrales Mahngericht gemäß § 703 d Abs. 2 ZPO zuständig, für die Antragsgegnerin zu 1 wäre eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Uelzen als zentrales Mahngericht anzunehmen, da die Antragstellerin zu 1 ihren Sitz in H. hat, § 689 Abs. 2 ZPO.

Auf Anregung des Amtsgerichts Hagen, das eine Zuständigkeit für den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Antragsgegnerin zu 1 verneint hat, hat die Antragstellerin die Bestimmung eines für beide Antragsgegner zuständigen zentralen Mahngerichts beantragt.

II.

Die in internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ergibt sich daraus, dass für jeden Antragsgegner einzeln in Deutschland ein gerichtliches Mahnverfahren durchgeführt werden könnte. Dies ist unstreitig; bezüglich der Antragsgegnerin zu 2 ergibt sich dies, worauf das Amtsgericht Hagen bereits zutreffend hingewiesen hat, aus § 703 d Abs. 2 ZPO.

III.

Der Antrag ist im Übrigen statthaft.

1. Der Anwendungsbereich der Zuständigkeitsbestimmungsregelung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist nicht auf gerichtliche Klageverfahren beschränkt. Vielmehr bezweckt die Regelung, einer einen Antrag stellenden Partei die Möglichkeit zu geben, Personen, die von ihr materiell-rechtlich gemeinsam belangt werden können, auch verfahrensrechtlich einheitlich in Anspruch nehmen zu können. Dieser Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie kommt auch in Mahnverfahren zum Tragen (vgl. so ausdrücklich KG Berlin, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 28 AR 103/04 - zitiert nach juris).

2. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind gegeben: Die Antragsgegner sollen auf Zahlung aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt - der identischen, eine Versicherungsforderung betreffenden Rechnung der Klägerin vom 1. Oktober 2013 und damit aus einem offenkundig einheitlichen Lebenssachverhalt als Streitgenossen i. S. von §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden.

Eine Anhörung der Antragsgegnerin zu 2 im Rahmen des Bestimmungsverfahrens war nicht geboten. Im Rahmen des Mahnverfahrens muss jeder Antragsgegner ohnehin damit rechnen, dass das Mahnverfahren nicht an seinem allgemeinen Gerichtsstand durchgeführt wird, sondern regelmäßig im Gerichtsstand des Klägers und dort beim zuständigen zentralen Mahngericht.

3. Dieser Umstand spricht zugleich entscheidend für eine Bestimmung des Amtsgerichts Uelzen als zuständiges Mahngericht für beide Antragsgegner.

Hinweis:

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