Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 07.04.2025 – 13 U 61/24
ECLI:DE:OLGCE:2025:0407.13U61.24.00
Tenor
1.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. Oktober 2024 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 58.133,48 € festzusetzen.
3.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
A.
Die klagende Stromnetzbetreiberin verlangt die Rückzahlung eines Teils der Einspeisevergütungen, die sie an den Beklagten für dessen am 30. Juni 2010 in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlage für die Stromeinspeisezeiträume 01.11.2019 - 31.10.2020, 01.11.2020 - 31.10.2021 und 01.11.2021 - 31.10.2022 zahlte.
Die Gesamtanlage bestand ursprünglich aus 999 Solarmodulen (zu je 100 Wp) mit einer Leistung von insgesamt 99,90 kWp. Im März 2018 ersetzte der von dem Beklagten beauftragte Nebenintervenient sämtliche Module durch 368 neue Module mit einer Leistung von insgesamt 99,36 kWp.
Eine von dem Nebenintervenienten zuvor veranlasste Überprüfung von 196 der 999 alten Module ergab nach Mitteilung des damit beauftragten Unternehmens Elektro H., dass 112 Stück unter 80 % Leistung erbrächten, von den restlichen Modulen 38 einen Isolationswert von unter 1000 kOhm aufgewiesen hätten und von den verbliebenen Modulen weitere 26 einen Isolationswert von unter 1000 kOhm gehabt hätten, nachdem sie einem kurzen Sprühnebel ausgesetzt geworden seien (Schreiben vom 16. Februar 2018, Anlage K 9). Die verbliebenen 20 Module seien durchaus weiter verwendbar, wenn auch teilweise nicht mit optimalen Werten.
Es ist streitig, wann die Klägerin von dem Austausch der Solarmodule erfuhr. Sie berechnete die Einspeisevergütungen für die Zeiträume 01.11.2019 - 31.10.2020 und 01.11.2020 - 31.10.2021 zunächst noch für die ursprüngliche Solaranlage (Anlagen K 3 und K 4). Sodann berechnete sie die dem Beklagten zustehende Einspeisevergütungen unter Berücksichtigung des stattgefundenen Austauschs gemäß "Gutschriften" vom 7. und 9. November 2022 (Anlagen K 10 - K 12), wobei sie zugrunde legte, dass es sich bei sämtlichen Solarmodulen um Neuanlagen handelt. Ihre aktuelle Klagforderung beruht auf einer nochmaligen Neuberechnung (Gutschriften vom 23. Dezember 2022, Anlagen K 13- K 15), bei der sie zugrunde legt, dass 176 der ausgetauschten Solarmodule (gemäß Anlage K 9) defekt gewesen seien und daher mit einer Gesamtleistung von 17,6 kWp unter die Austauschregelung des § 32 Abs. 5 EEG 2012 fielen und es sich im Übrigen bei den neu installierten Modulen mit einer installierten Leistung von insgesamt 81,76 kWp um Neuanlagen handele.
Im Übrigen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Oktober 2024, berichtigt durch Beschluss vom 8. Januar 2025, Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Rückforderungsanspruch aus § 57 Abs. 5 S. 1, 4 EEG 2017/2021 zu. Nach den Übergangsvorschriften des EEG gelte die Austauschregelung des § 32 Abs. 5 EEG 2012, weil die Anlage vor dem 1. Januar 2012 - am 30. Juni 2010 - in Betrieb genommen worden sei. Zu Recht habe die Klägerin nur für 176 der ersetzten alten Module die Austauschregelung des § 32 Abs. 5 EEG 2012 angewendet, sodass nur insoweit die bisherigen Vergütungssätze fortgälten. Im Übrigen - hinsichtlich der weiteren im Jahr 2018 ausgetauschten Module - sei nicht von einem Defekt im Sinne der Austauschregelung auszugehen. Der Nachweis eines Defekts sei für jedes einzelne Solarmodul zu führen, weil jedes einzelne Modul als separate Anlage anzusehen sei. Dies ergebe sich aus der Definition der "Anlage" in § 3 Nr. 1 EEG 2017 und der zugehörigen Gesetzesbegründung, wodurch in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2015 (VIII ZR 244/14) klargestellt worden sei, dass ein enger Anlagenbegriff gelten solle. Der Beklagte habe für diese 176 Module keine Defekte nachgewiesen. Nachweiserleichterungen kämen ihm insoweit nicht zu Gute. Zwar seien - obwohl das Gesetz dies nicht explizit vorsehe - dem Anlagenbetreiber Nachweiserleichterungen zuzubilligen, wenn ein modulscharfer Nachweis für ihn wirtschaftlich unzumutbar sei. Der Beklagte habe jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass ihm ein modulscharfer Nachweis wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen wäre. Auch eine Mitteilung des Beklagten an die Klägerin führe zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte gegen seine Mitteilungspflicht verstoßen habe. Dass die Klägerin nach der Neuinstallation weiterhin von einer installierten Leistung von 99,90 kWp ausgegangen sei, hätte den Beklagten veranlassen müssen, die Fortgeltung der installierten Leistung sicherzustellen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er weiterhin die vollständige Klagabweisung erstrebt. Der Beklagte beanstandet, dass das Landgericht seine Hinweispflicht verletzt habe, soweit es seinen Vortrag zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eines modulscharfen Nachweises eines Defekts als unsubstantiiert angesehen habe. Es erscheine nach dem erstinstanzlichen Verfahrensstand nicht ausgeschlossen, dass ihm noch substantiierter Vortrag zur wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des Nachweises gelungen wäre. Außerdem beanstandet der Beklagte, dass das Landgericht eine unzulässige Rechtsausübung durch die Klägerin nicht geprüft habe. Das Landgericht habe nicht geprüft, ob es der Klägerin noch im Jahr 2018 zuzumuten gewesen wäre, die Unterlagen zu überprüfen und ggf. anzuzeigen, dass sie die Darlegungserfordernisse der Ausnahmeregelung zu den Defektnachweisen noch nicht als erfüllt ansieht. Der Beklagte habe Beweis dafür angetreten, dass die Klägerin die für den Umbau der Solaranlage erforderlichen Unterlagen bereits im Jahr 2018 erhalten habe.
Der Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Stade vom 15.10.2024 in der Form der Berichtigung vom 08.01.2025 - Az. 4 O 167/23 - als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen.
B.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
I.
Die Berufung ist zwar zulässig. Die Berufungsbegründung genügt noch den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
1. Zwar dürfte die Berufungsbegründung nicht den Anforderungen genügen, soweit der Beklagte rügt, das Landgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass er zur Frage der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit des "modulscharfen" Nachweises der Defekte nicht substantiiert vorgetragen habe.
Wenn die Berufungsbegründung die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, muss zur Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensfehlers dargelegt werden, was bei Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre und dass nicht auszuschließen ist, dass dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung geführt hätte (BGH, Beschluss vom 12.2.2020 - XII ZB 445/19, Rn. 14).
Diese Anforderungen erfüllt die Berufungsbegründung nicht. Der Beklagte hat nicht dargelegt, was er auf den von ihm vermissten gerichtlichen Hinweis vorgetragen hätte, sondern lediglich erklärt, es sei nicht ausgeschlossen, dass ihm insoweit auf einen gerichtlichen Hinweis noch substantiierter Vortrag gelungen wäre.
2. Den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO dürfte jedoch der Einwand zu Nr. 2 der Berufungsbegründung noch genügen, dass das Landgericht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch die Klägerin nicht geprüft habe. Das Vorbringen des Beklagten ist bei verständiger Auslegung dahin zu verstehen, dass nach seiner Auffassung dieser materiellrechtliche Einwand durchgreife, weil die Klägerin auf die ihr im Jahr 2018 übersandten Unterlagen, für deren Zugang bei der Klägerin er Beweis angetreten habe, nicht reagiert habe. Dass der Einwand im Ergebnis schon deshalb nicht durchgreifen dürfte, weil es an einem entsprechenden Beweisantritt für den Zugang der Unterlagen fehlen dürfte, steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen. Diese Frage ist im Rahmen der Begründetheit der Berufung zu behandeln.
II.
Die Berufung ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand aber unbegründet.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).
Die Klägerin kann nach dem vorliegenden Sach- und Streitstand eine Rückzahlung der Einspeisevergütung auf der Grundlage der Neu-Abrechnungen vom 23. Dezember 2022 verlangen (Anlagen K 13 - K 15), die sie aufgrund der Neuinstallation der Photovoltaikanlage des Beklagten vorgenommen hat.
1. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Anlage des Beklagten geltende Austauschregelung des § 32 Abs. 5 EEG 2012 - jedenfalls im Grundsatz - nach dem zum Zeitpunkt des Austauschs bereits geltenden Anlagenbegriff des § 3 Nr. 1 EEG 2017, der auch für vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommene Anlagen gilt (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 2 EEG 2017), nur für diejenigen Module einer Solaranlage anzuwenden ist, bei denen ein technischer Defekt, eine Beschädigung oder ein Diebstahl festgestellt werden kann. Ob im Einzelfall anderes gelten kann und bei einem Defekt eines Teils der Module sämtliche - auch nicht defekte Module - unter die Austauschregelung fallen können, wenn der Austausch einzelner Module technisch nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, kann hier dahingestellt bleiben. Derartiges hat der Beklagte erstinstanzlich nicht vorgetragen. Dass es keine gleichartigen Ersatzmodule mehr auf dem Markt gäbe, sagt nichts darüber aus, dass es nicht möglich wäre, die nicht defekten alten Module zusammenzufassen und weiter zu betreiben und daneben eine weitere Gesamtanlage aus neuen Modulen als Ersatz für die defekten Module zu erstellen.
