Rechtsprechung / Oberlandesgericht Celle
Oberlandesgericht Celle Urteil vom 17.09.2025 – 4 St 1/25
Tenor
Die Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von
einem Jahr und zwei Monaten
verurteilt.
Die von der Angeklagten in Tunesien vom 2. bis 19. August 2022 erlittene Freiheitsentziehung wird im Maßstab 1:1 auf die erkannte Freiheitsstrafe angerechnet.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
Dem Urteil liegt keine Verständigung gem. § 257c StPO zugrunde.
A. Feststellungen
I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
Die Angeklagte wurde ... als zweites von vier Kindern in W. geboren; ihre Eltern gehören zur ersten tunesischen Gastarbeitergeneration. Ihr Vater war über 30 Jahre bei V. tätig, während sich ihre Mutter im Wesentlichen um Haushalt und Kinder kümmerte.
Die Angeklagte besuchte ab ... die Grund- und Hauptschule und im Anschluss die Berufsschule mit Schwerpunkt Hauswirtschaft, wo sie 2008 den Hauptschulabschluss erlangte. Eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht.
Von 2009 bis 2022 war die Angeklagte mit Y. O. verheiratet. Aus dieser Ehe gingen zwei Söhne hervor, der am ... geborene O. und der am ... geborene Y. Zwischenzeitlich hielt sich die Familie im Herrschaftsbereich des sog. Islamischen Staates (IS) in Syrien auf, was Gegenstand des Anklagevorwurfs ist; im Februar 2017 kehrte die Angeklagte mit ihren Kindern nach Deutschland zurück.
Seitdem lebt die Angeklagte mit ihren Kindern in W. Die Angeklagte übt eine geringfügige Beschäftigung als Reinigungskraft aus. Insgesamt verfügt die Familie monatlich durch Bürgergeld, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss und Verdienst durch den Minijob über rund 1.800 € zuzüglich der Mietzahlungen.
Zwischenzeitlich war die Angeklagte vom 2. August 2022 bis zum Ende Juni 2024 in Tunesien aufhältig. Dort wollte sie eigentlich nur einen Urlaub verbringen, wurde aber unmittelbar nach ihrer Einreise bis zum 19. August 2022 inhaftiert, da wegen ihres Aufenthalts in Syrien ein Strafverfahren gegen sie geführt wurde. Ihren Pass erhielt sie erst im Juni 2024 zurück.
Strafrechtlich wurde die Angeklagte wegen des Weiterbezugs von Sozialleistungen während ihres Syrienaufenthalts bereits belangt. Das Amtsgericht Wolfsburg verurteilte sie mit Strafbefehl vom 20. April 2020 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und mit Strafbefehl vom 27. Januar 2021 wiederum wegen Betruges unter Einbeziehung der vorgenannten Strafe zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen, die vollständig vollstreckt ist.
II. Feststellungen zum Sachverhalt
1. Die Vereinigung "Islamischen Staat" (IS)
Die Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) ist eine jihadistische Organisation mit militantfundamentalistischer sunnitisch-islamischer Ausrichtung, die ursprünglich die Errichtung eines auf ihrer Ideologie gründenden Gottesstaates unter Geltung der Scharia im Gebiet des heutigen Iraks und der historischen Region "ash-Sham" - der heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - angestrebt hatte, letztlich aber ein islamisches Weltreich begründen will. Angehörige der irakischen und syrischen Armee, aber auch von gegnerischen Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die die Herrschaft des IS in Frage stellten, sahen sich Verhaftungen, Folter und Tötung ausgesetzt. Darüber hinaus beging der IS immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb seines Machtbereichs Terroranschläge. So übernahm er für Anschläge in Europa, etwa in Brüssel im Mai 2014 mit vier Toten, Paris im November 2015 mit 130 Toten, Nizza im Juli 2016 mit 84 Toten und Berlin im Dezember 2016 mit 13 Toten, die Verantwortung.
