Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle

Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 10.07.2025 – 2 AR 16/25

Tenor

Die Betroffene wird ihres Amtes als Schöffin enthoben.

Gründe

I.

Der Vorsitzende des Schöffenausschusses beim Amtsgericht Hannover hat mit Verfügung vom 3. Juni 2025 beantragt, die Betroffene gemäß § 51 Abs. 1 GVG ihres Schöffenamtes zu entheben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Betroffene sei nicht bereit, ihr Amt als Schöffin ohne Kopftuch auszuüben, obwohl sie vom Gericht auf § 31a des Niedersächsischen Justizgesetzes (NJG) hingewiesen worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft Celle hält den Antrag für begründet.

Der Betroffenen ist durch den Senat Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Amtsenthebungsantrag gewährt worden.

II.

Dem Antrag des Vorsitzenden des Schöffenausschusses beim Amtsgericht Hannover auf Enthebung der Betroffenen von ihrem Schöffenamt war zu entsprechen.

1.

Der Senat ist nach § 51 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über den Amtsenthebungsantrag berufen.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 GVG von dem ausweislich des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 GVG zum Vorsitzenden des Schöffenausschusses berufenen Richter am Amtsgericht Hannover angebracht worden. Die Betroffene und die Staatsanwaltschaft sind zudem gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 GVG zu dem Antrag angehört worden.

2.

Der Amtsenthebungsantrag ist in der Sache begründet. Die Betroffene war gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 GVG ihres Schöffenamtes zu entheben. Die Haltung, das Schöffenamt nur mit getragenem Kopftuch auszuüben, stellt eine grobe Amtspflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 25. Januar 2021, 2 AR 28/20).

Das Tragen eines Kopftuchs in der Hauptverhandlung verstößt gegen § 31a NJG. Nach dieser Vorschrift darf derjenige, der in einer Verhandlung ihm obliegende richterliche Aufgaben wahrnimmt, keine sichtbaren Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die eine religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung zum Ausdruck bringen. Hiermit sollen die verfassungsrechtlich garantierte Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Gesellschaft in die Neutralität und Unabhängigkeit der Justiz gewährleistet werden. Der damit einhergehende Eingriff in das Grundrecht auf Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17-, juris, Rn. 86 ff.).

Die Betroffene hat trotz eines Hinweises der Vorsitzenden des Schöffengerichts auf die Regelung des § 31a NJG am 3. Juli 2024 mit Kopftuch an einer Hauptverhandlung teilgenommen. In der Folgezeit hat sie gegenüber dem Amtsgericht Hannover deutlich gemacht, dass sie auch künftig nicht ohne Kopftuch an Hauptverhandlungen teilnehmen werde. Der damit zum Ausdruck gebrachten Weigerung, die Amtspflichten aus § 31a NJG zu befolgen, kann nur mit ihrer Enthebung vom Amt als Schöffin begegnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dabei gewahrt, weil die Bestimmung den für Gerichtsverfahren zentralen Grundsatz der staatlichen Neutralität stärken soll (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. April 2025 - 16 F 10/25 -, Rn. 19, juris). Außerdem ist nicht nur eine Abwägung zwischen der grundrechtlich geschützten Religionsausübung und den staatlichen Neutralitätsvorgaben betroffen (so aber OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2024 - III-5 Ws 64/24 -, juris), vielmehr würde ein für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlicher Verstoß einer ehrenamtlichen Richterin gegen § 31a NJG auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die Bindung der Justiz an Recht und Gesetz gefährden. Mildere Mittel als die Amtsenthebung stehen nicht zur Verfügung, weil die Haltung der Betroffenen gefestigt ist.

3.

Diese Entscheidung ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 GVG nicht anfechtbar.

Hinweis:

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