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Oberlandesgericht Celle Urteil vom 11.12.2024 – 14 U 91/23

ECLI:DE:OLGCE:2024:1211.14U91.23.00

Urteil

in dem Rechtsstreit

1. L. S., ...,

2. ... Versicherung, ...,

- Beklagte und Berufungsklägerinnen -

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.:

...,

gegen

A. Z., ...,

- Kläger und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigte:

...,

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 6. Juni 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <20 O 187/22> teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.703,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2022 zu zahlen sowie den Kläger von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten ... in Höhe von 280,60 € freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der 1. Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 33% und der Kläger zu 67 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.759,36 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche nach einem Verkehrsunfall am 18. April 2022, der sich auf dem ...weg, Fahrtrichtung Süden, in H. auf dem linken Fahrstreifen ereignete.

Der Kläger befuhr mit seinem Fahrzeug den linken Fahrstreifen. Die Beklagte zu 1) fuhr ebenfalls auf dem linken Fahrstreifen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob sie kurz vor dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom rechten auf den linken Fahrstreifen wechselte. Der Kläger fuhr auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1) auf. Vor dem Fahrzeug der Beklagten fuhr der Zeuge A.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er sei hinter dem Zeugen A. mit ausreichendem Sicherheitsabstand gefahren. Die Beklagte zu 1) habe sodann unvermittelt - ohne Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers - vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt. Genau in diesem Moment habe der Zeuge A. stark abbremsen müssen, daraufhin sei die Beklagte zu 1) auf das Fahrzeug des Zeugen A. aufgefahren und der Kläger wiederum trotz sofortiger Gefahrenbremsung durch die durch den Spurwechsel erfolgte erhebliche Verkürzung des Sicherheitsabstandes auf die Beklagte zu 1) aufgefahren. Der Kläger habe die Kollision nicht verhindern können.

Die Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, der Spurwechsel der Beklagten zu 1) sei zum Zeitpunkt der Kollision längst abgeschlossen gewesen. Die Beklagte zu 1) sei auch rechtzeitig hinter dem Zeugen A. zum Stehen gekommen, der Kläger habe sie mit seinem Fahrzeug auf den Zeugen A. aufgeschoben.

Das Landgericht hat mit am 6. Juni 2023 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, der Klage nach Parteianhörung und Zeugenvernehmung überwiegend stattgegeben. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Die Kammer sei davon überzeugt, dass sich der Unfall aufgrund des plötzlichen Fahrstreifenwechsels der Beklagten zu 1) ereignet habe. Hierdurch habe sie den Bremsweg des klägerischen Fahrzeugs derart verkürzt, dass dieser nicht mehr auf den Bremsvorgang des Zeugen A. habe reagieren können. Zu dieser Überzeugung sei die Kammer aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen T. gekommen. Der Kläger habe das Unfallgeschehen eindrücklich geschildert. Die Angaben zum unvermittelten Spurwechsel habe der Zeuge T. bestätigt. Zwar habe der Zeuge den eigentlichen Unfallhergang nicht beobachtet, die Kammer sei aber davon überzeugt, dass sich der vom Zeugen beschriebene Spurwechsel kurz vor dem Auffahrunfall ereignet habe. Dem Kläger stehe deshalb Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands (3.200 €), eine Entschädigung für den Nutzungsausfall von 731 €, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Einsatz der Feuerwehr (311,28 €), sowie Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten zu. Schließlich seien ihm 300 € Schmerzensgeld zuzuerkennen wegen der erlittenen multiplen Prellungen. Diese seien durch den Arztbrief der M. und durch das Attest seiner Ärztin bestätigt.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die Abweisung der Klage begehren, soweit die Verurteilung über einen Betrag von 1.703,86 € und entsprechende Rechtsanwaltskosten hinausgeht. Zu Unrecht habe das Landgericht ein Schmerzensgeld zugesprochen. Unfallbedingte Verletzungen seien nicht durch etwaige ärztliche Atteste bewiesen. Zu Unrecht sei das Landgericht zudem davon ausgegangen, der Unfall habe sich einzig aufgrund des behaupteten Spurwechsels ereignet. Der Spurwechsel sei bereits vollständig abgeschlossen gewesen und habe sich bereits längere Zeit vor dem Unfall ereignet. Ausgangspunkt sei daher das Auffahrverschulden (§ 4 StVO) des Klägers. Gegen ihn spreche ein Anscheinsbeweis, den er durch Glaubhaftmachung eines atypischen Geschehensablaufs hätte erschüttern müssen. Das sei ihm nicht gelungen. Der Zeuge T. habe überhaupt nicht wahrgenommen, dass und wann sich der Unfall ereignet habe. Auch der Zeuge A. habe dazu nichts sagen können. Wiederum zu Unrecht habe das Landgericht kein unfallanalytisches Gutachten eingeholt. Die Beklagten ließen sich dennoch in der Berufungsinstanz eine Mithaftung im Zusammenhang mit dem Schadensersatzanspruch von 33 % gefallen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des LG Hannover abzuändern und die Klage abzuweisen, sofern die Beklagten gesamtschuldnerisch zu mehr verurteilt worden sind, als an den Kläger 1.703,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2022 zu zahlen sowie den Kläger von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten ... in Höhe von mehr als 280,60 € freizuhalten.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. M. vom 25. Juni 2024 (Bl. 2 ff. EA).

