Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 24.02.2025 – 10 WF 24/25

ECLI:DE:OLGCE:2025:0224.10WF24.25.00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 16. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und sogleich abschließend begründeten sofortigen Beschwerde vom 30. Januar 2025 gegen den Ordnungsmittelbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 16. Januar 2025, mit dem gegen sie aufgrund des fortgesetzten Verstoßes gegen die wirksame Herausgabeanordnung aus dem im Verfahren einstweiliger Anordnung auf Herausgabe (618 F 3230/21 EAHK) ergangenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 26. Juli 2021 im Zeitraum vom 4. Juli 2022 bis zum 9. Oktober 2024 eine Ordnungshaft von 150 Tagen angeordnet worden ist.

Hinsichtlich des zugrundeliegenden Sachverhaltes nimmt der Senat über die angefochtene Entscheidung hinaus Bezug auch auf seinen umfassenden Beschluss im vorangegangenen ersten Ordnungsmittelverfahren vom 31. Januar 2023 (10 WF 135/22 = FamRZ 2023, 527ff. = MDR 2023, 527f. = juris) betreffend den Zeitraum vom 9. Dezember 2021 bis zum 10. Februar 2022.

Die Antragsgegnerin, nach der aufgrund ihres Nichterscheinens als Angeklagte zu einem Hauptverhandlungstermin mittlerweile auch strafverfahrensrechtlich gefahndet wird, ist weiterhin untergetaucht und hält sich - wie durch erfolglose Vollstreckungsversuche des zuständigen Gerichtsvollziehers bestätigt wird - tatsächlich nicht unter ihrer Meldeanschrift auf. Ebenso hält sie die hier betroffene Tochter (...) weiterhin verborgen, die auch seit dem vorangegangen Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 keinerlei Kontakte zu ihrem alleinsorgeberechtigten Vater, ihrer in dessen Obhut lebenden Schwester oder etwa dem zuständigen Jugendamt hat und die - seit mittlerweile mehr als dreieinhalb Jahren (!) - nicht mehr die Schule besucht.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2024 hat der Vater nunmehr einen erneuten Antrag auf Anordnung von Ordnungsmitteln gestellt, der demzufolge den Zeitraum vom 4. Juli 2022 bis zum 9. Oktober 2024 betrifft. Der Antragsgegnerin ist dazu rechtliches Gehör gewährt worden. Daraufhin hat sie über ihren nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten die Zurückweisung des Ordnungsmittelantrages begehrt. Sie meint - wie bereits im Vorverfahren -, dass aufgrund der Weigerung (...), mit dem Vater auch nur Umgang auszuüben, ihr eine Herausgabe bereits nicht möglich sei. Zugleich trägt sie - ebenfalls wie bereits im Vorverfahren - dazu vor, dass die der Herausgabeanordnung zugrundeliegende Entscheidung zur elterlichen Sorge sachlich unzutreffend sei und macht umfangreiche Ausführungen, warum Umgangskontakte zwischen (...) und dem Vater dem Kindeswohl widersprechen würden.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Eltern haben in der Folgezeit weitere Schriftwechsel eingereicht, aus denen sich seitens der Antragsgegnerin keine weiteren verfahrenserheblichen Angaben ergeben.

Das Amtsgericht hat sodann mit dem besagten Beschluss gegen die Antragsgegnerin Ordnungshaft von 150 Tagen angeordnet und die dieser Auswahl auf der Rechtsfolgenseite zugrundeliegende Ermessensausübung umfangreich begründet.