Im Jahr 2014 gelang es dem IS, aneinander angrenzende Gebiete Ostsyriens und des Nordwestiraks zu besetzen und zu kontrollieren. Ab dem Jahr 2015 geriet die Vereinigung militärisch zunehmend unter Druck und musste schrittweise massive territoriale Verluste hinnehmen. Im Herbst 2017 wurde der IS aus seiner letzten nordirakischen Hochburg verdrängt. Im Frühjahr 2019 verlor der IS auch die von ihm zuletzt noch kontrollierten Gebiete im Norden und Osten Syriens und galt als militärisch besiegt.
Dies führte aber nicht zur Zerschlagung der Vereinigung als solche. Der IS verfügt weiterhin über eine organisatorische Basis im Irak, deutlich über tausend - derzeit im Untergrund agierende - Kämpfer und setzt seine Propagandatätigkeiten sowie seinen bewaffneten Kampf durch Anschläge insbesondere im Irak - aber auch weltweit - fort. Mit der Ausrufung von Provinzen auf der ganzen Welt auch außerhalb seines ursprünglichen Kerngebiets und fortwährender terroristischer Aktivitäten in zahlreichen Staaten in Afrika und Asien, vor allem in Ägypten/Sinai, West- und Zentralafrika sowie in der Provinz Khorasan bestehend aus den Ländern Afghanistan, Pakistan und Tadschikistan unterstreicht der IS seinen Anspruch, ein global agierender Akteur zu sein.
Seit 2014 spielte auch die Zuwanderung von Frauen in das vom IS beherrschte Gebiet eine größere Rolle. Diesen war vom IS die Rolle zugedacht, den Männern das Leben zwischen den Kampfeinsätzen mit Haushaltsführung und der Erfüllung ehelicher Pflichten zu erleichtern sowie Kinder zu gebären und im Sinne des IS zu erziehen, um Nachwuchs für die Organisation sicherzustellen. Hierfür alimentierte der IS die Frauen über regelmäßige Geldzahlungen an die Ehemänner, zahlte auch Witwengelder aus und stellte die Versorgung alleinstehender Frauen in Frauenhäusern sicher.
2. Tat der Angeklagten
a) Vorgeschichte und Radikalisierung
Die Ursprungsfamilie der Angeklagten ist muslimischen Glaubens s. Ausrichtung und besuchte häufig gemeinsam die t. Moschee in W.; auch begann die Angeklagte als Jugendliche Kopftuch zu tragen. Gleichwohl spielte die Religion in Kindheit und Jugend der Angeklagten keine dominierende Rolle.
Dies änderte sich jedoch durch ihre Beziehung zu dem acht Jahre älteren Y. O. Diesen hatte die damals ...jährige Angeklagte arrangiert durch dessen Mutter während eines T.aufenthalts Ende ... kennengelernt und sich in ihn verliebt. Bereits im Sommer ... heiratete das Paar standesamtlich in T.; im Sommer ... folgte die traditionelle Hochzeitsfeier. Ende des Jahres ... zogen die Eheleute nach D. und lebten fortan in W. Im November ... wurde der erste Sohn O. geboren.
Y. O. war Anhänger eines rigiden, konservativ-salafistischen Islams und in religiöser Hinsicht belesen und gebildet. Zudem verfügte er über eine natürliche Autorität und war redegewandt. Die Angeklagte schaute zu ihm auf und folgte ihm kritiklos in seinen Auffassungen, zumal sie es für gottgefällig hielt, ihrem Ehemann zu folgen. Sie beachtete nunmehr strikt konservativ islamische Bekleidungsvorschriften bis hin zur Vollverschleierung und isolierte sich zunehmend selbst innerhalb ihrer Familie.
