Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 24.03.2025 – 19 UF 14/25

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüneburg vom 10. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.996 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beschwerde ist nach § 256 Satz 2 FamFG unzulässig, weil sie nicht auf einen der nach §§ 256, 252 Abs. 2 bis 5 FamFG zulässigen Beschwerdegründe gestützt wird.

Mit der Beschwerde können gemäß § 256 Satz 1 FamFG nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war (§ 256 Satz 2 FamFG).

Der Antragsgegner führt mit seiner Beschwerde zu der familiären Situation aus, dass die Kindesmutter psychisch stark belastet sei und dass er das betroffene Kind C. I. A., geboren am 17. Dezember 2020, häufig betreut habe. C. übernachte öfter in seinem Haushalt. Der Antragsgegner trägt vor, dass er ein geringes Einkommen erziele und gesundheitlich eingeschränkt sei.

Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist gemäß § 249 Abs. 1 FamFG statthaft, wenn das minderjährige Kind in der Obhut des anderen Elternteils lebt. Das ist hier der Fall. C. lebt in der Obhut der Kindesmutter. Ein Obhutswechsel hat auch nach dem Vortrag des Antragsgegners nicht stattgefunden. Der Antragsgegner wendet sich somit nicht gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens.

Die Ausführungen des Antragsgegners zu Umgangszeiten, Umgangskosten und Gewährung von Naturalunterhalt beziehen sich vielmehr auf die aus Sicht des Antragsgegners unrichtige Berechnung des Unterhaltsbedarfs des Kindes sowie auf seine eigene Leistungsfähigkeit. Diese Einwendungen können allerdings nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

Der Einwand fehlender Leistungsfähigkeit kann im vereinfachten Verfahren nach § 249 ff. FamFG nur geltend gemacht werden, wenn der Unterhaltspflichtige zugleich unter Verwendung des eingeführten Vordrucks (§ 259 FamFG) Auskunft über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und Belege über seine Einkünfte vorlegt, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen ist (§ 252 Abs. 4, 5 FamFG). Zusätzlich muss er erklären, inwieweit er bereit ist, künftig Unterhalt zu leisten und einen darüberhinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen und sich insoweit zur Erfüllung verpflichten.

Hier hat der Antragsgegner vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses nicht reagiert und keine Einwendungen geltend gemacht. Erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat er zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation vorgetragen und die Lohnsteuerbescheinigung für 2024 vorgelegt. Damit hat der Antragsgegner den Anforderungen an die Zulässigkeit des Einwandes der fehlenden Leistungsfähigkeit gemäß § 252 Abs. 4 FamFG nicht genügt. Den Beleg über seine Einkünfte hat er erst nach Erlass des Festsetzungsbeschlusses vorgelegt. Die fehlende Wahrung der Formerfordernisse führt zur Behandlung der Einwendungen des Antragsgegners als nicht erhoben (vgl. OLG Köln, FamRZ 2012, 1822), sodass die Beschwerde unzulässig ist.

Angesichts dessen können die Einwendungen nicht im hiesigen Beschwerdeverfahren, sondern nur in einem (neu zu beantragenden) Abänderungsverfahren gemäß § 240 FamFG geltend gemacht werden. Hierauf ist der Beschwerdeführer mit Schreiben der Berichterstatterin vom 18. Februar 2025 hingewiesen worden. Die Ausführungen in dem - nicht unterzeichneten - Schreiben vom 17. März 2025 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung, denn in dem formalisierten Unterhaltsfestsetzungsverfahren kommt es maßgeblich darauf an, welche Unterlagen erstinstanzlich bis zum Erlass des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses vorlagen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.

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