Im Rahmen der Beschwerdebegründung werden die bereits erstinstanzlich von der Antragsgegnerin vorgebrachten Gesichtspunkte wiederholt.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Verhängung von Ordnungsmitteln hat der Senat bereits im Vorverfahren ausschöpfend geprüft und bejaht, so dass insoweit lediglich auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 31. Januar 2023 Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin ist auch in der hier gegenständlichen Zeit zwischen der Aufhebung der zeitweiligen Aussetzung der Vollstreckbarkeit des Herausgabetitels am 4. Juli 2021 und dem Antrag des Vaters am 9. Oktober 2023 ihrer titulierten Herausgabeverpflichtung nicht nachgekommen, sondern hat vielmehr nach eigenem Bekunden (...) auch in dieser Zeit bei sich an unbekanntem Ort verborgen gehalten. Insofern liegt gänzlich unproblematisch auch im hier gegenständlichen Zeitraum ein vorsätzlicher fortgesetzter Verstoß gegen ihre titulierte Verpflichtung vor, die sie entgegen ihrer ebenfalls bereits im Vorverfahren erhobenen und dort als unzutreffend herausgearbeiteten Behauptung auch ohne weiteres erfüllen könnte, so dass ein Fall der Unmöglichkeit nicht vorliegt: Selbst wenn man - fälschlich - davon ausgehen wollte, dass die Antragsgegnerin nicht auch zu einem aktiven Herausgabeakt der Tochter an den Vater verpflichtet ist, wäre es ihr jederzeit unproblematisch möglich, es durch bloße Offenbarung von (...) Aufenthaltsort - etwa auch nur an das Jugendamt - zu ermöglichen, dass zumindest einmal in objektivierbarer Weise der von der Antragsgegnerin mantrahaft behauptete entgegenstehende unbeeinflusste Kindeswille festgestellt und auf dieser Grundlage auch nur eine Entscheidung des alleinigen Inhabers der elterlichen Sorge über die daraus zu ziehenden Folgerungen herbeigeführt werden kann.

Soweit im Rahmen eines - wie hier gegebenen - Ordnungsmittelverfahrens, in dem grundsätzlich die zu vollstreckende Entscheidung nicht weiter zu prüfen ist, ausnahmsweise eine solche Prüfung überhaupt für geboten erachtet werden kann, setzt dies aber dann jedenfalls voraus, dass ein sich darauf berufender Vollstreckungsgegner selbst eine solche inhaltliche Überprüfung ermöglicht und an ihr wie erforderlich mitwirkt. Dies würde im Streitfall insbesondere bedeuten, dass die Antragsgegnerin einen Zugang zu (...) eröffnet, um deren - zwischenzeitlich seit mehreren Jahren (!) nicht mehr überprüfbaren - aktuellen gesundheitlichen und psychischen Zustand und auch ihre tatsächliche Positionierung zu ihrem Vater festzustellen. Gerade dies wird aber von der Antragsgegnerin durchgängig und hartnäckig verweigert und bewusst unmöglich gemacht. Völlig zutreffend hat insofern auch das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für eine ohnehin nur ausnahmsweise vorzunehmende inhaltliche Prüfung der zugrundeliegenden Entscheidung mit einem Ergebnis, das einer weiteren Vollstreckung entgegenstünde, vorliegend bereits im Ansatz nicht gegeben sind.

Schließlich begegnet auch die - von der Antragsgegnerin mit der Beschwerde inhaltlich nicht gesondert angegriffene - Ausübung des Ermessens auf der Rechtsfolgenseite durch das Amtsgericht im Streitfall jedenfalls keinen Bedenken zugunsten der durch das Verbot einer reformatio in peius begünstigten Antragsgegnerin. Die Anordnung lediglich von Ordnungsgeld ist aus den unveränderten bzw. allein durch Zeitablauf noch verschärften Gründen des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2023 ausgeschlossen; die - immer noch nicht den eröffneten Sanktionsrahmen ausschöpfende - Dauer der Ordnungshaft ist bereits allein angesichts der gegenständlichen Dauer des weiteren Verstoßes und seiner Hartnäckigkeit sowie der überaus gravierenden dauerhaften Schäden, die sich für (...) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus der von der Antragsgegnerin für sie geschaffenen Situation ergeben, allemal gerechtfertigt.

Hinweis:

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.