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Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 17.02.2025 – 6 W 136/24
ECLI:DE:OLGCE:2025:0217.6W136.24.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, über den Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1 vom 18. Oktober 2023 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Gründe
I.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 9. Juni 2023 (Bl. 3 f. Bd. I d. A.) für die unbekannten Erben Nachlasspflegschaft angeordnet und Rechtsanwältin W.G. zur Nachlasspflegerin bestellt. Die Nachlasspflegschaft wurde zunächst mit Beschluss vom 21. Juli 2023 (Bl. 83 f. Bd. I) aufgehoben mit der Begründung, die Nachlasspflegschaft werde von Rechtsanwalt R. in V. weitergeführt. Das Nachlassgericht setzte später für die Tätigkeit von Rechtsanwältin W.-G. als Nachlasspflegerin eine aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung in Höhe von 3.061,30 € fest, wobei es seiner Berechnung einen Stundensatz von 95 € zugrunde legte (Bl. 146 Bd. I). Mit weiterem Beschluss vom 21. Juli 2023 ordnete das Nachlassgericht erneut Nachlasspflegschaft für die unbekannten Erben an und bestellte Rechtsanwalt R., den Beteiligten zu 1, zum Nachlasspfleger. Das Nachlassgericht stellte fest, dass der Beteiligte zu 1 das Amt berufsmäßig ausübt und bestimmte als Aufgabenkreise
Ermittlung der Erben,
Sicherung des Nachlasses,
die Verwaltung des Nachlasses,
die Verwaltung folgender Nachlassgegenstände: Haustürschlüssel,
die erforderlichen Tätigkeiten für den Nachlass zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, die sich gegen den Nachlass richten (Klagpflegschaft) beschränkt auf einschließlich der in diesem Rahmen notwendigen Verwaltungstätigkeit,
ggf. Nachlassinsolvenz veranlassen und begleiten.
Mit Schriftsatz vom 7. September 2023 legte der Beteiligte zu 1 ein Nachlassverzeichnis sowohl für den Nachlass des Erblassers als auch für die von dem Erblasser betriebene S. E. M. UG (haftungsbeschränkt) vor (Bl. 164 f. Bd. I). Darin sind für den Nachlass des Erblassers als Aktiva 242.730,20 € ausgewiesen, wobei eine Position (Mietforderungen gegen S. E. M. UG) nur mit einem Fragezeichen versehen ist. Als Passiva ist eine Gesamtsumme von 464.139,66 € vermerkt, wobei auch hierbei eine offene Position (Finanzamt) mit einem Fragezeichen versehen ist. Für die S. E. M. UG sollten die Aktiva 78.000 € und die Passiva 155.537,60 € betragen.
Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 (Bl. 186 f. Bd. I) beantragte der Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 8.640,78 €, die er wie folgt berechnet hat:
Vergütung für 2.823 Minuten á 150 € je Stunde =7.057,50 €
Kopierkosten gemäß Zeiterfassungsbogen26,00 €
Fahrtkosten gemäß Zeiterfassungsbogen133,56 €
Portokosten gemäß Zeiterfassungsbogen44,10 €
Zwischensumme netto7.261,16 €
19 % Mehrwertsteuer1.379,62 €
Gesamtbetrag8.640,78 €
Diese Vergütung hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 6. November 2023 (Bl. 190 f. Bd. I) antragsgemäß festgesetzt, wobei das Nachlassgericht anordnete, dass der Anspruch aus der Staatskasse zu erstatten ist. Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, der Nachlass sei mittellos im Sinne von §§ 1888 Abs. 1, 1879, 1880 BGB, die Zahlung erfolge daher aus der Staatskasse. Die Nachlasspflegschaft gestalte sich "besonders schwierig und sehr umfangreich, daher sei der erhöhte Stundensatz berechtigt". Die Begründung beschränkt sich auf diese beiden Sätze und die inhaltliche Übernahme der Berechnungsschritte der Vergütung aus dem Antrag des Beteiligten zu 1.
Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2023 teilte der Beteiligte zu 1 dem Nachlassgericht mit (Bl. 60 f. Bd. II), dass die im Eigentum des Erblassers stehende Immobilie in S, über einen Makler zum Verkauf angeboten worden sei und es Kaufinteressenten gebe. Er übersandte dem Nachlassgericht zugleich ein aktualisiertes Nachlassverzeichnis (Bl. 61 f. Bd. II) mit zu den Aktiva teilweise unvollständigen Angaben, die sich nunmehr auf eine Summe von 273.730,20 € belaufen, während die Passiva mit 354.139,30 € angegeben sind. Mit Beschluss vom 19. Januar 2024 (Bl. 76 ff. Bd. II) eröffnete das Amtsgericht Syke das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. E. M. UG.
Mit am 2. Juli 2024 eingegangenem elektronischen Dokument (Bl. 104 f. Bd. II) hat die Bezirksrevisorin beim Landgericht Verden gegen den Beschluss vom 6. November 2023 Beschwerde eingelegt. Zur Zulässigkeit der Beschwerde hat sie vorgetragen, dass die Beschwerdefrist abweichend von § 63 Abs. 2 FamFG 3 Monate betrage, um den Bezirksrevisoren Gelegenheit zu regelmäßigen Revisionen zu geben (BT-Drs. 16/6308, 272). Die Beschwerdefrist beginne mit der formlosen Mitteilung der Entscheidung zu laufen. Hier sei der Bezirksrevisorin die Entscheidung nicht bekannt gemacht worden, so dass die Beschwerdefrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Vergütungsantrag vom 18. Oktober 2023 habe bei Akteneinsicht am 16. Oktober 2023 der Bezirksrevisorin noch nicht vorgelegen. Zur Begründung der Beschwerde hat die Bezirksrevisorin ausgeführt, dass, sofern nach aktuellem Stand des Verfahrens von einer Mittellosigkeit des Nachlasses ausgegangen werde, allenfalls ein Stundensatz von 39 € gewährt werden könne. Die zuständige Rechtspflegerin habe mit dem Beteiligten zu 1 abweichend hiervon einen Stundensatz von 150 € vereinbart (Bl. 137, 152 Bd. I). Dies sei nicht zulässig und widerspreche der Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 29.06.2021 zu IV ZB 16/20). Bei einem Stundensatz von 39 € wären 2.425,95 € brutto statt 8.640,78 € brutto festzusetzen.
Der Beteiligte zu 1 hat zu der Beschwerde nicht Stellung genommen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Oktober 2024 (Bl. 146 f. Bd. II) nicht abgeholfen.
II.
Die Beschwerde ist begründet und hat die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zur Folge.
1. Die Beschwerde ist zulässig, obwohl sie erst mehr als 6 Monate nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bei dem Amtsgericht eingegangen ist.
Das Amtsgericht hatte die Bezirksrevisorin verfahrensfehlerhaft weder zu dem Vergütungsantrag angehört noch den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 6. November 2023 der Bezirksrevisorin übersandt, obwohl die Rechtspflegerin einen Betrag von 8.640,78 € als aus der Staatskasse zu zahlen festgesetzt hatte. Erst durch Anforderung der Akten vom 2. Juli 2024 (Bl. 102 Bd. II) hat die Bezirksrevisorin sich selbst Kenntnis von dem angefochtenen Beschluss verschafft und noch am selben Tage Beschwerde eingelegt. Für einen erstinstanzlich nicht hinzugezogenen Beteiligten, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt und daher beschwerdebefugt ist, wird die Beschwerdefrist jedenfalls dann in Lauf gesetzt, sobald ihm die vollständige Entscheidung vorliegt (BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - IX ZR 6/18; BGHZ 230, 147 - 161, Rn. 36, zitiert nach juris). Hier ist die Beschwerdefrist zweifelsfrei gewahrt, weil die Beschwerde bereits am Tag der anlaufenden Beschwerdefrist am 2. Juli 2024 bei dem Nachlassgericht eingegangen ist.