Jedenfalls ab dem Jahr ... radikalisierte sich Y. O. im Sinne der Ideologie des IS, reiste auch in den Raum Syrien/Irak und kam in Kontakt zu Verantwortlichen des IS bzw. dessen Vorgängerorganisation. In Deutschland begann er in der t. D.-Moschee in W. junge Männer - darunter u.a. die mittlerweile verurteilten B. und H. B. - zu indoktrinieren mit dem Ziel, sie als Kämpfer für den IS zu gewinnen. In der ersten Jahreshälfte 2014 organisierte Y. O. die Ausreise mehrerer junger Männer aus W. zum IS. Auch wenn Y. O. die Angeklagte in diese Aktivitäten zunächst nicht eingeweiht hatte, waren dieser dessen zunehmende Kontakte zu den jungen Männern aus der Moschee nicht verborgen geblieben. Noch in Deutschland hatte Y. O. der Angeklagten schließlich offenbart, dass er mit den Ausreisen der jungen Männer zum IS zu tun hatte.
b) Tathandlungen
Parallel zu den beschriebenen Agitationsbemühungen hatte Y. O. den Entschluss gefasst, auch selbst zusammen mit der Angeklagten und dem gemeinsamen Kind in das Herrschaftsgebiet des IS auszureisen, um sich dieser Organisation anzuschließen. Die Angeklagte, die Weltanschauung und Ideologie von ihrem Ehemann übernommen hatte, folgte diesem zwar in erster Linie ihm zuliebe und weil sie es für ihre religiöse Pflicht hielt, sich ihrem Ehemann anzuschließen. Ihr war aber aus den Medien, Gesprächen in W. und Videos, die Y. O. in ihrer Gegenwart angeschaut hatte, klar, dass der IS für Gewalt und extreme Repression steht und es in dem vom IS besetzten Gebiet zu kriegerischen Auseinandersetzungen kam. Gleichwohl traf sie die bewusste Entscheidung, gemeinsam mit ihrem Ehemann zum IS zu gehen und an Aufbau und Bestand des Islamischen Staates mitzuwirken.
Die Familie flog in Umsetzung des Plans am ... in die T. nach A. Nach einwöchigem Aufenthalt dort reiste sie weiter nach A., wo Y. O. eine Person kontaktierte, die die Familie zur syrisch-türkischen Grenze brachte. Dort wurden sie in ein Safe-Haus auf t. Seite gebracht, in dem sich Personen verschiedener Nationalitäten aufhielten, die ebenfalls auf dem Weg zum IS waren. Männer und Frauen waren getrennt in dem Haus untergebracht. Nach einigen Tagen Aufenthalt passierten die Angeklagte und ihr Sohn Mitte Juni 2014 zusammen mit einer dem IS angehörenden syrischen Familie zu Fuß die Grenze nach Syrien, um nach R. zu gehen. Ihr Ehemann Y. O. folgte wenige Tage später ohne Zwischenaufenthalt in einem Ausbildungslager.
Die Familie begab sich sodann ins nahegelegene T. und bezog dort eine ihr vom IS zugewiesene Wohnung. Y. O. nahm beim IS eine Tätigkeit als Scharia-Richter auf. Spätestens nach ihrer Ankunft in T. mit der Begründung eines gemeinsamen Haushalts gliederte sich die Angeklagte unter Billigung der Ziele der Vereinigung in den IS ein, indem sie einerseits in der vom IS zur Verfügung gestellten Wohnung lebte und an der Alimentation durch den IS teilhatte und andererseits dem Rollenbild des IS entsprechend die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernahm, um ihren Ehemann von familiären Alltagslasten freizuhalten, damit dieser seinen Aufgaben als Scharia-Richter und zeitweise auch als Kämpfer unbelastet nachgehen konnte. Konkret erhielt die Familie aufgrund des vom IS festgelegten Bezahlsystems eine monatliche Alimentation von 150 bis 180 US-Dollar pro erwachsenes Familienmitglied sowie einen geringeren Betrag für das Kind bzw. später die Kinder.
Nach etwa dreiwöchigem Aufenthalt in T. verschlechterte sich der gesundheitliche Zustand der Angeklagten; sie litt infolge der neuerlichen Schwangerschaft unter starker Übelkeit und Erbrechen. Nachdem bereits ihre erste Schwangerschaft nicht problemlos verlaufen war, kam die Angeklagte deshalb mit ihrem Ehemann überein, zur Entbindung des zweiten Kindes nach Deutschland zurückkehren. Y. O. organisierte deshalb für die Angeklagten und den Sohn O. die Rückreise über die T. nach W., wo diese am ...eintrafen.
