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Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 18.12.2024 – 11 U 113/24

ECLI:DE:OLGCE:2024:1218.11U113.24.00

In dem Rechtsstreit

- pp. -

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht Dr. ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 18. Dezember 2024 beschlossen:

Tenor

1.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt, weil diese Aussicht auf Erfolg hat.

2.

Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung und zur Beweisaufnahme wird bestimmt auf

Donnerstag, 27. Februar 2025, 13.30 Uhr, Saal 150,

Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle.

3.

Den Prozessbevollmächtigten der Parteien wird von Amts wegen gemäß § 128a Abs. 2 ZPO gestattet, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.

Diejenigen Prozessbevollmächtigten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten, werden gebeten, zum Zweck der Durchführung der Videoverhandlung die E-Mail-Adressen mitzuteilen, an die der Link geschickt werden soll, der die Teilnahme an der Videoverhandlung ermöglicht.

Die Prozessbevollmächtigten werden vorsorglich und zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hingewiesen, dass eine Weiterleitung des o.g. Links an die Parteien und sonstige Dritte sowie eine Aufzeichnung der Verhandlung nicht gestattet sind.

Wegen trotz aller Vorbereitung nicht auszuschließender technischer Probleme bei der Tonübertragung hat es sich in der Vergangenheit als vorteilhaft herausgestellt, dass ein Telefon in Griffweite bereitliegt, um sich damit in die Videoverhandlung einwählen zu können. Die hierfür notwendige Konferenzkennung wird mit dem Einladungslink übersandt.

Sollten die Prozessbevollmächtigten eine Probeschaltung wünschen, wird um rechtzeitige Mitteilung gebeten.

Gründe

I.

Die Klage dürfte begründet sein.

1. Der Senat macht darauf aufmerksam, dass er kürzlich einen Fall mit ähnlichem Sachverhalt zur Entscheidung vorliegen hatte. Einige der im veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 4. September 2024 (11 U 43/24, juris) mitgeteilten Überlegungen dürften auch im Streitfall eingreifen.

2. Die vom Landgericht im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen zur Erheblichkeit der Beeinträchtigungen, die sich für den Kläger und seine Ehefrau ergeben hätten, wenn sie veränderte Flugzeiten und - insbesondere - eine schlechtere Beförderungsklasse auf den beiden Langstreckenflügen in Kauf genommen hätten, beruhen auf einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab.

a) Das Landgericht hat im Kern diejenige rechtliche Prüfung vorgenommen, die im Rahmen des § 651n Abs. 2 BGB anzustellen wäre, mithin zur Prüfung eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz wegen eines (vornehmlich) während der angetretenen Reise gerügten Mangels. Die beiden vom Landgericht zitierten höchstrichterlichen Urteile bezogen sich auf eben solche Fallgestaltungen.

b) Der rechtliche Ausgangspunkt der im vorliegenden Fall anzustellenden Prüfung ist jedoch die Regelung des § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB. Liegen die Voraussetzungen eines Rücktritts wegen einer einseitig vom Reiseveranstalter vorgenommenen Vertragsänderung vor, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651n Abs. 2 BGB grundsätzlich zu, ohne dass in diesem Rahmen nochmals die Erheblichkeit der aufgetretenen Beeinträchtigung zu prüfen wäre. Die Reise wird in einem solchen Fall vielmehr durch die vom Reiseveranstalter einseitig "verordnete" Änderung der Reiseleistung vereitelt (Senat, a.a.O., Rn. 19; ebenso jüngst: LG Frankfurt a.M., Urteil vom 9. März 2023 - 24 O 96/22, juris Rn. 32).

Gemäß § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB ist für die Frage, ob der Reisende wegen einer vom Reiseveranstalter einseitig vorgenommenen Vertragsänderung vom Reisevertrag zurücktreten darf, zum einen maßgeblich, ob es sich um die Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung i.S.d. Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB handelt. Das ist hinsichtlich aller im Streitfall in Rede stehenden Änderungen (veränderte Flugzeiten, veränderter Ankunftsort des Langstrecken-Rückflugs, vor allem aber schlechtere Beförderungsklasse) ersichtlich der Fall.