2. Auch in der Sache ist die Beschwerde begründet.
a) Zutreffend weist die Beschwerde darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Rechtspflegerin unzulässigerweise schon vor Beginn der Pflegschaft durch den Beteiligten zu 2 und in Kenntnis einer möglichen Überschuldung des Nachlasses einen Stundensatz in Höhe von 150 € pro Stunde bestätigt hat (Bl. 152 Bd. I). Sowohl von einem als Rechtsanwalt tätigen Nachlasspfleger als auch einer für Nachlasssachen am Amtsgericht zuständigen Rechtspflegerin darf erwartet werden, dass ihnen die grundlegenden Vorschriften über die Nachlasspflegervergütung bekannt sind, wonach Stundensatzvereinbarungen weder zum Nachteil der unbekannten Erben noch zulasten der Staatskasse für den Fall der Mittellosigkeit des Nachlasses zulässig sind. Die für die Nachlasspflegschaft geltenden Vorschriften der §§ 1962, 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB verweisen für die die Ermittlung der Vergütungsansprüche des Pflegers auf die §§ 1 - 6 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Sofern der Nachlass nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Pflegers jedoch nach den für die Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, § 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach betrüge im Fall der von der Rechtspflegerin bejahten Mittellosigkeit des Nachlasses gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG der Höchststundensatz, wie in der Beschwerde genannt, 39 € pro Stunde.
b) Indessen hat sich im Beschwerdeverfahren aufgrund des Schriftsatzes des Beteiligten zu 1 vom 2. Dezember 2024 herausgestellt, dass der Nachlass nicht als mittellos anzusehen ist. Mittellosigkeit liegt vor, wenn die Vergütung durch den Aktivnachlass nicht gedeckt ist (vgl. BGH, IV ZB 8/23, Beschluss vom 24. Juli 2024, Rn. 11 bei juris; BayObLG, 1Z BR 150/99, Beschluss vom 8. Februar 2000, zitiert nach juris). Nach Veräußerung der Nachlassimmobilie befand sich am 18. Oktober 2024 auf dem Nachlasskonto ein Guthaben von 49.596,52 €. Aus diesem Guthaben ist vor Erfüllung etwaiger anderer Nachlassverbindlichkeiten, die sich nach der Auflistung des Beteiligten zu 1 (Anlage zum Schriftsatz vom 2. Dezember 2024) auf 44.264,62 € belaufen sollen, vorrangig die Vergütung des Nachlasspflegers zu begleichen (vgl. BGH, IV ZB 8/23, a. a. O., Rn. 6 bei juris). Selbst im Falle eines etwaigen teilmittellosen Nachlasses sind die Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers vorrangig vor den Gerichtskosten zu befriedigen (ebenda).
c) Auf die Beschwerde war der angefochtene Beschluss aufzuheben, weil eine Festsetzung der Vergütung mangels Mittellosigkeit des Nachlasses nicht aus der Staatskasse erfolgen darf (§ 2 Abs. 1 VBVG).
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Vor einer erneuten Vergütungsfestsetzung wird das Nachlassgericht den Fiskus am Verfahren zu beteiligen haben, sofern die von dem Nachlasspfleger bereits angeregte Prüfung der Feststellung des Fiskalerbrechts (Bl. 64 Bd. II) auf eine solche Feststellung hinausläuft. Ob anderenfalls ein Verfahrenspfleger zu bestellen wäre, steht im Ermessen des Nachlassgerichts. Der Senat weist jedoch vorsorglich darauf hin, dass im Fall der Bestellung eines Verfahrenspflegers die Prüfungs- und Begründungspflicht des Nachlassgerichts nicht entfällt, dessen Aufgabe es ist, die Vergütungsabrechnung des Nachlasspflegers eigenständig zu prüfen (Senat, 6 W 145/22, Beschluss vom 29. November 2022, Rn. 5 bei juris).