In Deutschland löste die Angeklagte die gemeinsame Wohnung auf und reiste nach der Geburt ihres zweiten Sohnes Y. im Januar 2015 - wie von vorneherein geplant - mit ihren beiden Kindern erneut, dieses Mal auf dem Landweg über S. und die T., nach Syrien, wo sie am 19. Januar 2015 eintraf. An der syrischen Grenze wurden sie von Y. O. empfangen und fuhren mit diesem gemeinsam nach Ta. Dort wohnte die Familie nun in einer anderen, wiederum vom IS gestellten Wohnung.
Das Straßenbild in T war zu dieser Zeit geprägt von bewaffneten Männern und zahlreichen Kontrollposten. Zudem fanden nicht nur in der Region, sondern in unmittelbarer Nähe und teilweise auch in der Stadt Kampfhandlungen, insbesondere in Form von Luftangriffen und Bombenabwürfen, statt, so dass jedenfalls die der Angeklagten bereits aus W. bekannte Zeugin E.-F. einmal die Angeklagte aufsuchte, um sich vor Bombenangriffen auf den Stadtteil, in dem sie wohnte, in Sicherheit zu bringen.
Der Angeklagten, die die Wohnung nur selten und nur in Begleitung ihres Ehemannes verlassen durfte und kaum über anderweitige soziale Kontakte verfügte, missfielen ihre konkreten Lebensbedingungen zunehmend, obgleich sie die IS-Ideologie nicht in Frage stellte. Insgesamt fühlte sich die Angeklagte aufgrund ihrer Isolation und der wenig komfortablen Lebensumstände nicht wohl in T. Zudem war sie gesundheitlich angeschlagen, litt während erneuter Schwangerschaften unter starker Übelkeit und Erbrechen, hatte mehrere Fehlgeburten und nahm massiv ab, so dass sie zunehmend depressiv gestimmt war. Bereits nach einigen Monaten Aufenthalt im IS entwickelte die Angeklagte daher und aufgrund der sich verschärfenden Sicherheitslage den Wunsch, nach Deutschland zurückzukehren. Nachdem sich ihr Ehemann zunächst energisch gegen eine Rückreise ausgesprochen hatte, duldete er - wenn auch widerwillig - den Aufbruch der Angeklagten und der gemeinsamen Kinder zur Rückreise zusammen mit der Familie eines Cousins der Angeklagten.
So begab sich die Angeklagte nach Ramadan 2015 in der zweiten Julihälfte 2015 auf eine Odyssee Richtung türkische Grenze, die letztlich ungefähr eineinhalb Jahre dauern sollte und überwiegend unter prekären und belastenden Lebensbedingungen erfolgte. Nach einem langen Fußmarsch durch die Wüste, Gefangennahme durch die Gruppierung "Sultan Murat" und mehreren gescheiterten Fluchtversuchen gelangte die Angeklagte schließlich Mitte Januar 2017 von I. aus in die T., nahm Kontakt zur deutschen Botschaft auf und reiste mit deren Hilfe am 1. Februar 2017 auf dem Luftweg wieder nach Deutschland ein.
c) Nachtatgeschehen
Auch wenn die Angeklagte seit Beginn der Flucht keine Gelder vom IS mehr erhielt und diesen auch nicht mehr in irgendeiner Form unterstützte, hatte sie mit dessen Ideologie zunächst und auch noch in der ersten Zeit in Deutschland nicht gebrochen. So war sie noch Mitglied in Messaging-Gruppen, in denen Inhalte mit salafistischer Prägung geteilt wurden, postete etwa am 15. Juli 2017 auf ihrem Facebook-Profil einen Aufruf zum Jihad und trug weiter Vollverschleierung. Andererseits nahm die Angeklagte Kontakt zu staatlichen Stellen und insbesondere zur Dialogstelle Extremismusprävention auf. Obwohl dabei keine Deradikalisierungsarbeit im engeren Sinn oder gar Tataufarbeitung erfolgte, öffnete sich die Angeklagte, legte die Vollverschleierung ab und nahm vermehrt mit ihren Kindern am gesellschaftlichen Leben teil.