Zum anderen ist maßgeblich, ob diese Änderung eine erhebliche ist. Die Auslegung dieses Begriffs in diesem rechtlichen Zusammenhang ist noch nicht abschließend geklärt. Sicher ist, dass die Erheblichkeitsschwelle nicht erst dann überschritten ist, wenn dem Reisenden auch eine Kündigung nach § 651l BGB möglich wäre. Das ergibt sich einerseits aus dem insofern eindeutig geäußerten Willen des nationalen Gesetzgebers (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/10822, Seite 74 oben) und den klaren Vorgaben des Gemeinschaftsrechts. Erwägungsgrund 33 der Pauschalreise-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11. Dezember 2015)) verweist darauf, dass eine erhebliche Änderung (schon) beispielsweise bei einer Verringerung der Qualität oder des Werts der Reiseleistungen der Fall vorliegen könne. Dieser Zielsetzung würde die schlichte Übertragung der vergleichsweise hohen Anforderungen gemäß § 651l BGB nicht gerecht. Andererseits ergibt sich diese Abgrenzung auch aus systematischen Gründen. Wären die in § 651l sowie § 651n Abs. 2 BGB und in § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB gebrauchten Begriffe der Erheblichkeit inhaltsgleich, würde neben dem nach der Einheitslösung schon vor Reisebeginn möglichen Kündigungsrecht kein eigener Anwendungsbereich für § 651 g Abs. 1 Satz 3 BGB verbleiben (vgl. Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., § 15 Rn. 11).

c) Anknüpfend an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur früheren Regelung des § 651a Abs. 5 BGB (a.F.; BGH, Urteil vom 16. Januar 2018 - X ZR 44/17, juris Rn. 13 ff.) ist stattdessen vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der auf die Bedeutung der Bedeutung der modifizierten Komponenten in Bezug auf die Reise insgesamt abzustellen ist, so dass ein zunehmender Stellenwert der Leistung bereits bei kleineren Abweichungen von der Planung als erheblich gelten kann (Führich/Staudinger, a.a.O.). Im Bereich der nachträglichen Änderung der vereinbarten Flugzeiten, den auch der Gesetzgeber in besonderem Maße im Blick hatte (vgl. nochmals BT-Drucks. 18/10822, Seite 73 unten), ist etwa von einer Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle auszugehen, wenn der Hinflug unter Austausch des Abflughafens von D. nach F. a. M. um nahezu 24 Stunden vorverlegt wir. Selbst der Vorbehalt in der Buchungsbestätigung, es handele sich um vorläufige Abflugzeiten, erlaubt keine Zeitverschiebungen um mehr als 24 Stunden (vgl. Bergmann in Tonner/Bergmann/Blankenburg, Reiserecht, 2. Aufl., § 1 Rn. 269; AG Hannover, Urteil vom 30. April 2021 - 510 C 11393/20, juris Rn. 24 ff.).

3. Nach diesem rechtlichen Maßstab sind diejenigen Änderungen, welche die Beklagte dem Kläger nach dessen Behauptung - lediglich - als Alternative für den in der ursprünglich gebuchten Weise nicht durchführbaren Hin- und Rückflug angeboten haben soll, erheblich i.S.d. § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB gewesen.

Danach soll die Beklagte nicht in der Lage gewesen sein, andere Langstreckenflüge zu demselben Zielort (P bzw. M) anzubieten, die der Kläger und seine Ehefrau in der Business-Klasse hätten absolvieren können, jedenfalls keinen entsprechenden Rückflug. Die Erheblichkeit dieser behaupteten Änderung liegt nach der Auffassung des Senats auf der Hand. Es ist allein schon allgemeinbekannt, dass Flüge in der Businessklasse regelmäßig um ein Mehrfaches teurer sind als Flüge in der Economy-Klasse. Der Kläger hat diesen Umstand und die Vorzüge dieser Beförderungsklasse in seiner Berufungsbegründung noch näher erläutert; die Beklaget ist dieser Darstellung nicht entgegengetreten. Da - zumal bei Fernreisen - die Flüge nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung regelmäßig (neben der Unterbringung und Verpflegung) eine der drei wesentlichen Reiseleistungen einer Pauschalreise darstellen, ist eine deutliche Verschlechterung ihres Wertes ohne Weitere eine erhebliche Änderung i.S.d. § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB (ebenso jüngst: LG Frankfurt a.M., a.a.O. Rn. 21).

