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Oberlandesgericht Celle Urteil vom 19.02.2025 – 14 U 150/24

ECLI:DE:OLGCE:2025:0219.14U150.24.00

In dem Rechtsstreit

K. T., ...,

Klägerin und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

gegen

J. P., ...,

Beklagter und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:

Anwaltsbüro ...,

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Amtsgericht ... auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2025 für Recht erkannt:

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 25.06.2024 - 2 O 143/22 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die Klägerin auf Ausgleich seiner Rechnung Nr. 0036/22 vom 24.01.2022 über 408,07 EUR sowie seiner Rechnung Nr. 0181/22 vom 21.04.2022 über 17.831,33 EUR hat.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 160,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2022 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 18.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die Halterin und Eigentümerin des Pkw BMW X1 xDrive25d mit dem amtlichen Kennzeichen .... Der Beklagte betrieb - auch im Jahr 2022 - eine Kfz-Meister-Autowerkstatt in N.

Die Klägerin gab ihren Pkw im Januar 2022 zur Durchführung einer Inspektion in die Werkstatt des Beklagten. Dort wurden verschiedene Arbeiten, u.a. ein Ölwechsel und ein Ölfilterwechsel, durchgeführt. Ein Mitarbeiter des Beklagten brachte den neuen Ölfilter derart fehlerhaft an, dass es in der Folgezeit zu einem kontinuierlichen Ölverlust im Bereich dieser Stelle kam.

Der Beklagte erteilte der Klägerin für die Inspektionsarbeiten am 24.01.2022 eine Rechnung mit der Nr. 0036/22 über 408,07 EUR (Bd. I, BI.8 d. A.), deren Ausgleich die Klägerin nicht vornahm.

Am 28.01.2022 fuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge D. T., mit dem BMW von H. nach S. und zurück. Er nutzte dabei überwiegend Autobahnen. Auf dem Rückweg hielt der Zeuge T., der von Beruf Arzt ist, gegen 18 Uhr in B. N. an und machte einen Hausbesuch. Auf dem anschließenden Rückweg von B. N. zum Wohnsitz der Eheleute in H. kam es zum Aufleuchten der gelben und der roten Warnleuchte, die auf einen zu geringen Ölstand bzw. Öldruck im Motor hinwiesen. Die Einzelheiten hierzu sind zwischen den Parteien streitig.

Der Ehemann der Klägerin fuhr mit dem BMW trotzdem nach H. und stellte das Fahrzeug in der Garageneinfahrt ab. Nach dem Aussteigen bemerkte er, dass ÖI aus dem Motorraum auf das Pflaster lief. Der umgehend informierte Beklagte ließ das Fahrzeug abholen und in seine Werkstatt bringen. Dort stellte er einen kapitalen Motorschaden fest. Der Beklagte reparierte diesen Motorschaden in der Folgezeit vollständig und einwandfrei.

Nachdem seine Haftpflichtversicherung eine Schadensregulierung zugunsten der Klägerin mit der Begründung abgelehnt hatte, ihr Ehemann habe den Motorschaden selbst verursacht, legte der Beklagte für die Reparatur des Motors am 21.04.2022 Rechnung Nr. 0181/22 über 17.831,33 EUR (Bd. I, BI. 9 f. d. A.). Die Klägerin lehnte eine Bezahlung dieser Rechnung ab. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte den Beklagten u.a. mit Schreiben vom 02.05. und 12.07.2022 (Bd. I, Bl. 11-14. d. A.) erfolglos auf, auf die Geltendmachung der offenen Beträge aus den genannten beiden Rechnungen zu verzichten.

Der Ehemann der Klägerin beauftragte die Fa. B. H. mit der Beseitigung der durch das ÖI verursachten Verunreinigungen am Pflaster. Die Arbeiten kosteten laut Rechnung-Nr.: 2022.06-04 vom 30.06.2022 brutto 160,38 EUR (Bd. I, BI. 15 d. A.). Der Ehemann trat eine etwaige ihm daraus zustehende Forderung gegen den Beklagten am 04.07.2022 an die Klägerin ab, die diese Abtretung annahm (Bd. I, Bl. 16 d. A.).

