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Oberlandesgericht Celle Beschluss vom 27.01.2026 – 15 UF 246/25

ECLI:DE:OLGCE:2026:0127.15UF246.25.00

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Celle vom 24. November 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kindeseltern streiten um die Rückführung ihrer am XXX in Frankreich geborenen Tochter L..

Die aus Serbien stammenden Kindeseltern sind geschiedene Eheleute. Sie heirateten am 30. Juli 2016 in Frankreich. Dort lebten sie zusammen mit dem aus einer vorangegangenen Beziehung der Kindesmutter stammenden Sohn F., als am XXX ihre Tochter L. geboren wurde. L. hat die französische Staatsangehörigkeit und besuchte seit September 2020 in Frankreich die Grundschule.

Am 8. Juni 2022 reiste die Kindesmutter mit L. und ihrem Sohn F. nach Serbien, um dort Urlaub zu machen. Sie kehrte nicht nach Frankreich zurück, sondern zog mit beiden Kindern ohne Zustimmung des Antragstellers nach Deutschland und verweigerte die Rückführung der Tochter nach Frankreich. Der Antragsteller leitete ein Rückführungsverfahren beim Amtsgericht Celle ein. Dem Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 30. Dezember 2022 (Aktenzeichen 51 F 51016/22) entsprochen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wies der hiesige Senat durch Beschluss vom 27. Februar 2023 (Aktenzeichen 15 UF 14/23 OLG Celle) zurück. In der Folge gab die Antragsgegnerin L. an den Antragsteller heraus, in dessen Haushalt in Frankreich sie seitdem lebt. Zwischen der Antragsgegnerin und L. fanden Umgangskontakte statt.

Der Antragsteller leitete in Frankreich ein Sorgerechtsregelungsverfahren ein. Der Gerichtshof in C. entschied mit Urteil vom 23. Mai 2023 (Bl. 12 ff eAG) unter anderem, dass es beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt, veranlasste eine psychologische Begutachtung der Eltern und des Kindes, legte den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes beim Vater fest und regelte den Umgang mit der Mutter. Zudem verhängte es ein Ausreiseverbot für L.. Am 5. Dezember 2023 (Bl. 23 ff eAG) erging das Endurteil. In diesem entschied das Gericht in C., dass es beim gemeinsamen Sorgerecht verbleibt und das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater habe. Das Ausreiseverbot wurde aufgehoben.

Gegen dieses Urteil legte die Antragsgegnerin Berufung ein. Das Berufungsgericht C. bestätigte in seinem Urteil vom 17. Oktober 2024 (Bl. 47 ff eAG) die erstinstanzliche Entscheidung vom 5. Dezember 2023 im Wesentlichen. Danach verblieb es insbesondere beim gemeinsamen Sorgerecht und der Festlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes beim Vater.

Die Antragsgegnerin stellte am 3. Juni 2025 in Frankreich einen Gewaltschutzantrag, welchen der Gerichtshof von C. mit Beschluss vom 12. Juni 2025 zurückwies (Bl. 79 ff eAG).

Anlässlich der Sommerferien 2025 bat die Antragsgegnerin den Antragsteller, ihr bereits deutlich früher als nur in der zweiten Ferienhälfte Umgang zu gewähren. Sie erklärte, sie wolle mit L. und ihrem Sohn nach Serbien fahren, um dort die Familie zu besuchen und die Ferien zu verbringen. Der Antragsteller stimmte dem Begehren zu. Am 19. Juli 2025 holte die Antragsgegnerin L. in Paris ab. Am 30. August 2025 sollte sie die Tochter dorthin zurückbringen. Um die Abholung des Kindes zu organisieren, fragte der Antragsteller mehrfach, zuletzt am 29. August 2025, nach, wann und wo er das Kind abholen solle. Am 1. September 2025 meldete sich die Antragsgegnerin und erklärte, dass L. aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses ins Krankenhaus eingewiesen worden sei. Das Amtsgericht H. hatte die Unterbringung vorläufig mit Beschluss vom 30. August 2025 genehmigt (vgl. Anlage AG 4, Bl. 166 f eAG). Am 5. September 2025 konnte die Antragsgegnerin L. wieder zu sich nach Hause holen, nachdem laut Bericht des A. -Klinikums H. vom 5. September 2025 keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung bestanden (s. Anlage AG 3, Bl. 164 f eAG). Am 7. September und erneut am 10. September 2025 wurde L. im Kinderkrankenhaus in H. wegen geäußerter Thoraxschmerzen vorgestellt, körperliche Erkrankungen konnten aber ärztlich ausgeschlossen werden (s. Arztberichte Anlage AG 5 und AG 6, Bl. 170 ff eAG).