Wegen des weiteren Vorbingens der Parteien wird zudem Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Der Kläger hat jedenfalls keinen höheren Anspruch auf Ersatz seiner durch den Verkehrsunfall vom 18. April 2022 entstandenen Schäden gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, als über den von den Beklagten anerkannten Betrag von 1.703,86 € hinaus.

1. Der Verkehrsunfall hat sich beim Betrieb der beteiligten Fahrzeuge i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG ereignet, ohne dass ein Fall höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder ein sonstiger Haftungsausschluss vorgelegen hat.

2. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall war auch weder für den Kläger noch für die Beklagte zu 1) unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.

Ein unabwendbares Ereignis im Sinne der vorgenannten Norm ist ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (BGH, Urteil vom 23. September 1986 - VI ZR 136/85, Rn. 8, juris; Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 - 14 U 150/19, Rn. 48, juris). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein "Idealfahrer" verhalten haben (BGH, Urteil vom 28. Mai 1985 - VI ZR 258/83, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt derjenige, der sich darauf beruft. Weder der Kläger noch die Beklagten haben eine Unabwendbarkeit bewiesen. Diese ergibt sich weder aus dem Sachverständigengutachten noch aus den vom Landgericht herangezogenen Zeugenaussagen. Insbesondere hat der Kläger nicht bewiesen, dass ihm ein rechtzeitiges Abbremsen nicht möglich gewesen ist. Der Sachverständige führt hierzu in seinem Gutachten - welches von den Parteien unbeanstandet geblieben ist - aus, dass sich unter Zugrundelegung der vom Kläger angegebenen Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h eine leicht verzögerte Bremsreaktion auf Seiten des Klägers ergebe. Eine Bremswegverkürzung sei auszuschließen.

3. Im Rahmen der deshalb nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Zunächst ist das Gewicht des jeweiligen Verursachungsbeitrages der Kfz-Halter bzw. -Führer zu bestimmen, wobei zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende, d.h. unstreitige oder bewiesene Umstände berücksichtigt werden dürfen, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (Heß in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 28. Auflage 2024, § 17 StVG Rn. 12). In einem zweiten Schritt sind die beiden Verursachungsanteile gegeneinander abzuwägen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Januar 2020 - 14 U 150/19 -, Rn. 66 mwN, juris).

Nach dieser Abwägung verbleibt auf Seiten der Beklagten jedenfalls kein höherer als der von ihr anerkannte Haftungsanteil von 33 %. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich:

a) Auf Seiten des Klägers ist ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen.