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, ihr Ehemann habe den am 28.01.2022 entstandenen Motorschaden an ihrem BMW X1 nicht verursacht. Ursache dafür sei vielmehr der bei der Inspektion fehlerhaft montierte Ölfilter gewesen. Dagegen habe es keine Rolle gespielt, dass ihr Ehemann mit dem Wagen trotz der zeitweise aufleuchtenden gelben und roten Warnleuchten bis nach Hause gefahren sei. Denn auf dem Rückweg von B. N. nach H. habe zwar kurz vor der Ampelkreuzung auf der B... an der Abzweigung nach H. plötzlich im Display eine gelbe Warnleuchte aufgeleuchtet. Die Lampe sei aber schnell wieder erloschen, wobei nur ein gelbes Dreieck im Display verblieben sei. Zugleich sei der Motor problemlos gelaufen. Wenige 100 Meter weiter, etwa 200 m vor dem Ziel, habe nur kurz die rote Warnleuchte ("Ölverlust, bitte halten Sie langsam an") aufgeleuchtet. Diese Leuchte sei jedoch nach etwa einer Sekunde wieder erloschen, und gleichzeitig sei wieder die gelbe Warnleuchte angegangen mit dem Hinweis, den Ölstand zu kontrollieren. Ihr Ehemann sei trotzdem die wenigen Meter bis nach Hause gefahren, wobei ca. 20 m vor der Garageneinfahrt wiederum die rote Leuchte angegangen sei.

Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, sie schulde nicht die Zahlung der Rechnung vom 24.01.2022, da - was unstreitig ist - die Inspektion nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Auch die Kosten der Motorreparatur gemäß Rechnung vom 21.04.2022 habe sie nicht zu begleichen, weil der Motorschaden allein vom Beklagten zu verantworten sei. Daher sei ihre negative Feststellungsklage gerechtfertigt. Der Beklagte schulde der Klägerin nach der vorgenommenen Abtretung zudem die Bezahlung der Rechnung der Fa. H. vom 30.06.2022 über 160,38 EUR, da die Beschädigung des Pflasters durch das vom Beklagten zu verantwortende austretende ÖI zustande gekommen sei.

Der Beklagte hat erstinstanzlich behauptet, der Motorschaden des BMW X1 vom 28.01.2022 sei nicht auf den fehlerhaft montierten Ölfilter, sondern darauf zurückzuführen, dass der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug trotz entsprechender Warnleuchten nicht angehalten, sondern die Leuchten ignoriert habe und nach Hause gefahren sei. Die gelbe Leuchte habe darauf hingewiesen, dass der Motorölstand auf Minimum gewesen sei und dass bei nächster Gelegenheit 1 Liter Motoröl nachzufüllen sei. Die rote Leuchte habe angegeben, dass der Motoröldruck zu niedrig gewesen sei und deswegen bei einem Weiterfahren ein Motorschaden eintreten könnte.

Mit am 25.06.2024 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des weiteren Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben.

Der negative Feststellungsantrag sei in der Sache nur gerechtfertigt, soweit die Klägerin die Zahlung der Rechnung vom 24.01.2022 für Inspektionsarbeiten ablehne. Dagegen sei die Klage unbegründet, soweit die Klägerin die Bezahlung der Rechnung vom 21.04.2022 über die Instandsetzung des Motors verweigere.

Die Klägerin könne mit Erfolg die Begleichung der Rechnung vom 24.01.2022 in Höhe von 408,07 EUR für die Inspektionskosten verweigern. Zwar hätten die Parteien einen wirksamen Werkvertrag geschlossen. Der geltend gemachte Werklohn sei jedoch nicht fällig, da diese Arbeiten des Beklagten - der eine fachgerechte Inspektion geschuldet habe - aufgrund des fehlerhaften Einbaus des Ölfilters durch seinen Mitarbeiter mangelhaft gewesen seien. Die Inspektion habe für die Klägerin auch im Übrigen keinen Nutzen gehabt, was etwa das eingefüllte Motoröl oder jedenfalls einen Großteil der Inspektionsarbeiten betreffe. Dass etwa einzelne von ihm erbrachte Tätigkeiten trotzdem einen bleibenden Wert gehabt hätten, habe auch der Beklagte nicht behauptet.