Die Antragsgegnerin weigert sich, L. an den Antragsteller herauszugeben. Sie macht geltend, bereits zu Beginn des Urlaubsaufenthaltes habe L. davon berichtet, dass sie beim Antragsteller misshandelt worden sei. Sie habe körperliche Auffälligkeiten gezeigt und über Schmerzen im Herzbereich berichtet.

Nach Bestellung eines Verfahrensbeistandes für L. und Anhörung aller Beteiligten einschließlich des Kindes hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. November 2025 die Rückführung des Kindes angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kindesmutter habe das Kind Ende August 2025 widerrechtlich in Deutschland zurückbehalten. Dadurch habe sie das Mitsorgerecht des Kindesvaters verletzt. Zu dem Zeitpunkt, als die Kindesmutter das Kind in Deutschland zurückbehalten habe, habe L. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gehabt. Die Herausgabeanordnung sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht gemäß Art. 13 Absatz 1 lit. b HKÜ zu versagen. Die französischen Gerichte hätten sich in der jüngeren Vergangenheit umfänglich mit der Frage befasst, wo die Betroffene leben und wer für sie das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben solle. Die französischen Gerichte hätten sich über einen Zeitraum von etwa 1 1/2 Jahren unter Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens mit der Frage befasst, bei welchem Elternteil die Betroffene leben solle. Die zuletzt getroffene Entscheidung des Berufungsgerichts sei als die Lebensumstände der Betroffenen aktuell erfassend und bewertend anzusehen.

Das Gericht verkenne nicht, dass sich die Betroffene in einem schwerwiegenden Loyalitätskonflikt befinde. Sie wisse von der Entscheidung, nach der ihr Lebensmittelpunkt bei ihrem Vater sei. Andererseits erfahre sie in der Begegnung mit ihrer Mutter, dass diese wolle, dass sie, L., bei ihrer Mutter lebe. Die Antragsgegnerin sei von dem Gedanken eingenommen, ihre Tochter zu sich zu holen und bei sich zu behalten. Das habe sie bereits in dem im Jahre 2022 vor dem erkennenden Gericht geführten Rückführungsverfahren deutlich gemacht, und zwar durch das seinerzeit erfolgte widerrechtliche Zurückbehalten des Kindes, dadurch, dass ein gerichtliches Rückführungsverfahren erforderlich geworden, die Entscheidung des erkennenden Gerichts von ihr angefochten und auch nach der Entscheidung des OLG Celle ein weiteres Verfahren initiiert worden sei, um die Rückführung der Betroffenen zu verhindern bzw. soweit wie möglich hinauszuzögern. Noch während des Sorgerechtsverfahrens in Frankreich habe die Antragsgegnerin im Frühjahr 2024 das erkennende Gericht aufgesucht und deutlich gemacht, dass sie alles daransetzen werde, um ihre Tochter zu sich zu holen. Sie habe angekündigt, dass sie diesbezüglich bis vor internationale Gerichtshöfe gehen werde. Hinzu komme, dass sich die Antragsgegnerin durch das im Jahre 2022 geführte Rückführungsverfahren nicht davon habe abhalten lassen, ihre Tochter erneut widerrechtlich zurückzuhalten. Jedes Rückführungsverfahren stelle für das betroffene Kind, worauf die Verfahrensbeiständin ausdrücklich hingewiesen habe, eine ungeheure Belastung dar. Dessen ungeachtet habe die Antragsgegnerin, anstatt eine entsprechende gerichtliche Entscheidung in Frankreich zur Änderung des Lebensmittelpunktes des Kindes herbeizuführen, wiederum Fakten geschaffen und das betroffene Kind erneut widerrechtlich zurückbehalten. Nach Überzeugung des Gerichts wisse L., dass es das Ziel der Antragsgegnerin sei, sie bei sich zu behalten. Das dadurch entstehende Spannungsfeld habe L. für sich dadurch aufzulösen versucht, dass sie sich einseitig und zulasten des Antragstellers positioniert habe. Sie stelle ihre Lebenssituation in Frankreich unreflektiert einseitig negativ dar und erkläre sich dahingehend, nicht mehr in Frankreich/bei dem Antragsteller leben zu wollen. Dadurch versuche L. aus der für sie unerträglichen Zwangslage zu entfliehen. Dies werde nicht zuletzt dadurch deutlich, dass sich das Kind gegenüber allen am Verfahren beteiligten Institutionen mit nahezu gleichen Worten erklärt habe.