3. Vorliegen einer Verfolgungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat unter dem 6. Januar 2014 zum Aktenzeichen II B 1 zu 4030 E (1027) - 21 1158/2013 die nach § 129b Abs. 1 S. 2 und S. 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten im Zusammenhang mit der Vereinigung "Islamischer Staat" (vormals Islamischer Staat im Irak und Großsyrien) erteilt und diese in der Folge unter dem 13. Oktober 2015 zum Aktenzeichen II B 1 zu 4030 E (1326) - 21 495/2015 neu gefasst.
B. Rechtliche Würdigung
Rechtlich ist das im Wesentlichen aufgrund des umfassenden Geständnisses festgestellte Verhalten der Angeklagten als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 S. 1 und 2 StGB in Tateinheit mit Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht gem. § 171 StGB in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu würdigen (§ 52 StGB).
I. Terroristische Vereinigung
Der überwiegend im Irak und in Syrien aktive IS ist sowohl unter Zugrundelegung des früher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, juris Rn. 123) als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i. V. m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. § 2 Abs. 1 und 3 StGB), die im Hinblick auf die Organisationsstruktur und die Willensbildung geringere Anforderungen stellt und den Begriff dadurch ausgeweitet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 27), eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Denn die Vereinigung verfügte nach den getroffenen Feststellungen im Tatzeitraum und verfügt auch weiterhin über eine dauerhafte Organisationsstruktur sowie eine genügende Anzahl von Mitgliedern, die bei Unterordnung ihres eigenen Willens in diese eingebunden sind, gemeinsame Ziele verfolgen und sich als einheitlicher Verband fühlen. Die Vereinigung, deren organisatorischer und agitatorischer Schwerpunkt sich im Tatzeitraum im Gebiet von Syrien und Irak befand, ist hierarchisch organisiert und ihre Mitglieder, die in der Regel durch einen Gefolgschaftseid an die Organisation gebunden werden, unterwerfen sich dem Willen der Führung.
Ziel der Vereinigung IS ist spätestens seit 2014 die Errichtung eines "Gottesstaates" unter Geltung der Scharia im Gebiet des heutigen Irak und der historischen Region "ash-Sham" - der heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - unter gewaltsamer Beseitigung der bestehenden staatlichen Strukturen. Tötungsdelikte gemäß §§ 211, 212 StGB gegen Andersgläubige und Gegner gehören dabei zu Strategie und Zielsetzung des IS und kennzeichnen seine Vorgehensweise im Tatzeitraum in den von ihm beherrschten Gebieten und im Kontext militärischer Operationen. Zudem verübten Mitglieder der Organisation in deren Auftrag auch Anschläge außerhalb des räumlichen Herrschaftsbereichs, etwa in Belgien, Deutschland und Frankreich.
II. Mitgliedschaft
Die Angeklagte hat sich an der terroristischen Vereinigung des IS mitgliedschaftlich beteiligt.
Die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung setzt sowohl nach dem bis zum 21. Juli 2017 maßgeblichen Vereinigungsbegriff der höchstrichterlichen Rechtsprechung als auch nach der seither geltenden Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB zum einen eine einvernehmliche Eingliederung in die Organisation, die die Mitgliedschaft begründet, und zum anderen aktive Tätigkeiten zur Förderung deren Ziele, also Beteiligungshandlungen, voraus (BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2024 - StB 29/24, juris Rn. 14 ff. und vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.). Dabei muss die Förderung von innen heraus erfolgen, d. h. der Täter muss eine Stellung innehaben, die ihn als Mitglied kennzeichnet und von Nichtmitgliedern unterscheidet. Jedenfalls bei Vereinigungen mit ausgeprägter Organisationsstruktur wie dem IS ist zudem erforderlich, dass die Förderungshandlungen von einem einvernehmlichen Willen zur fortdauernden Teilnahme am Verbandsleben getragen sind (BGH a.a.O.).