b) Für die Ermittlung des angemessenen Stundensatzes weist der Senat nachdrücklich auf die jeweils bei juris veröffentlichten Senatsentscheidungen vom 30. November 2017 zu 6 W 190/17, vom 8. Februar 2018 zu 6 B 19/18, vom 31. Januar 2018 zu 6 W 8/18 sowie vom 29. November 2022 zu 6 W 145/22 hin. Danach ist für als Nachlasspfleger tätige Rechtsanwälte grds. nicht mehr als der doppelte Satz in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VBVG anzusetzen, wobei eine darüber hinausgehende Festsetzung nicht ausgeschlossen ist, aber der besonderen Begründung bedarf.
Floskelhafte Begründungen wie die vorliegende, die Nachlasspflegschaft gestalte sich "schwierig und umfangreich", genügen der erforderlichen Begründung nicht. Es wäre darzulegen, warum die Pflegschaft sich schwierig und umfangreich gestaltete. Denn die Begründung richtet sich nicht nur an den Nachlasspfleger, sondern auch der Erbe, aus dessen Nachlass die Vergütung zu zahlen ist, muss diese anhand des Festsetzungsbeschlusses später nachvollziehen können.
Die Annahme fester Stundensätze ist mit § 1888 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren. Folglich besteht auch kein Recht der Amtsgerichte, schon vor oder bei Bestellung der Nachlasspfleger Zusagen zu Stundensätzen zu machen. Vergütungslisten, wie sie bei manchen Amtsgerichten offenbar geführt werden, sind zwar nicht von vornherein unzulässig. Sie können durchaus sinnvoll sein, um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten. Solche Listen begründen aber keine Ansprüche der Nachlasspfleger und binden das Beschwerdegericht selbstverständlich nicht.
c) Die Festsetzung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz durch das Nachlassgericht ist nur bei mittellosen Nachlässen möglich (§ 1888 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1 VBVG, je in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung).
§ 168 Abs. 5 FamFG a.F. beinhaltete eine Regelung gerade für die Pflegschaft, und verwies (u. a.) auf § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. FamFG a.F., der die gerichtliche Festsetzung zwar ausdrücklich vorsah, allerdings nur für den Fall, dass der Aufwendungsersatz aus der Staatskasse verlangt werden kann, was lediglich die Fälle der Mittellosigkeit des Nachlasses betraf. Der Nachlasspfleger durfte danach den Erstattungsbetrag aus dem von ihm verwalteten Nachlassvermögen entnehmen (st. Rspr. des Senats, u. a. 6 W 145/22, Beschluss vom 29. November 2022, juris, zum alten Recht), wobei die Berechtigung dazu gegebenenfalls mit dem Erben im Prozesswege zu klären war.
Eine § 168 Abs. 5 FamFG a.F. unmittelbar folgende Regelung fehlt. Nunmehr dürften sich aus der entsprechenden Anwendung von § 292 Abs. 1 Nr. 1 FamFG n.F., auf den auch § 168 d FamFG n.F. verweist, letztlich identische Folgen ergeben. § 292 FamFG gilt für den Betreuer und ist jedenfalls dann gemäß der allgemeinen Verweisung in § 1888 Abs. 1 BGB n.F. anwendbar, wenn man davon ausgeht, dass diese Verweisung auf "die Vorschriften des Betreuungsrechts" nicht nur die materiellrechtlichen Vorschriften der §§ 1814 ff. BGB n.F. meint, sondern auch die verfahrensrechtlichen in §§ 271 ff. FamFG n.F. (so Grüneberg-Götz, BGB, 83. Aufl., § 1888 Rn. 1 a. E.).
III.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Für die Anordnung der Erstattung von Gerichtskosten besteht ebenfalls kein Anlass.
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