Hinsichtlich der dargestellten sexuellen Übergriffe sei das Gericht von der Richtigkeit der Darstellung des Kindes nicht überzeugt. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass den Erklärungen tatsächliches Erleben zugrunde liege, was andererseits auch nicht ausgeschlossen werden könne. Zweifel resultierten daraus, dass L. gegenüber allen am Verfahren beteiligten Gesprächspartnern gleichlautende Erklärungen abgegeben habe. Auf Nachfragen des Gerichts, die auf eine weitere Aufklärung gezielt hätten, habe L. nicht reagiert. Darüber hinaus sei vor dem Hintergrund der Instrumentalisierung des Kindes durch die Antragsgegnerin der Aspekt des Missbrauchs einer kritischen Würdigung zu unterziehen. Dies gelte insbesondere aufgrund des in diesem Verfahren außergewöhnlichen Konfliktpotenzials. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 266 ff. eAG) verwiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Darin rügt sie, einer Rückführung des Kindes stehe eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls entgegen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass L. massive körperliche, psychische und sexuelle Gewalt durch den Antragsteller erlebe. Dieser untersage auch eine notwendige psychotherapeutische Unterstützung. Nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung sei L. zusammengebrochen und habe mit Suizid gedroht, falls sie zum Antragsteller zurückkehren müsse. Auch ein möglicher Loyalitätskonflikt könne die Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung nicht beseitigen. Sicherungsmaßnahmen durch das französische Gericht seien nicht erfolgt und stünden durch das französische Jugendamt auch nicht an. Sie selbst könne L. in Frankreich aufgrund ihrer Berufstätigkeit in Deutschland nicht betreuen. Außerdem stehe einer Rückführung des Kindes die Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 HKÜ entgegen, da sich das L. nachhaltig einer Rückkehr nach Frankreich widersetze.

Der Kindesvater ist der Beschwerde entgegengetreten. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Unter anderem bestreitet er wiederholt die von L. berichteten Vorwürfe gegen seine Person. Er verweist auf die Instrumentalisierung durch die Mutter und die Verletzung seines Mitsorgerechts durch deren Verhalten. Hilfsweise hat er beantragt, dass L. bis zum Abschluss dieses Verfahrens vom zuständigen Jugendamt in Obhut genommen und den Eltern vorübergehend der Kontakt mit dem Kind untersagt werde, damit sie der Einflussnahme im mütterlichen Haushalt schnellstmöglich entzogen werde. Er halte die psychotherapeutische Behandlung von L. für dringend geboten, die allerdings am Wohnsitz des Kindes in Frankreich erfolgen müsse, wo L. schon vor den Sommerferien 2025 in Behandlung gewesen sei. Auf Anforderung des Senats hat er eine Bestätigung der Psychologin M. (Bl. 89, 92 eOLG) über die durchgeführten Gespräche zwischen ihr und L. vorgelegt.