Gemessen daran hat sich die Angeklagte durch die abgeurteilte Tat mitgliedschaftlich an der terroristischen Organisation IS beteiligt. Sie hat sich in den IS eingegliedert, indem sie unter Übernahme seiner Ideologie zweimal in das von diesem beherrschte Gebiet eingereist ist und sich den dort herrschenden Gepflogenheiten angepasst hat, insbesondere indem sie die ihr dort vorgegebene Rolle als Hausfrau und Mutter im Interesse des IS ausgefüllt sowie Alimentationen des IS und die von ihm zur Verfügung gestellte Wohnung genutzt hat.
Die Angeklagte hat auch als Mitglied Förderungshandlungen vorgenommen. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die der Angeklagten in erster Linie zur Last gelegten Betätigungen im Haushalt für ihren Ehemann für sich genommen nicht zwingend als Beteiligungshandlungen zu qualifizieren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35 mwN). Sie bekommen im Fall der Angeklagten indes durch ihre Identifizierung mit dem IS ein solches Gepräge, dass sie als Beteiligungshandlungen zu qualifizieren sind, weil es der Angeklagten gerade auch darum ging, durch die Haushaltsführung ihren damaligen Ehemann zu entlasten, damit dieser seinen Aufgaben für den IS nachgehen konnte, und so auch Aufbau und Bestand des IS zu unterstützen. Auch die Übernahme der Erziehungs- und Fürsorgeaufgaben in Bezug auf die Kinder erfolgte im Interesse des IS.
III. Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
Indem die Angeklagte im Januar 2015 ihre beiden Kinder in den vom IS kontrollierten Landesteil Syriens verbrachte, um dort dauerhaft zu leben, und damit wissentlich in ein Kriegsgebiet, in dem diese allen damit verbundenen Gefahren ausgesetzt waren, hat sie die ihr obliegenden Fürsorge- und Erziehungspflichten gröblich im Sinne von § 171 StGB verletzt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2024 - AK 108/23, juris Rn. 25 und vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 29). Es fanden kriegerische Auseinandersetzungen u.a. in Form von Luftangriffen in unmittelbarer Nähe statt und zudem setzte die Angeklagte ihre Kinder - insbesondere auf der Flucht - massiven gesundheitlichen Risiken sowie einer unzureichenden Versorgungs- und Unterbringungslage mit damit einhergehenden Gefährdungen für deren körperliche und psychische Entwicklung aus. Die Gefährdungslage für sie endete erst mit dem Passieren der türkischen Grenze im Januar 2017.
IV. Konkurrenzen
Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verbindet der Tatbestand des § 129a Abs. 1 Alt. 2 StGB grundsätzlich alle Beteiligungshandlungen zu einer einzigen Tat im sachlichrechtlichen Sinne; weitere hierdurch verletzte Strafgesetze werden - wenn nicht mindestens zwei andere, durch verschiedene Beteiligungsakte begangene Gesetzesverstöße ein mehr als unwesentlich höheres Gewicht als das Vereinigungsdelikt haben - zu Tateinheit verklammert (BGH, Beschluss vom 14. November 2024 - 3 StR 189/24, juris Rn. 11). Demgemäß ist die Angeklagte vorliegend der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit - zwei tateinheitlichen Fällen der - Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht gem. § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 S. 1 und 2, §§ 171, 52 StGB schuldig.
V. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
Deutsches Strafrecht ist in Bezug auf die Angeklagte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB anwendbar, weil sie Deutsche ist und aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien im Tatzeitraum im vom IS kontrollierten Gebiet die Tatorte faktisch keiner Strafgewalt unterlagen.
C. Strafzumessung
I. Strafhöhe
§ 129a Abs. 1 StGB sieht grundsätzlich einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Senat hat indes die sog. Mitläuferklausel des § 129a Abs. 6 StGB in Anwendung gebracht, so dass die Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB zu mildern und dadurch ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zehn Jahren eröffnet war.
Die Anwendung des § 129a Abs. 6 StGB setzt voraus, dass die Schuld der Angeklagten gering und der Tatbeitrag von untergeordneter Bedeutung ist. Die Schuld ist dann gering, wenn bei Abwägung aller schuldrelevanten Umstände die strafmildernden Gesichtspunkte erheblich überwiegen. Das ist hier zur Überzeugung des Senats der Fall.
