Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 14.03.2025 – 4 W 14/24
Tenor
Die als sofortige Beschwerde auszulegenden Eingaben vom 11. März 2024 werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinen Eingaben vom 11.März 2024 gegen die landgerichtliche Sachbehandlung des dortigen Beschwerdeverfahrens 7 T 22/24 und rügt, soweit dies seinen Ausführungen entnommen werden kann, insbesondere Gehörsverstöße des Landgerichts im Beschwerdeverfahren. Der Senat hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2024 und - nach Eingang der vollständigen Akten des Landgerichts am 3. Februar 2025 (Bl. 74 eA), an das die Eingabe des Beschwerdeführers zur vorrangigen Prüfung zurückgegeben worden war - vom 3. Februar und vom 20. Februar 2025 (Bl. 48 f., 79 f., 88 f. eA) mehrfach darauf hingewiesen, dass eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. Februar 2024 nach § 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist, weil die sofortige Beschwerde nur gegen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte im ersten Rechtszug gegeben ist. Ferner wurde dem Beschwerdeführer eingehend erläutert, dass Gehörsrügen gegen die landgerichtliche Entscheidung beim Landgericht anzubringen und dass weitere ordentliche Rechtsmittel gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, die insbesondere eine Zuständigkeit des Senats begründen könnten, nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer hat auf die Nachfrage, ob er eine Behandlung seines Vorbringens vor diesem Hintergrund als sofortige Beschwerde wünsche, zuletzt mit Schreiben vom 11. März 2025 (noch nicht veraktet) mitgeteilt, dass "der Beschluss des LG vom 19. Februar des Vorjahres gerügt bleibt".
Da gegen eine - wie vorliegend getroffene - Beschwerdeentscheidung des Landgerichts gemäß § 567 Abs. 1 ZPO keine sofortige Beschwerde und auch sonst kein Rechtsbehelf zum Oberlandesgericht statthaft ist - für eine nicht zugelassene und damit unstatthafte Rechtsbeschwerde wäre zudem gemäß § 133 GVG der Bundesgerichtshof zuständig -, waren die als sofortige Beschwerde zu behandelnden Eingaben als unzulässig zu verwerfen. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer eine Nichtbearbeitung seiner Eingaben durch das Landgericht beanstandet. Denn auch insofern bestünde allenfalls eine Alleinzuständigkeit des Landgerichts. Denn für das Vorliegen einer konkreten, der sofortigen Beschwerde unterliegenden und damit anfechtbaren Entscheidung des Landgerichts ist auch nach Einsichtnahme in die landgerichtliche Verfahrensakte nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Hinweis:
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