Seit dem 17. Oktober 2025 ist ein neues Sorgerechtsverfahren in Frankreich anhängig, in dem der Kindesvater die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sich beantragt. In der Anhörung vom 5. November 2025 beim Amtsgericht Celle haben beide Eltern erklärt, mit einer vorübergehenden Inobhutnahme von L. einverstanden zu sein, was das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin unterstützt haben (s. Bl. 222 eAG). Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin haben im Beschwerdeverfahren aktuelle Berichte übersandt und beide deutlich gemacht, dass eine direkte Übergabe des Kindes an den Kindesvater zu belastend wäre und eine vorübergehende Fremdplatzierung des Kindes zur weiteren Klärung der Situation und zur psychologischen Anbindung des Kindes, am besten in Frankreich, wichtig sei (Bl. 95 ff., 101 ff eOLG).

Der Senat hat über das Haager Verbindungsrichternetzwerk entsprechend Art. 27 Abs. 4 Brüssel-IIb-VO aktuelle Informationen über mögliche Schutzmaßnahmen für L. in Frankreich eingeholt. Danach sind in Frankreich zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung eine vorübergehende Unterbringung des Kindes und eine Unterstützungsmaßnahme in schulischer Hinsicht sowie für den Beziehungsaufbau zum Vater in Frankreich vom Staatsanwalt in C. beantragt worden. Ferner konnte ein Bericht der französischen Sozialbehörde in H. vom 15. Januar 2026 zu den kindlichen Belangen und dem väterlichen Haushalt in Frankreich eingeholt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Berichte, Protokolle und Stellungnahmen des Verfahrens verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht und innerhalb der Zweiwochenfrist des § 40 Abs. 2 Satz 2 IntFamRVG eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat konnte über sie auch ohne erneute Durchführung einer persönlichen Anhörung, einschließlich einer erneuten Kindesanhörung, entscheiden, weil das Amtsgericht bereits umfassende Ermittlungen durchgeführt und diese dokumentiert hat und von einer erneuten Durchführung einer persönlichen Anhörung der Beteiligten keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Der Senat schließt sich nach eigener kritischer Würdigung der Sach- und Rechtslage und ergänzenden Ermittlungen der überzeugenden Begründung der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung an, welche zutreffend die Rückführung von L. nach Frankreich und gegebenenfalls Herausgabe angeordnet hat, worauf zunächst Bezug genommen wird. Wie bereits in dem vorangegangenen Rückführungsverfahren ausgeführt, dient die Anordnung der Rückführung vor allem dazu, die Sorgerechtsfrage zwischen den Eltern vor dem international zuständigen Gericht in Frankreich zu klären. Gegenstand des anhängigen Rückführungsverfahrens ist daher gerade nicht die Entscheidung darüber, bei welchem Elternteil das Kind seinen dauerhaften Aufenthalt haben soll (vgl. Art. 19 HKÜ). Diese Frage ist vielmehr von den französischen Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden. Zu diesem Zweck ist die Kindesmutter erneut zur Zurückführung von L. nach Frankreich verpflichtet, wo aktuell bereits ein Sorgerechtsverfahren anhängig ist.

1. Nach Art. 12 Abs. 1 HKÜ ist die sofortige Rückgabe eines Kindes anzuordnen, wenn das Kind im Sinne von Art. 3 HKÜ widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbracht oder dort zurückgehalten worden ist und bei Eingang des Antrags bei dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde des Vertragsstaats, in dem sich das Kind befindet, eine Frist von weniger als einem Jahr seit dem Verbringen oder Zurückhalten verstrichen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

L. wird von der Antragsgegnerin seit dem 31. August 2025 widerrechtlich in Deutschland zurückgehalten. Gemäß Artikel 3 HKÜ ist das Zurückhalten eines Kindes widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Vor dem Zurückhalten durch die Antragsgegnerin hatte L. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes auf den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung, den Daseinsschwerpunkt des Kindes, an. Das in Frankreich geborene Kind lebte bis zum Zeitpunkt des Ferienumgangs mit der Antragsgegnerin im Haushalt des Kindesvaters in Frankreich, wo es auch die Schule besuchte.