2. Beruft sich ein Anlagenbetreiber auf die Austauschregelung, ist nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen für den Defekt des ausgetauschten Moduls der Vollbeweis im Sinne des § 286 ZPO zu führen. Erforderlich und ausreichend ist hierfür ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 55. Ed. 1.12.2024, § 286 Rn. 2, beck-online mwN). Dass die Clearingstelle zur einfacheren Handhabung - außerhalb von Zivilprozessen - teilweise andere Grundsätze zur Ermittlung von Defekten vorschlägt, ist für den Rechtsstreit ohne Belang. Diesen Vollbeweis dürfte der Beklagte nicht geführt und auch keinen hierfür geeigneten Beweis angetreten haben.
a) Auch wenn insoweit gesetzlich keine Nachweiserleichterungen vorgesehen sind, dürfte es allerdings für den erforderlichen Vollbeweis genügen, wenn eine repräsentative und ausreichend große Stichprobe ergeben hat, dass alle untersuchten Module aufgrund altersbedingten Verschleißes defekt sind. Dann könnte hieraus ggf. mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass auch bei den übrigen Solarmodulen Defekte vorliegen. Ist nur ein bestimmter Teil der untersuchten Module defekt, könnte unter Umständen aus der sich hieraus ergebenden Wahrscheinlichkeit eines Defekts eines einzelnen Moduls der Schluss gezogen werden, dass mit einer für den Vollbeweis hinreichenden Sicherheit auch eine bestimmte Mindestzahl der nicht untersuchten Module an einem Defekt mit derselben technischen Ursache leidet.
b) Im Streitfall fehlt es jedoch schon an einem hinreichenden Tatsachenvortrag des Beklagten, um nach der vorstehenden Maßgabe feststellen zu können, dass auch eine bestimmte Mindestzahl der nicht untersuchten Module einen technischen Defekt im Sinne der Austauschregelung aufwies.
(aa) Es mangelt bereits an hinreichend konkretem Vortrag dazu, ob die dem Prüfunternehmen vorgelegten Module für die Gesamtanlage repräsentativ waren. Die Klägerin hat erstinstanzlich ausdrücklich bestritten, dass eine repräsentative Stichprobe durchgeführt wurde (Schriftsatz vom 21. Dezember 2023, Bd. I Bl. 57R LGA = Bl. 121 der nicht rechtsverbindlichen eAkte des LG). Nach welchen Kriterien die Module für die Prüfung ausgesucht worden waren, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
(bb) Des Weiteren fehlt es an Tatsachenvortrag, der die Feststellung ermöglichen würde, dass die untersuchten Module im vorgetragenen Umfang als defekt im Sinne der Austauschregelung anzusehen sind.
Wenn keine äußere Beschädigung vorliegt, dürfte aufgrund der gemessenen Werte eines Moduls ein Defekt im Sinne der Austauschregelung nur dann angenommenen werden können, wenn die gemessenen Werte derart von den unter Berücksichtigung der Betriebsdauer zu erwartenden Werten abweichen, dass dies nicht mehr als üblicher Alterungsprozess angesehen werden kann. Hierzu müsste im Einzelnen dargetan werden, welche konkreten Leistungs- und Isolationswerte nach den Datenblättern des Herstellers oder zum Zeitpunkt der Errichtung der Anlage allgemein geltenden Standards nach der vorliegenden Nutzungsdauer noch mindestens zu erwarten gewesen wären.
Dabei wären Leistungseinbußen, die lediglich auf einer Verschmutzung der Solarmodule beruhen, nicht als Defekt anzusehen. Es hätte daher in Bezug auf die gemessenen Leistungswerte dazu vorgetragen werden müssen, inwieweit ausgeschlossen wurde, dass gemessene Leistungseinbußen auf bloßen witterungsbedingten Verschmutzungen beruhten.