Ohne Erfolg wehre sich die Klägerin dagegen, die Rechnung vom 21.04.2022 in Höhe von 17.831,33 EUR zahlen zu müssen. Der Beklagte habe gemäß § 631 Abs. 1, 2. Alt. BGB gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn in dieser Höhe. Dem Beklagten sei der am 28.01.2022 festgestellte Motorschaden an dem Fahrzeug nicht zuzurechnen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Motorschaden allein auf ein Fehlverhalten des Ehemanns der Klägerin, welches diese sich zurechnen lassen müsse, zurückzuführen sei. Der Beklagte habe bewiesen, dass der Ehemann der Klägerin den BMW X1 am 28.01.2022 trotz der aufleuchtenden gelben und roten Warnleuchten nicht stehen gelassen und den Motor nicht ausgeschaltet habe, sondern stattdessen das Fahrzeug bis nach Hause gefahren habe. Eben dieses Fehlverhalten und nicht etwa die mangelhafte Montage des Ölfilters im Rahmen der Inspektion im Januar 2022 habe den kapitalen Motorschaden herbeigeführt.

Die Klägerin habe gegen den Beklagten ferner keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Reinigung des Pflasters seiner Hofeinfahrt von 160,38 EUR. Eine solche Forderung ergebe sich insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1, 398 BGB. Zwar bestünden keine Bedenken an der Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 04.07.2022. Ein Anspruch gegen den Beklagten scheitere jedoch daran, dass nicht dieser, sondern die Klägerin bzw. ihr Ehemann selbst die Verunreinigung des Pflasters zu vertreten habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Das Urteil des Landgerichtes Bückeburg sei rechtlich fehlerhaft. Es ziehe aus einem ohnehin nicht vollständigen und fehlerhaften Sachverständigengutachten unzutreffende Schlüsse.

Der Sachverständige habe keinerlei tatsächliche Anknüpfungspunkte gehabt, weil der Beklagte unmittelbar nach der Verbringung des streitgegenständlichen Fahrzeuges in seine Werkstatt den Antriebsmotor demontiert und zerlegt habe. Fehlerspeichereinträge, Check-Control-Meldungen und sonstige Motordaten, die das Aufleuchten der jeweiligen Kontrollleuchten inklusive der zugehörigen Kilometerstände dokumentierten, lägen deshalb nicht vor und seien seitens des Beklagten auch nicht gesichert worden.

Entgegen der Ausführungen des Sachverständigen würden die jeweiligen Check-Control-Meldungen und Fehlerspeichereinträge in dem BMW X1 abgelegt und gespeichert. Anhand dieser Daten hätten sich die Aussagen des Zeugen T. bestätigen bzw. überprüfen lassen.

Die Annahme des Sachverständigen, dass der Antriebsmotor des streitgegenständlichen BMW ca. einen Liter Motoröl auf 100 km verloren habe, sei falsch. Aus der Akte und den Schilderungen der Beteiligten ergebe sich, dass Restmengen an Öl im Motor und in der Motorabdeckung verblieben seien. Zudem sei der Großteil des Motoröls auf dem Hofgelände der Klägerin ausgelaufen, wo es die Pflastersteine verunreinigt habe. Feststellungen zu den Mengen hätten nicht vorgelegen.

Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Sachverständige annehme, die rote Ölleuchte habe aufgeleuchtet, weil sich zu wenig Motoröl im Motor befunden habe, da es weitere Möglichkeiten für das Aufleuchten der roten Ölleuchte im Zusammenhang mit dem Öldruck, der Ölmenge oder der Fahrsituation gebe. Ein linearer Ölverlust sei hier unwahrscheinlich.