Indem die Antragsgegnerin L. nicht wie vereinbart am 30. August 2025 in Paris dem Antragsteller wieder übergeben hat, verletzte sie das Mitsorgerecht des Antragstellers, der einem weiteren Verbleib des Kindes in Deutschland nicht zugestimmt hat. Aufgrund der Entscheidung des Gerichts in C. vom 5. Dezember 2023, bestätigt durch die Entscheidung des Berufungsgerichts vom 17. Oktober 2024, üben beide Kindeseltern die elterliche Sorge für L. gemeinsam aus und liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im väterlichen Haushalt. Das Mitsorgerecht wurde durch den Kindesvater auch tatsächlich bis zum Ferienumgang der Kindesmutter im Sommer 2025 ausgeübt. Er hat mit L. in einem Haushalt gelebt und das Kind versorgt und betreut.

2. Der sofortigen Rückgabe des Kindes steht auch nicht Art. 13 HKÜ entgegen. Weder kann der Senat eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind, dem nicht durch geeignete Vorkehrungen in Frankreich begegnet werden könnte, noch ein Widersetzen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ feststellen.

a) Der Senat hat keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung des Kindes deswegen nicht erfolgen darf, weil diese mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre oder das Kind in eine unzumutbare Lage gebracht würde (Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ). Nach dieser Vorschrift, die im Hinblick auf den Zweck des Übereinkommens - Bekämpfung internationaler Kindesentführung und Verwirklichung der Sorgerechtsregelung der Vertragsstaaten - restriktiv auszulegen ist (BVerfG, NJW 1996, 3145; OLG Schleswig Beschluss vom 15. April 2020 - 15 UF 7/20; OLG Hamm, FamRZ 2002, 44; OLG Rostock, NJW-RR 2001, 1448), ist das Gericht nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die vorgenannten Gefahren bestehen. Dabei ist zu bedenken, dass eine Rückführungsanordnung nicht unmittelbar in das Sorgerecht eingreift, durch die Rückführung soll vielmehr erst die tatsächliche Voraussetzung für eine Sorgerechtsentscheidung durch ein Gericht des Herkunftsstaates ermöglicht werden. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten strengen Anforderungen zum Schutz des Kindeswohls im Sinne von § 1666 BGB finden deshalb grundsätzlich keine Anwendung auf Entscheidungen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (BVerfG, NJW 1997, 3301 [BVerfG 18.07.1997 - 2 BvR 1126/97]). Die Kindeswohlprüfung und diesbezügliche Ermittlungen sind vielmehr vorrangig von dem für die Sorgerechtsentscheidung international zuständigen Gericht vorzunehmen. An das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Die Vorschrift greift nur ein bei absoluten, zwingenden Gründen für eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Art. 3, 12 HKÜ die Rückführung anzuordnen ist.

aa) Eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für L. ergibt sich zunächst nicht aus den von der Antragsgegnerin erhobenen Misshandlungsvorwürfen durch den Antragsteller. Zwar würden die von der Antragsgegnerin erhobenen Vorwürfe körperlicher und sexueller Misshandlungen durch den Antragsteller bei deren Vorliegen eine schwerwiegende Gefahr begründen. Der Vortrag der Antragsgegnerin und die Anhörung aller Beteiligten reichen jedoch auch aus Sicht des Senats unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen und psychotherapeutischen Bescheinigungen zur Begründung hinreichender Anhaltspunkte für das Vorliegen der erhobenen Misshandlungsvorwürfe nicht aus. Denn die eingereichten Bescheinigungen beschränken sich lediglich auf die überaus knappe Darstellung der erfolgten kurzen Gespräche mit L.. Die hierbei geäußerten Tatsachen werden jeweils ohne kritische Würdigung als Grundlage für die weitere Empfehlung herangezogen, und es wird insofern folgerichtig von einer Rückführung zum Antragsteller abgeraten.