c) Darüber hinaus dürfte der Prozessvortrag der Klägerin, die bereits erstinstanzlich die Prüfung einer repräsentativen Stichprobe bestritten hat, dahin zu verstehen sein, dass sie die Ergebnisse der Anlage K 9 zur Zahl defekter Module zwar zu Gunsten des Beklagten ihrer Abrechnung zugrunde gelegt hat, aber die einzelnen Messungen in diesem Rechtsstreit nicht unstreitig sind. Der Beklagte hat insoweit keinen tauglichen Beweis für die Messwerte angetreten. Er hat sich hinsichtlich der Defekte pauschal auf das Zeugnis des Nebenintervenienten berufen. Es ist aber nicht ersichtlich, zu welchen konkreten Tatsachen dieser etwas aus eigener Kenntnis bekunden können soll. Dass er an den von einem externen Dienstleister durchgeführten Messungen selbst beteiligt war, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch mit dem beantragten Sachverständigengutachten dürfte sich der Beweis nicht führen lassen, weil es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen fehlt. Dass der Beklagte die alten Module noch für eine Messung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zur Verfügung stellen könnte, ist ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich.
d) Aus den vorstehenden Erwägungen sind die streitgegenständlichen Abrechnungen auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Klägerin den höheren Vergütungswert von 0,3914 Euro/kWh nur für 17,66 % der abzurechnenden Jahreseinspeiseleistung angesetzt hat. Unter Zugrundelegung eines Defekts von 176 der ursprünglich montierten 999 Module erscheint dieser Ansatz folgerichtig. Ohnehin ließen sich diese Defekte im vorliegenden Verfahren aber nicht feststellen.
3. Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Rückforderung der Klägerin treuwidrig sei, weil sie ihn zum Zeitpunkt des Austauschs der Module nicht auf die Anforderungen hingewiesen habe, die an den Nachweis eines Defekts zu stellen seien.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin insoweit eine Hinweispflicht gehabt hätte, wenn sie von dem Austausch der Module bereits im März 2018 Kenntnis erlangt hätte.
Denn der Beklagte hat erstinstanzlich schon keinen Beweis dafür angetreten, dass der Klägerin die - nach seiner Behauptung - per Post übersandten Unterlagen über den Austausch der Module auch zugegangen sind. Die Beweisantritte des Beklagten waren dahin zu verstehen, dass sie sich auf die vorgetragene Absendung der Unterlagen per Post bezogen, worauf die Klägerin bereits erstinstanzlich - vom Beklagten unwidersprochen - hingewiesen hat (Schriftsatz vom 21. Dezember 2023, Bd. I Bl. 56 LGA = Bl. 118 der nicht rechtsverbindlichen eAkte des LG). Soweit der Beklagte sich in der Berufungsinstanz weiterhin pauschal auf die Zeugen T. und K. beruft, ist nicht ersichtlich, was diese in Bezug auf den von dem Beklagten behaupteten Zugang der Unterlagen bekunden können sollen. Dass die Zeugen bei der Postzustellung der Unterlagen anwesend waren, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Darüber hinaus hat der Beklagte erstinstanzlich auch nichts dazu vorgetragen, welche Maßnahmen er nur deshalb nicht getroffen hat, weil die Klägerin die nach seiner Behauptung im März 2018 übersandten Unterlagen zu den ausgetauschten Solarmodulen nicht beanstandete. Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist hat er behauptet, die alten Module seien - trotz der Übersendung eines Entsorgungsbelegs an die Beklagte im März 2018 - noch bis Ende April 2018 auf dem Gelände der PV-Anlage gelagert worden und hätten für eine Überprüfung zur Verfügung gestanden. Das neue Vorbringen dürfte gemäß § 531 Abs. 2 ZPO und gemäß § 530, § 520 Abs. 2, § 296 Abs. 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen sein.
Nur ergänzend wird drauf hingewiesen, dass die Klägerin - wenn ihr die Unterlagen mit dem Entsorgungsbeleg zugegangen sein sollten - keine Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass die "entsorgten" Module trotzdem noch für eine Überprüfung zur Verfügung stehen und sie den Beklagten daher zeitnah hätte darauf hinweisen müssen, die Module für eine Überprüfung zu sichern.
4. a) Die von dem Beklagten in der Berufungsinstanz - offenbar im Wege der Hilfsaufrechnung - eingewendete Gegenforderung hat die Klägerin inzwischen unstreitig an den Beklagten beglichen, sodass dieser Einwand nicht mehr durchgreift.
b) Ein außerdem in Bezug auf eine weitere Abrechnung geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht wird von dem Beklagten ausdrücklich nicht mehr eingewendet.
c) Auch eine vom Beklagten im Wege eines Zurückbehaltungsrechts eingewendete Zinsforderung hat die Klägerin nach ihrem Vortrag inzwischen an den Beklagten ausgezahlt. Hierzu kann der Beklagte in der mit diesem Beschluss gesetzten Frist Stellung nehmen. Diesem Beschluss liegt - vorläufig - die Annahme zugrunde, dass die Überweisung unstreitig werden wird.
C.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auch ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.
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