Der Kläger ist unstreitig auf das Fahrzeug der Beklagten zu 1) aufgefahren. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei Auffahrunfällen, der erste Anschein dafür sprechen kann, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war (§ 1 StVO) oder aber mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs. 1 StVO); denn der Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auftaucht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16, Rn. 10 mwN, juris).

aa) Der Auffahrunfall reicht als solcher allerdings als Grundlage eines Anscheinsbeweises dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die - wie etwa ein vor dem Auffahren vorgenommener Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeugs - als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen (BGH, aaO, Rn. 11 mwN, juris). Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat; ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (BGH, aaO, juris). Steht allerdings nicht fest, ob über das - für sich gesehen typische - Kerngeschehen hinaus Umstände vorliegen, die, sollten sie gegeben sein, der Annahme der Typizität des Geschehens entgegenstünden, so steht der Anwendung des Anscheinsbeweises nichts entgegen; denn in diesem Fall bleibt dem Tatrichter als Grundlage allein das typische Kerngeschehen, das ohne besondere Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreicht (BGH, aaO). Ist also ein Sachverhalt unstreitig, zugestanden oder positiv festgestellt, der die für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche Typizität aufweist, so obliegt es demjenigen, zu dessen Lasten der Anscheinsbeweis angewendet werden soll, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass weitere Umstände vorliegen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nehmen; er hat den Anscheinsbeweis zu erschüttern (BGH, aaO mwN). Bestreitet mithin der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel und kann der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen, so bleibt - in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens - allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruht (BGH, aaO, Rn. 12, juris). Zur Erschütterung des Anscheinsbeweises müssen Umstände feststehen bzw. nachgewiesen sein, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (vgl. Freymann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2016, Stand 26. November 2018, Einleitung - Grundlagen des Straßenverkehrsrechts, Rn. 88; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2018 - I-1 U 27/18 -, Rn. 41, juris).

bb) Dem Kläger oblag danach die Beweislast für das Vorliegen eines Spurwechsels der Beklagten zu 1) im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Auffahrunfall, da die Beklagten diesen bestreiten. Denn ohne den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang des Spurwechsels mit dem Auffahrunfall kann dem feststehenden Sachverhalt die Typizität nicht genommen werden. Ein Spurwechsel zu irgendeinem früheren Zeitpunkt reicht hierfür nicht aus. Dem Kläger ist es allerdings nicht gelungen, einen Spurwechsel der Beklagten zu 1) im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu beweisen.

(1) Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich der Beweis für den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang nicht. Der Sachverständige führt hierzu aus, es liege kein objektiver Nachweis dafür vor, wann ein etwaiger Spurwechsel durch die Beklagte zu 1) stattgefunden habe (S. 11 des Gutachtens). Dagegen ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, dass sich die Beklagte zu 1) mittig auf der linken Fahrspur und parallel zum Fahrbahnverlauf befunden hat. Im Moment des Anstoßes habe sich die Beklagte zu 1) nicht mehr im Spurwechsel befunden (S. 11 Gutachtens). Die Angaben der Beklagten zu 1) - die einen längere Zeit zurückliegenden Spurwechsel behauptet - seien danach plausibel. Selbst wenn auch die Unfallschilderung des Klägers nach dem Sachverständigengutachten plausibel sein mag, ist sie nicht nachgewiesen.

(2) Auch die Aussage des Zeugen T. bleibt zum zeitlichen und örtlichen Zusammenhang des Spurwechsels mit dem Unfallgeschehen unergiebig. Der Zeuge T. hat zwar einen Spurwechsel der Beklagten zu 1) bestätigt. Zu dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen konnte er indes keine Angaben machen, da er zwar den Spurwechsel, aber nicht den Unfall beobachtet hat.