4. Die Beklagte verteidigt sich gegen diese Behauptungen im Ergebnis nicht in rechtlich erheblicher Weise.

a) Sie behauptet zwar, dem Kläger sehr wohl den Hin- wie den Rückflug auf der Langstrecke in der Business-Klasse angeboten zu haben. Der Hinflug wäre jedoch einen Tag später als gebucht, nämlich erst am 24. November 2022, erfolgt.

Dieses Angebot hätte mithin eine Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung dargestellt (vgl. Art. 250 § 3 Nr. 1 a) EGBGB). Diese wäre auch wiederum erheblich i.S.d. § 651g Abs.1 Satz 3 BGB gewesen. Der Senat geht mangels näheren Vortrags bis auf Weiteres davon aus, dass täglich allenfalls nur ein Flug der Fluggesellschaft C. von F. a.M. nach P. C. startet und dass die Abflugzeit von Tag zu Tag im Wesentlichen gleichbleibt. Dann hätte gegenüber der ursprünglich gebuchten Flugzeit eine Verschiebung um rund 24 Stunden vorgelegen. Wie bereits erläutert, darf ein Reisender eine so erhebliche zeitliche Verschiebung zum Anlass für einen Rücktritt nehmen.

Dem Senat ist bewusst, dass sowohl der Bundesgerichtshof (mit Urteil vom 7. Oktober 2012 - X ZR 37/08, juris Rn. 15) als auch der Senat selbst (etwa in dem schon erstinstanzlich von der Beklagten zitierten Hinweisbeschluss vom 4. Oktober 2017 - 11 U 129/17, n.v., aber auch in einer ganzen Reihe weiterer Berufungsverfahren) die Auffassung vertreten haben, dass - je nach Dauer der gebuchten Reise - der Verlust von ein oder zwei Urlaubstagen wegen Verzögerungen in der Luftbeförderung keine erhebliche Beeinträchtigung i.S.d. §§ 651e, 651f Abs. 2 BGB a.F. darstellen, die zur Kündigung und zur Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen. Wie bereits eingangs herausgestellt, sind diese Entscheidungen indes auf der Grundlage eines anderen rechtlichen Maßstabs ergangen. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt gemäß § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB sind andere und zwangsläufig geringere. Es geht insofern darum, welches Maß an einseitig vorgegebenen Leistungsänderungen ein Reisender im Vorfeld des Reisebeginns (vgl. § 651g Abs. 4 BGB) hinnehmen muss, bevor ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, sich dafür zu entscheiden, die Reise mit einem letztlich unerwünschten Ablauf erst gar nicht antreten zu wollen.

Das in der Berufungsantwort zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. August 2022 (X ZR 84/21, juris) betrifft nicht die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "erheblichen" Änderung i.S.d. § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB. Der Bundesgerichtshof hat die Norm in jenem Urteil - aus Gründen, die im Streitfall keinen weiteren Erkenntnisgewinn bringen - schon nicht als einschlägig erachtet (a.a.O. Rn. 43 ff.). Die vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vorgenommene Auslegung des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigung der Pauschalreise im Sinne des § 651h Abs. 3 BGB betrifft im Kern die Verteilung andersartiger Risiken und lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf die Auslegung des § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB übertragen. In dem vom Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 651h BGB entschiedenen Fall war im Kern die Frage zu klären, in welcher Weise das Risiko des Auftretens unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Zielort (konkret: die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie) zwischen den Parteien des Reisevertrags zu verteilen ist. Es liegt in der Natur derartiger Risiken, dass sie nicht der Verantwortungssphäre des Reiseveranstalters zuzuordnen sind. Wenngleich das Gesetz diesem dennoch im Ausgangspunkt das wirtschaftliche Risiko des Auftretens derartiger Risiken auferlegt, bedarf es dennoch eines angemessenen Interessenausgleichs zwischen den Parteien des Pauschalreisevertrags, der mit Hilfe der Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit erfolgen soll (BGH, a.a.O. Rn. 37). Im Streitfall geht es hingegen um ein Risiko, das vollständig in die Leistungs- und Verantwortungssphäre des Reisveranstalters fällt; er hatte die Erbringung bestimmter Reiseleistungen vertraglich versprochen und musste im Nachhinein eingestehen, dass er zur Erbringung dieser Leistungen aus Gründen, die jedenfalls allein seiner Verantwortungssphäre zuzuordnen sind, doch nicht in der Lage ist.