So endet der Bericht der Facharztpraxis für Kinder - und Jugendpsychiatrie vom 2. Dezember 2025 (Bl. 298 f. EAG) mit der Empfehlung, ein Ausreiseverbot für L. bis zur Erstellung eines psychologischen Gutachtens zu verhängen, wofür ein externer Gutachter vom Gericht bestellt werden müsse; eine Rückführung nach Frankreich destabilisiere L.s Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt massiv. Diese Empfehlung wird nicht näher begründet. Dargestellt wird lediglich der Vorstellungsanlass. L. habe sich in Begleitung ihrer Mutter in der Praxis vorgestellt und berichtet, dass sie gegen ihren Willen zu ihrem Vater zurückgeführt werden müsse, der in Frankreich lebe. Die Mutter habe sich an die Praxis gewandt, weil eine Empfehlung eines ambulanten Psychotherapeuten dem Gericht für ein Ausreiseverbot nicht ausreiche. Über den Gesundheitszustand des Kindes enthält der Bericht keine weiteren Angaben. Insofern wird deutlich, dass die Empfehlung der Arztpraxis lediglich aufgrund der Schilderungen der Antragsgegnerin erfolgte. Des Weiteren lässt sich dem Bericht entnehmen, dass der Arztbesuch nicht in erster Linie dazu diente, L.s Gesundheit zu verbessern, sondern vielmehr die Position der Antragsgegnerin in dem Rückführungsverfahren zu bestätigen.

Auch die Bescheinigung des Kinder- und Jugendpsychotherapeuten vom 4. November 2025 (Bl. 201 eAG) stellt lediglich Verdachtsdiagnosen auf und gründet diese auf eine dreizeilige Schilderung, das Kind und die Antragsgegnerin hätten von massiver körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt berichtet. Aus der Bescheinigung geht dabei nicht einmal hervor, welche konkreten Aussagen von wem getroffen wurden.

Auch der stationäre Aufenthalt L.s in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der A.-Klinik vom 29. August bis zum 5. September 2025 gibt dem Senat keinen Anlass dafür, vor einer Rückführung des Kindes weitere Ermittlungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen. L. wurde stabil und ohne Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen (Entlassungsbericht der A.-Klinik vom 5. September 2025, Bl. 164 eAG). Diagnostiziert wird L. eine sonstige Reaktion auf eine schwere Belastung. Empfohlen wurde eine ausführliche Klärung durch die Jugendhilfe und gegebenenfalls Installation von entsprechenden Unterstützungsmaßnahmen. Bei Bestehenbleiben der Symptomatik solle eine ambulante psychotherapeutische Behandlung zur weiteren Stabilisierung aufgenommen werden. In der richterlichen Anhörung vom 30. August 2025 im Rahmen des beigezogenen einstweiligen Unterbringungsverfahrens (69 F 370/25 EAUB Amtsgericht Hildesheim) wollte L. kaum Angaben zu ihrer häuslichen Situation machen. Laut Anhörungsprotokoll vom 30. August 2025 (Bl 5 eAG 69 F 370/25 EAUB) zeigte L. sich in der Anhörung sehr verschlossen, niedergeschlagen und abwartend. Es habe den Eindruck gemacht, dass sie sich in einer Konfliktsituation befinde.

Auffallend ist, dass L. andererseits im Beisein ihrer Mutter konsistent gegenüber zahlreichen Ärzten, Therapeuten und Verfahrensbeteiligten geäußert hat, der Antragsteller schlage sie und schreie sie an. Der Senat sieht - ebenso wie das Amtsgericht -, dass sich L. in einem schwerwiegenden Loyalitätskonflikt befindet. L. erlebt aktuell erneut, dass ihre Mutter alles dafür unternimmt, sie bei sich zu behalten. Andererseits hat L. ihren Lebensmittelpunkt bei ihrem Vater. Sie ist bereits einmal nach Durchführung eines Rückführungsverfahrens zu ihrem Vater nach Frankreich zurückgeführt worden, und das in Frankreich zuständige Gericht hat zudem ihren Lebensmittelpunkt bei ihrem Vater angeordnet. Nach Einschätzung des Senats kann L. dieses Spannungsfeld derzeit in der Obhut der Antragsgegnerin für sich nur so lösen, dass sie sich einseitig und zulasten des Antragstellers positioniert. Sie stellt ihre Lebenssituation in Frankreich unreflektiert einseitig negativ dar und erklärt sich dahingehend, nicht mehr in Frankreich bzw. bei dem Antragsteller leben zu wollen. Dadurch versucht L. der für sie unerträglichen Zwangslage zu entfliehen.