Ferner sei es nicht nachvollziehbar und technisch falsch, sofern der Sachverständige ausführe, er habe es noch nicht erlebt, dass bei einem Fahrzeug eine gelbe Motorkontrollleuchte angegangen sei, wenn sich noch mindestens 3,5 oder 4 Liter Öl im Motor befunden hätten. Maßgeblich sei der Öldruck und nicht die Ölmenge. Ebenso falsch sei es, wenn der Sachverständige ausführe, es sei dann, wenn die rote Warnleuchte aufleuchte, "bereits zu spät". Das widerspreche auch den Angaben in den Bedienungsanleitungen und den Mitteilungen der Hersteller. Selbst wenn man diese Angabe des Sachverständigen als richtig unterstelle, hätte das Landgericht feststellen müssen, dass zum Zeitpunkt des Aufleuchtens der roten Warnlampe auch bei sofortigem Anhalten der Motor bereits unwiederbringlich geschädigt gewesen sei. Tatsächlich sei es so, dass noch ein gewisser Zeitraum zur Verfügung stehe, innerhalb dessen das Fahrzeug dann zum Stand gebracht werden solle, der hier vom Zeugen nicht überschritten worden sei.

Vor dem Hintergrund, dass der Sachverständige weiter ausgeführt habe, die gelbe Warnleuchte reagiere stets sofort, wenn die Untergrenze des Ölstandes erreicht sei und der Zeuge unstreitig profiliertes Gelände befahren habe, sei dies eine zwanglose Erklärung des von ihm geschilderten Verhaltens der Öllampe. Die Schilderungen des Zeugen T. seien vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und plausibel.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt in I. Instanz gestellten Anträgen der Berufungsklägerin zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung. Sofern der Kläger nunmehr erstmalig behaupte, dass es zu einer teilweisen Vernichtung von Beweismitteln durch den Beklagten gekommen sei, sei dieser Vortrag neu und nicht berücksichtigungsfähig. Es sei zu bezweifeln, dass der Fehlerspeicher des Fahrzeugs bei einem Motorwechsel ausgetauscht werde. Zudem hätte es der Klägerin oblegen, etwaige Beweise zu sichern.

Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, der Sachverständige habe ins Blaue hinein vorgetragen, die rote Lampe sei angegangen, weil zu wenig Öl im Motor gewesen sei. Der Sachverständige habe vielmehr ausgeführt, dass die rote Lampe aufleuchte, wenn zu wenig Öldruck im Motor sei, d. h. zu wenig Öl. Er habe explizit ausgeführt, dass diese erst angehe, wenn der Ölstand unter 1 l Motoröl in der Ölwanne liege.

Der Sachverständige habe explizit ausgeführt, dass es aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass zunächst die gelbe und kurz danach die rote Warnlampe im Display erschienen sei.

Zu bestreiten sei der Vortrag der Klägerin, wonach der Motor bei Aufleuchten der roten Lampe bereits defekt gewesen sei. Der Sachverständige habe mehrfach ausgeführt, dass das Aufleuchten der roten Warnlampe lediglich bedeute, dass man das Fahrzeug umgehend abstellen müsse, was der Kläger unstreitig nicht getan habe.

Soweit die Klägerin nunmehr behaupte, durch ein Auf- oder Abfahren verändere sich der Ölstand, habe der Sachverständige dazu bereits dergestalt Stellung genommen, dass dies nur dann passiere, wenn man beispielsweise über mehrere Kilometer bergab fahre.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den vorgetragenen Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2025 (Bl. 120 ff. d. E-Akte).

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie auch Erfolg.

1. Das für die erhobene negative Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden kann, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird, und dass ein Feststellungsinteresse bei der negativen Feststellungsklage daraus folgt, dass der Beklagte sich des betreffenden Anspruchs ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten berühmt. Hier hat der Beklagte dadurch, dass er der Klägerin die Rechnungen vom 24.01.2022 und 21.04.2022 gelegt sowie auf die entsprechenden Schriftsätze des Klägervertreters vom 02.05.2022 und 12.07.2022 nicht reagiert hat, eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er weiter auf der Begleichung der Rechnungen bestand. Ein Feststellungsinteresse der Klägerin ist somit zu bejahen.