b) Hinsichtlich des Rückflugs behauptet die Beklagte zwei Alternativangebote. Sie habe dem Kläger entweder einen Rückflug am selben wie dem ursprünglich gebuchten Tag, mithin dem 14. Dezember 2022, angeboten, indes mit verändertem Ankunftsort für die Zwischenlandung (F. a. M. statt M.) und anschließender Beförderung zum gebuchten Zielort H. per D. B. in der ersten Klasse. Alternativ habe sie Langstrecken- und Zubringerflüge über F. nach H. angeboten, indes ausschließlich in der Economy-Klasse. Der Kläger habe indes auf der Durchführung des Langstreckenflugs in der Business-Klasse bestanden, weshalb die zweite Alternative ausgeschieden sei. Auf die erste angebotene Alternative hätten sich der Kläger und seine Ehefrau - ausgehend von dem als Alternative angebotenen Hinflug - nicht einlassen wollen, weil sie dann einen Urlaubstag verloren hätten. Einen passenden Rückflug am 15. Dezember 2022 habe es indes nicht gegeben.

Diese Angebote stellten ebenfalls Änderungen dar, die von der vereinbarten Reiseleistung in erheblicher Weise nachteilig abwichen. Zwar hatte der unterschiedliche Zielort der Langstreckenflüge für den Kläger kaum eine wesentliche Bedeutung, weil die Beklagte so oder so vertraglich verpflichtet war, seine Ehefrau und ihn nach H. weiterzubefördern. Auch dürfte die Ersetzung eines in der Economy-Klasse durchgeführten Zubringerflugs durch die Beförderung auf der Schiene in der ersten Klasse eher keine wesentliche Erschwernis dargestellt haben. Indes war der schon damals vom Kläger erhobene Einwand, dass er auf diese Weise - ausgehend von der Durchführung des Hinflugs erst am 24. November 2022 - einen ganzen Urlaubstag verlor, berechtigt. Auch das hätte eine Änderung einer wesentlichen Eigenschaft der Reiseleistung dargestellt (vgl. Art. 250 § 3 Nr. 1 a) EGBGB). Der Verlust vollständiger Reisetage ist nach Maßgabe des im Vorstehenden erörterten rechtlichen Maßstabs auch gleichfalls erheblich i.S.d. § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB; bei einer ersichtlich allein dem Zwecke der Erholung dienenden Urlaubsreise in eine exotische Umgebung stellt jeder der Erholung dienende Tag einen wesentlichen Wert dar, auf den ein Reisender im rechtlichen Rahmen des § 651g Abs. 1 Satz 3 BGB nicht von vornherein verzichten muss.

c) Da die Beklagte dem Kläger mithin nach dem Scheitern des vertraglich zugesagten Reiseverlaufs ausschließlich Alternativen anbot, die eine erhebliche Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen mit sich gebracht hätten, durfte der Kläger wirksam von dem Reisevertrag zurücktreten.

5. In einer solchen Fallgestaltung liegt eine Vereitelung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Pauschalreise i.S.d. § 651n Abs. 2 BGB vor (vgl. nochmals LG Frankfurt a.M., a.a.O. Rn. 32). Folglich steht dem Kläger und seiner Ehefrau ein Entschädigungsanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu. Wegen dessen prozessualer Geltendmachung allein durch den Kläger nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in dem eingangs erwähnten Hinweisbeschluss vom 4. September 2024 (a.a.O. Rn. 22 ff.).

Die Höhe der geltend gemachten Entschädigung (50 % vom Reisepreis) dürfte nach den aktenkundigen Verhältnissen des Streitfalls unproblematisch sein. Nochmals wird auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 4. September 2024 (a.a.O. Rn. 27 ff.) Bezug genommen sowie insbesondere auf die Ausführungen des Senats in seinem ebenfalls veröffentlichten Hinweisbeschluss vom 10. April 2019 in der Sache 11 U 13/19, juris Rn. 6 bis 15).

6. Soweit der Kläger materiellen Schadensersatz für unnütze Taxi-Kosten und Kosten einer für die streitgegenständliche Reise abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung beansprucht, hat die Beklagte das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nach Aktenlage nicht bestritten. Der Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 651n Abs. 1 BGB.

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