Dies wird nicht zuletzt dadurch deutlich, dass sie sich gegenüber allen am Verfahren beteiligten Institutionen mit nahezu gleichen Worten erklärt hat, gegenüber dem Gericht, der Verfahrensbeiständin und der Mitarbeiterin des Jugendamtes. Dabei blendet L. ihr Leben in Frankreich bewusst oder unbewusst aus. In der erstinstanzlichen amtsgerichtlichen Anhörung vom 5. November 2025 erwähnte L. nichts über ihren Schulbesuch in Frankreich, die Freizeitaktivitäten, gemeinsame Unternehmungen mit dem Antragsteller. Ihre einseitigen Angaben vermitteln den Eindruck, dass sie alles Positive an Frankreich ausblendet, um ihre aktuelle Verweigerungshaltung gegenüber dem Antragsteller und ihrem Leben in Frankreich nicht anzutasten. In diesem Zusammenhang ist, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu berücksichtigen, dass L. mehr als zwei Jahre, lediglich unterbrochen durch vergleichsweise kurze Ferienaufenthalte bei der Antragsgegnerin, bei dem Antragsteller in Frankreich lebte. Im Rahmen der in Frankreich bis Mitte Oktober 2024 geführten Sorgerechtsverfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen den Lebensmittelpunkt L.s im Haushalt ihres Vaters sprechen könnten. In Frankreich nahm L. die im Entlassungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie der A.-Klinik empfohlene psychologische Unterstützung bereits wahr.

So hat L. auf Wunsch des Kindesvaters in der Zeit von Dezember 2024 bis Juni 2025 psychotherapeutische Sitzungen bei einer in Frankreich niedergelassenen klinischen Psychologin besucht. Nach Einschätzung der Psychologin habe L. in diesem Zeitraum Anzeichen von emotionalem Rückzug und allgemeiner Hypervigilanz gezeigt und sei nicht in der Lage gewesen, eine eigene Meinung zu äußern, sobald ihre familiäre Situation zur Sprache gekommen sei. Gespräche über Schule oder soziales Leben hätten sie deutlich beruhigt und echte Offenheit in ihren Beziehungen gefördert. Diese Elemente schienen sich mit einem Loyalitätskonflikt zu verbinden, der zu regelmäßig wiederkehrenden Gefühlen von Traurigkeit, Schuldgefühlen und mitunter Verwirrung in ihrer Wahrnehmung führten (Bescheinigung der klinischen Psychologin vom 20. Dezember 2025, Bl. 89 eOLG).

Dieser Bescheinigung lässt sich zum einen entnehmen, dass sich der Antragsteller um das Wohlbefinden seiner Tochter sorgt und kümmert, indem er emotionale Schwierigkeiten bei seiner Tochter wahrnimmt und sich um Unterstützung für sie bemüht. Dieses Bemühen des Antragstellers wäre nicht zu erwarten, wenn er gegen seine Tochter tatsächlich massive körperliche, psychische und sexuelle Gewalt ausüben würde. Zum anderen weist die Psychologin, die L. über mehrere Monate kennengelernt hat, auf einen bestehenden Loyalitätskonflikt hin, der das Kind sehr belastet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass L. im vorliegenden Rückführungsverfahren gegenüber zahlreichen, für sie unbekannten Ärzten, Therapeuten und Verfahrensbeteiligten geäußert hat, der Antragsteller schlage sie, schreie sie an und berühre sie an der Unterhose, während sie hiervon gegenüber ihrer seit längerer Zeit vertrauten Therapeutin in Frankreich nichts hierüber erwähnt und sie vielmehr nicht dazu in der Lage war, über ihre familiäre Situation zu sprechen.