2. Das Landgericht hat hinsichtlich Rechnung Nr. 0036/22 vom 24.01.2022 über 408,07 EUR einen Erfolg der negatorischen Feststellungsklage der Klägerin bejaht und angenommen, dass die Klägerin die Zahlung dieser Rechnung verweigern darf. Zwischen den Parteien ist unstreitig zunächst ein Werkvertrag gem. § 631 BGB über die Durchführung einer Inspektion geschlossen worden. Soweit das Landgericht einen Werklohnanspruch des Beklagten hinsichtlich der Inspektionsarbeiten mit der Begründung abgelehnt hat, der geltend gemachte Werklohn sei nicht fällig, da die Arbeiten aufgrund des fehlerhaft eingebauten Ölfilters mangelhaft gewesen seien und die Inspektion auch im Übrigen für die Klägerin keinen Nutzen gehabt habe (vgl. LGU 8), wird dies mit der Berufung nicht angegriffen, weshalb eine Auseinandersetzung hiermit durch den Senat nicht zu erfolgen hat.

3. Auch die negatorische Feststellungsklage der Klägerin betreffend die Rechnung Nr. 0181/22 vom 21.04.2022 ist begründet. Denn der Beklagte hat keinen Anspruch auf den diesbezüglich begehrten Werklohn in Höhe von 17.831,33 € aus § 631 Abs. 1, 2. Alt. BGB.

a) Die Parteien haben keinen weiteren Werkvertrag gem. § 631 BGB im Hinblick auf den nach dem Schadensfall im Klägerfahrzeug vom Beklagten neu eingebauten Ölfilter geschlossen. Stattdessen handelt es um eine Leistung im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 635 BGB, nachdem ein Mitarbeiter des Beklagten den im Rahmen der Inspektion ausgetauschten Ölfilter zuvor unstreitig fehlerhaft eingebaut hatte und es zum Ölaustritt gekommen war.

Ein schriftlicher Vertragsschluss ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Zwar ist ein Vertragsschluss auch konkludent möglich. Ein konkludenter Vertragsschluss zwischen den Parteien ist jedoch nicht anzunehmen. Nach dem zugrunde zulegenden unstreitigen Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung ließ der Beklagte das Fahrzeug der Klägerin, nachdem dieses aufgrund des fehlerhaft eingebauten Ölfilters kontinuierlich Öl verloren hatte, abholen und in seine Werkstatt verbringen und reparierte dort den Motorschaden (vgl. LGU 2). Erst nachdem seine Haftpflichtversicherung eine Schadensregulierung zugunsten der Klägerin mit der Begründung abgelehnt hatte, ihr Ehemann habe den Motorschaden selbst verursacht, legte der Beklagte für die Reparatur des Motors am 21.04.2022 die Rechnung Nr. 0181/22 über 17.831,33 EUR (vgl. LGU 4 f.). Hiernach ging also auch der Beklagte zunächst davon aus, dass er nach der fehlerhaften Montage des Ölfilters eine Reparatur zu erbringen hatte. Hinsichtlich des Einbaus eines neuen Ölfilters handelt es sich somit um eine Leistung im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 635 BGB.

b) Sofern - mit dem Landgericht - hinsichtlich der übrigen am Fahrzeug der Klägerin durch den Beklagten erbrachten Reparaturleistungen, für welche er mit Rechnung Nr. 0181/22 vom 21.04.2022 Werklohn begehrt, der Abschluss eines weiteren Werkvertrags angenommen würde, könnte der Beklagte hierfür dennoch keinen Werklohn verlangen. Denn die Klägerin kann dem Werklohnanspruch des Beklagten einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB entgegenhalten. Hierzu im Einzelnen:

aa) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten vorliegend bereits außergerichtlich konkludent die Aufrechnung erklärt hat. Zwar genügt der bloße Aufrechnungswille nicht, andererseits ist aber auch keine ausdrückliche Erklärung erforderlich. Vielmehr reicht es aus, dass sich aus den Umständen der Aufrechnungswille deutlich entnehmen lässt (vgl. MüKoBGB/Schlüter, 9. Aufl. 2022, BGB § 388 Rn. 1 mwN). Indem die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2022 (Anl. K 4, Bl. 13 d.A.) die Zahlung hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechnung über 17.831,33 € abgelehnt hat, hat sie ihren Aufrechnungswillen zum Ausdruck gebracht. Ob in diesem Schreiben eine Aufrechnungserklärung zu sehen ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung.

