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Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 12.06.2025 – 2 ORs 52/25

In der Strafsache

gegen F. A A. A.,

geboren am ...,

zurzeit in der JVA S., ...

- Verteidiger: Rechtsanwalt W., L. -

wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte u. a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und den Richter am Landgericht XXX am 12. Juni 2025 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Lüneburg vom 19. März 2025 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Angeklagte ist mit dem angefochtenen Berufungsurteil vom 19. März 2025 wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und versuchter Körperverletzung sowie einer Beleidigung in drei Fällen sowie einer weiteren Beleidigung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gesprochen worden. Er ist unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 12. März 2024 und unter Auflösung der darin gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine Berufung hatte der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat seinem Urteil deshalb die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Uelzen vom 29. Oktober 2024 zu Grunde gelegt.

II.

Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1.

Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der Schuldspruch des erstinstanzlichen Urteils infolge der Berufungsbeschränkung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht zu Tat 4 der Urteilsgründe keine Feststellung zur Rechtmäßigkeit der Diensthandlung der Vollstreckungsbeamten gemäß §§ 113 Abs. 3, 114 Abs. 3 StGB getroffen hat. Grundsätzlich kann zwar das Fehlen entsprechender Feststellungen zur Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung führen, weil dadurch eine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung fehlen kann (vgl. OLG Celle, Urteil vom 7. Juli 2009 - 32 Ss 41/09 -, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 2 Ss 9/12 -, Rn. 19, juris). Im vorliegenden Fall steht indes fest, dass sich der Angeklagte bei dieser Tat jedenfalls wegen versuchter Körperverletzung (§§ 223, 22, 23 StGB) strafbar gemacht hat, und die Feststellungen reichen aus, um Art und Umfang der Schuld des Angeklagten in dem für die Rechtsfolgenentscheidung erforderlichen Maß zu bestimmen. Es liegt deshalb kein Grund dafür vor, der Berufungsbeschränkung eine Anerkennung zu versagen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 547/16 -, BGHSt 62, 155-164, Rn. 20). Unschädlich ist dabei, dass das Amtsgericht keine Feststellungen zu einem Rücktrittshorizont des Angeklagten getroffen hat. Da ein strafbefreiender Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 StGB nach den Feststellungen - wonach der Angeklagte noch beim Abnehmen der Fesseln nach den Beamten trat - ersichtlich nicht in Betracht kam, führt das Fehlen von Feststellungen zum Rücktrittshorizont auch insoweit ausnahmsweise nicht zu einer Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung (vgl. dazu Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 202 StRR 34/23 -, juris).

2.

Auch der Strafausspruch hat Bestand. Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Rechtsfolgenentscheidungen unterliegen nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Februar 2019 - 3 Ss 324/18 - , juris). Ihre Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

Hinweis:

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