Der Zeuge T. war auch in der Berufungsinstanz nicht erneut zu hören. Eine erneute Vernehmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter anderem dann geboten, wenn das Berufungsgericht der Aussage eine andere Tragweite, ein anderes Gewicht oder eine vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will oder wenn es die protokollierten Angaben des Zeugen für zu vage und präzisierungsbedürftig hält bzw. die Aussage abweichend würdigen möchte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZR 231/12; BGH, Beschluss vom 10. November 2010 - IV ZR 122/09). Auch nach dem Bundesgerichtshof ist es dem Berufungsgericht aber nicht grundsätzlich verwehrt, die Aussage eines erstinstanzlich gehörten Zeugen ohne wiederholte Vernehmung entgegen der Würdigung des Erstrichters für nicht zur Beweisführung ausreichend zu erachten. Dies setzt voraus, dass keine Zweifel über die Vollständigkeit und Richtigkeit der protokollierten Aussage bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - V ZR 231/12).

Der Senat würdigt die Aussage des Zeugen T. indes nicht abweichend vom Landgericht und möchte ihr auch keine abweichende Tragweite beimessen. Vielmehr legt der Senat - ebenso wie das Landgericht - die protokollierte Aussage des Zeugen T. zu Grunde. Auch das Landgericht hat zu der Aussage ausgeführt, dass der Zeuge das Unfallgeschehen nicht beobachtet hat. Es hat dann jedoch - ohne nähere Begründung - ausgeführt, dass es von dem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang des Spurwechsels mit dem Unfallgeschehen überzeugt sei. Das diese Überzeugung aus der Aussage des Zeugen T. folgt - die auch nach dem Landgericht zu diesem Punkt unergiebig ist - führt das Landgericht gerade nicht aus. Der Senat zieht damit gerade nicht die Glaubwürdigkeit, Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage in Zweifel, was eine erneute Vernehmung erforderlich machen würde (vgl. dazu m.N. OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. Oktober 2004 - 22 U 37/04).

Der Zeuge hat eindeutig gesagt, den Unfall und damit auch den Zeitpunkt des Unfalls nicht mitbekommen zu haben. Damit konnte und kann er über einen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang des Spurwechsels mit dem Unfallgeschehen keine Aussage treffen. Gleiches gilt im Übrigen für den Zeugen A.

b) Da ein unfallursächlicher Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 7 Abs. 5 StVO damit nicht bewiesen ist, ist von einer überwiegenden Haftung des Klägers für das Unfallgeschehen auszugehen. Denn wenn - wie vorliegend - der Vorausfahrende den vom Auffahrenden behaupteten Spurwechsel bestreitet und - wie gleichfalls hier - der Auffahrende den Spurwechsel des Vorausfahrenden nicht beweisen kann, so bleibt in Abwesenheit weiterer festgestellter Umstände des Gesamtgeschehens allein der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden - das ist der Kläger - beruht. Es ist nicht Aufgabe des sich auf den Anscheinsbeweis stützenden Vorausfahrenden zu beweisen, dass ein Spurwechsel nicht stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2016 - VI ZR 32/16, Rn. 12, juris). Der vom Kläger behauptete, aber nicht nachweisbare Spurwechsel in vermeintlich unfallursächlichem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Kollision muss daher bei der Haftungsabwägung insgesamt außer Betracht bleiben. Die Beklagten haften danach keinesfalls über die von ihnen anerkannte Mithaftung in Höhe von 33 % hinaus für das Unfallgeschehen.

4. Dem Kläger steht auch unabhängig von einer von den Beklagten etwaig anerkannten Haftung von 33 % kein Schmerzensgeldanspruch zu.

Zu Recht rügen die Beklagten, dass der Kläger unfallbedingte Verletzungen nicht bewiesen habe. Diese ergeben sich auch nicht aus dem Arztbrief der M. oder dem Attest seiner Hausärztin. Beide Dokumente verhalten sich nicht zur Unfallursächlichkeit etwaiger - teilweise schon nicht objektivierbarer - Verletzungen. Weitere Beweisantritte erfolgten nicht.

5. Da das landgerichtliche Urteil von der Beklagten nicht angegriffen wurde, soweit dem Kläger 1.703,86 € (33 % der unstreitigen Schadenshöhe) sowie Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 280,60 € zuerkannt wurden, war das landgerichtliche Urteil nur hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages abzuändern.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.

Hinweis:

Verkündet am 11.12.2024

Hinweis:

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