bb) Denn jedenfalls ist der Beklagte nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gehindert, von der Klägerin Werklohn für die Arbeiten zu verlangen, die durch den fehlerhaften Einbau des Ölfilters erst notwendig geworden und somit unnötig entstanden sind. Der Beklagte würde also etwas fordern, was er im Wege des Schadensersatzes umgehend an die Klägerin erstatten müsste (vgl. zum dolo-agit-Einwand im Werkvertrag, Senat, Urteil vom 26. Januar 2022 - 14 U 116/21, Rn. 69 juris mwN). Hierzu sogleich (unter cc))

cc) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten. Dieser kommt in Betracht, wenn der Besteller aufgrund des Mangels einen sogenannten Mangelfolgeschaden an seinen sonstigen Rechtsgütern (Integritätsinteressen) erleidet.

Der Bundesgerichtshof führt hierzu mit Urteil vom 07.02.2019 (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 2019 - VII ZR 63/18) aus:

Mit dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB kann Ersatz für Schäden verlangt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. Hiervon erfasst sind mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtsgütern des Bestellers oder an dessen Vermögen eintreten (Fortführung von BGH, Urteile vom 22. Februar 2018 - VII ZR 46/17, Rn. 58 und vom 16. Februar 2017 - VII ZR 242/13, Rn. 23).

Gemessen hieran ist ein Mangelfolgeschaden an dem Pkw der Klägerin eingetreten. Aufgrund des fehlerhaften Einbaus des Ölfilters durch einen Mitarbeiter des Beklagten und dem hiernach unstreitig eingetretenen Ölverlust ist der kapitale Motorschaden in dem Fahrzeug der Klägerin entstanden.

Der Auffassung des Landgerichts, der Beklagte habe bewiesen, dass das Fehlverhalten des Ehemanns und nicht etwa die mangelhafte Montage des Ölfilters im Rahmen der Inspektion im Januar 2022 den Motorschaden herbeigeführt habe, kann nicht gefolgt werden. Der erstinstanzlich bestellte Sachverständige hat ausgeführt, dass es dann, wenn die rote Warnleuchte aufleuchte, in der Regel "zu spät" sei. Der Motor sei dann bereits "kaputt" (vgl. Protokoll vom 21.05.2024, Bl. 66 Bd. II d.A.). Demnach war der Schaden zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge die rote Warnleuchte bemerkte, zumindest im Wesentlichen eingetreten. Hierfür spricht auch die Schilderung des Beklagten, der in seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat, er habe festgestellt, dass das Öl im Bereich des Ölfiltergehäuses ausgetreten sei, und die Ausführung des Sachverständigen hierzu, dass es dann einen leichten schleichenden Ölverlust gegeben hätte (vgl. Protokoll vom 21.01.2023, Bl. 177 Bd. I d.A.).

Bei dem kapitalen Motorschaden handelt es sich somit um einen Mangelfolgeschaden, der durch die mangelhafte Werkleistung des Beklagten - den fehlerhaften Einbau des Ölfilters - an einem anderen Rechtsgut der Klägerin - dem Motor - eingetreten ist. Ein etwaiges Fehlverhalten des Zeugen T. kann damit allenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens der Klägerin eine Rolle spielen (hierzu später, unter gg)).

dd) Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung gem. § 636 BGB bedurfte es hier nicht. Denn eine hypothetisch gedachte Nacherfüllung ließe den Schaden nicht entfallen. Die Nacherfüllungspflicht erstreckt sich nur auf das ursprüngliche Interesse des Bestellers an einem mangelfreien Werk.

ee) Die mangelhafte Erfüllung der werkvertraglichen Pflichten war auch durch den Beklagten verschuldet. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird sein Verschulden widerlegbar vermutet. Der Beklagte, der aufgrund der Beweislastumkehr des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast für ein etwaiges Nichtverschulden trägt, hat den Beweis des Gegenteils der gesetzlichen Vermutung nicht erfolgreich führen können. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

ff) Der Klägerin ist aufgrund des kapitalen Motorschadens ein Vermögensschaden in Form der erneuten Reparaturkosten in Höhe von 17.831,33 EUR entstanden, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.

gg) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht wegen eines ihr zuzurechnenden mitwirkenden Verschuldens ihres Ehemanns, des Zeugen T., gem. § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen oder zu mindern.

