Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 24.04.2025 – 11 U 138/24

In dem Rechtsstreit

Autozentrum N. GmbH, ...

- Klägerin und Berufungsklägerin -

Prozessbevollmächtigte:

...

gegen

... Versicherung, ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte -

Prozessbevollmächtigte:

...

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch die Richter am Oberlandesgericht ... und ... sowie die Richterin am Oberlandesgericht ... einstimmig am 24. April 2025 beschlossen:

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juli 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (Az. 6 O 201/23) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.210,43 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO abgesehen, weil der vorliegende Beschluss unanfechtbar ist. Das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde, kann die Klägerin gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in zulässiger Weise einlegen, weil von diesem Beschluss für sie keine Beschwer von mehr als 20.000 € ausgeht.

II.

Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 6. März 2025, auf die gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO).

Die Stellungnahme der Klägerin vom 11. April 2025 rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Neue, für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte werden nicht vorgetragen.

Der Senat hält auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Klägerin daran fest, dass die in Ziffer A.2.5.2.1 AKB geregelte Zahlungsobergrenzen nicht einschränkend auszulegen sind, weil es sich insoweit weder um eine ungewöhnliche bzw. überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB handelt noch diese den Versicherungsnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind im Kaskoversicherungsrecht die Grundsätze des Schadensersatzrechts nicht anzuwenden und demgemäß die vertraglichen Regelungen über die Ersatzleistung im Kaskofall nicht an § 249 BGB zu messen.

Den Vortrag, die Beklagte habe vor Reparatur des streitbefangenen Pkw durch die Klägerin gemäß Ziffer E.1.3.2 AKB von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht, indem sie einen Sachverständigen nach Wahl der Versicherungsnehmerin nicht freigegeben, sondern darauf bestanden habe, den von ihr selbst ausgewählten Sachverständigen P. zu beauftragen, hat die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren gehalten, weshalb er vom Novenausschluss des § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO erfasst ist. Gründe, welche die Klägerin daran gehindert hätten in der ersten Instanz entsprechend vorzutragen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, sodass insoweit von Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auszugehen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2, § 713 ZPO. Der Zurückweisungsbeschluss selbst ist gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne besonderen Ausspruch sofort vollstreckbar (vgl. ebenso etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 2 U 1038/11, juris Rn. 21).

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.

Hinweis:

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