Denn für die Angeklagte sprechen eine Vielzahl strafmildernder Gesichtspunkte: Sie ist bislang unbestraft, war geständig, hat sich vom IS auch öffentlich in der Hauptverhandlung distanziert, die Ausreise zum IS war maßgeblich dadurch motiviert, ihrem damaligen Ehemann zu folgen, ihre Stellung im IS war auf unterster Hierarchieebene, ihre Beteiligungshandlungen waren für sich genommen neutrale, nicht strafbare Handlungen. Zudem verließ die Angeklagte das IS-Gebiet nach relativ kurzer Zeit aus eigenem Antrieb. Hinzu kommt, dass die Tat etwa zehn Jahre zurückliegt, das Verfahren über Gebühr lange gedauert hat und die Angeklagte sich zwischenzeitlich nichts hat zuschulden kommen lassen. Zudem hat sie für die Dauer von etwa vier Jahren die Hilfe einer Beratungsstelle zur Deradikalisierung in Anspruch genommen, wenn auch in den Gesprächen keine Tataufarbeitung im engeren Sinne stattfand.
Gegen die Angeklagte sprach demgegenüber vor allem die besondere Gefährlichkeit der terroristischen Vereinigung IS, die gerade zur Tatzeit die mit Abstand größte, gefährlichste und grausamste terroristische Vereinigung weltweit war. Zudem hat der Senat berücksichtigt, dass die Angeklagte zugleich zum Nachteil ihrer Kinder eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht beging.
Die von der Angeklagten erbrachten Beteiligungshandlungen (Haushaltsführung für ihren damaligen Ehemann und Betreuung ihrer Kinder) waren auch von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129a Abs. 6 StGB, weil sie insgesamt nicht erheblich ins Gewicht fielen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1983 - 3 StR 213/83 (S), BeckRS 1983, 5581) und an der untersten Schwelle der im Tatbestand vorausgesetzten Wirksamkeit lagen (LK/Krauß, StGB, 13. Auflage, § 129 StGB, Rn. 185; MK/Anstötz, StGB, 5. Aufl., § 129 Rn. 154). Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Beteiligungshandlungen der Angeklagten um neutrale, für sich genommen nicht strafbewehrte Handlungen, die erst durch die Begleitumstände ihr Gepräge als Beteiligungshandlungen bekommen.
Nach alldem war der Strafzumessung der bereits dargelegte gemilderte Strafrahmen zugrunde zu legen. Innerhalb dieses Rahmens hat der Senat unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände eine
Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet und auf diese erkannt.
Ein Härteausgleich deswegen, weil eine Gesamtstrafenbildung mit den durch die o.g. Strafbefehle verhängten Einzelgeldstrafen infolge vollständiger Vollstreckung nicht mehr möglich ist, kam vorliegend nicht in Betracht. Die getrennte Aburteilung hat nicht zu einem kompensationsbedürftigen Nachteil geführt. Denn bei gemeinsamer Aburteilung wäre auf eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt worden, die gegenüber den bereits durch Zahlung vollstreckten Geldstrafen ein größeres Strafübel darstellt (BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - 3 StR 99/19, BeckRS 2020, 18293 Rn. 18).
II. Aussetzungsentscheidung
Die Vollstreckung dieser Strafe war gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Angeklagte sich bereits die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne Vollzug der Strafe nicht erneut straffällig werden wird. Dafür spricht bereits, dass sie weder vor der jetzt abgeurteilten Tat noch nach ihrer Rückkehr nach Deutschland straffällig geworden ist. Dies gilt umso mehr, als die abgeurteilte Tat nunmehr bereits fast zehn Jahre zurückliegt.
Die für die Vollstreckungsaussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erforderlichen besonderen Umstände sieht der Senat neben den erwähnten die günstige Legalprognose rechtfertigenden Gesichtspunkten insbesondere in ihrem umfassenden Geständnis und den besonderen situativen Bedingungen der Tat.
Der Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung stand der Strafaussetzung aufgrund der aufgezeigten Umstände ebenfalls nicht entgegen.
III. Anrechnungsentscheidung
Die Anrechnungsentscheidung ergibt sich aus § 51 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 1 StGB.
D. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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