Zwar hat der vom Landgericht bestellte Sachverständige P. ausgeführt, dass die Behauptung des Zeugen T., die "rote Warnleuchte" - welche anzeigt, dass der Motor zu wenig Öl hat und umgehend ausgeschaltet werden muss (vgl. S. 6 des Gutachtens vom 31.03.2023, Bl. 73 Bd. I d.A.) - habe kurz nach dem Aufleuchten der "gelben Warnleuchte" - die anzeigt, dass der Ölstand zu niedrig ist und aufgefüllt werden muss (vgl. ebd.) - aufgeleuchtet, sei dann wieder erloschen und erst wenige Meter vor seinem Grundstück wieder angegangen, technisch nicht möglich sei. Somit könnte dem Zeugen T. eine der Klägerin zuzurechnende Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen sein. Darauf kommt es hier jedoch nicht entscheidend an.

Denn die Beweislast für das Vorliegen eines Mitverschuldens gem. § 254 BGB des Geschädigten trägt der Schädiger. Dies gilt sowohl für den Grund des Mitverschuldens als auch für dessen Gewicht. Kann die Mitverursachung durch den Geschädigten nicht bewiesen werden, geht dies zu Lasten des Schädigers (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 254 Rn. 146 mwN). Der Beklagte behauptet hier zwar, der Motorschaden sei nicht auf den fehlerhaft montierten Ölfilter, sondern darauf zurückzuführen, dass der Ehemann der Klägerin das Fahrzeug trotz entsprechender Warnleuchten nicht angehalten habe. Feststellungen hierzu hat der Sachverständige P. indes nicht getroffen.

Der Beklagte legt bereits nicht konkret dar, wann und wie das Verhalten des Zeugen T. den konkreten Schaden (mit-)verursacht haben soll, wie also konkret die Sorgfaltspflichtverletzung des Zeugen T. (auch) zu dem eingetretenen Motorschaden geführt oder diesen gar überwiegend verursacht haben soll.

Selbst unterstellt, der Beklagte hätte vorliegend konkret dargelegt, wann das Verhalten des Zeugen T. und in welcher Form zu dem kapitalen Motorschaden geführt haben soll, ist dies einem Sachverständigenbeweis nicht mehr zugänglich. Denn hierfür fehlt es bereits an konkreten Anknüpfungstatsachen. Das Fahrzeug der Klägerin ist durch den Beklagten selbst repariert worden. Weder zuvor noch im Rahmen der Reparatur ist der Zustand des Pkw dokumentiert worden, wozu der Beklagte allein unschwer in der Lage gewesen wäre.

Ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB kann der Beklagte somit nicht mehr beweisen.

Da der Motorschaden hier - wie oben dargelegt - auch nach den Ausführungen des Sachverständigen P. bei Aufleuchten der roten Warnlampe bereits im Wesentlichen entstanden war, wäre - ein Mitverschulden der Klägerin wegen eines zurechenbaren Fehlverhaltens ihres Ehemannes einmal unterstellt - so gering, dass dieses hinter dem Verschulden des Beklagten zurücktreten würde.

4. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung der Kosten für die Reinigung des Pflasters der Hofeinfahrt von 160,38 € aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 398 BGB. Denn die Beschädigung des Pflasters stellt - aus den oben ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - gleichfalls einen ersatzfähigen Mangelfolgeschaden dar. Den Anfall dieser Kosten hat die Klägerin durch Vorlage der Rechnung vom 30.06.2022 (Anl. K 5) über 160,38 EUR nachgewiesen. Dieser Anspruch ist mit Abtretungsvereinbarung vom 04.07.2022 gem. § 398 BGB wirksam von dem Ehemann der Klägerin an diese abgetreten worden.

5. Die Klägerin hat auch einen Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1 BGB auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.214,99 EUR ausgehend von einem Streitwert von 19.000 EUR. Der Zinsanspruch insoweit folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.

Hinweis:

Verkündet am 19.02.2025

Hinweis:

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