Auch wenn L. diesbezüglich gegenüber der Verfahrensbeiständin angegeben hat, sie habe den Psychologen nichts davon erzählt, weil sie diesen nicht vertraut habe, fällt doch auf, dass L. nur im Beisein oder zumindest in der Umgebung ihrer Mutter von diesen Vorfällen berichtet. Wie das Amtsgericht meint auch der Senat, dass angesichts der Erfahrungen aus der Vergangenheit von einer starken Einflussnahme der Kindesmutter auf das Kind ausgegangen werden muss, damit diese ihr langjähriges Ziel eines Wechsels von L. in ihren Haushalt erreicht. Der Senat ist ebenfalls skeptisch, dass diese Angaben auf echten Erlebnissen des Kindes beruhen, insbesondere solcher, die einer weiteren Aufklärung noch vor Erlass einer Rückführungsentscheidung bedürften. Angesichts der Dringlichkeit von Entscheidungen nach dem Haager Rückführungsübereinkommen und aufgrund der in Frankreich sichergestellten weiteren psychologischen Anbindung des Kindes ist es nicht angezeigt, diesseits die Einholung eines langwierigen Sachverständigengutachtens zur näheren Aufklärung der erhobenen Vorwürfe zu veranlassen. Vielmehr haben die vom Senat über das Verbindungsrichternetzwerk erlangten Informationen wie der Sozialbericht aus Frankreich ergeben, dass es in der Vergangenheit keine besonderen Auffälligkeiten bei L. etwa in der Schule oder im Kontakt mit dem Vater gegeben hat.

Ferner steht fest, dass dort hinreichende Schutzmaßnahmen bei einer Rückkehr des Kindes vorbereitet sind, insbesondere eine vorübergehende Inobhutnahme des Kindes und die Unterstützung in schulischer Hinsicht. Sollten sich die Vorwürfe gegen den Vater also wider Erwarten doch erhärten, können die französischen Behörden und Gerichte die notwendigen Schutzmaßnahmen für das Kindeswohl treffen.

bb) Eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind sieht der Senat zwar in dem für L. bestehenden Loyalitätskonflikt begründet. Denn L. hat sich gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und sämtlichen in Deutschland ausgesuchten Ärzten und Therapeuten gegen eine Rückkehr nach Frankreich zum Antragsteller ausgesprochen. Zuletzt hat sie gegenüber der Verfahrensbeiständin in einem Gespräch am 6. Januar 2026 geäußert, sich umzubringen, wenn sie zum Antragsteller zurückmüsse. Eine Rückführung des Kindes in dieser Situation ohne flankierende Maßnahmen birgt die Gefahr, den ohnehin schon besorgniserregenden Zustand des Kindes zu verschlechtern. Insofern hat sowohl die A.-Klinik, in der sich L. stationär aufgehalten hat, sowie ihre französische Therapeutin, die sie bereits seit einigen Monaten begleitet, eine starke Belastung des Kindes und weiteren Therapiebedarf bestätigt. Nach Einschätzung der Verfahrensbeiständin in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2025 (Bl. 186 f. eAG) leidet L. nun schon über viele Jahre unter den massiven Elternkonflikten. Zwei HKÜ-Verfahren und zudem die zahlreichen Verfahren in Frankreich seien mehr als jedes Kind ertragen könne; L. benötige dringend psychotherapeutische Hilfe. Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an. Die sich aus der großen Belastung des Kindes ergebenden Fragen sind unter psychologischer Begleitung dringend zu klären. Dies kann und muss aber vorrangig in dem Heimatland des Kindes, also Frankreich, erfolgen, wie sich aus den Regelungen des internationalen und europäischen Rechtsverkehrs ergibt. Denn nach Art. 27 Abs. 3 Brüssel IIb-VO darf das Gericht die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Art. 13 Abs. 1 lit. b HKÜ nicht verweigern, wenn nachgewiesen ist, dass hinreichende Vorkehrungen getroffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten (MK-BGB/Heiderhoff, 9. Aufl., HKÜ Art. 13 Rn. 49). Solche Vorkehrungen sind hier getroffen worden. Insbesondere sind in Frankreich die Vorbereitungen für eine Unterbringung des Kindes außerhalb der Familie getroffen worden, sodass L. zunächst zur Ruhe kommen und psychologisch begleitet die Wiederaufnahme des Kontakts zum Vater erfolgen kann.

b) Schließlich ist die Rückführungsanordnung auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 2 HKÜ abzulehnen. Danach kann das Gericht es ablehnen, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn festgestellt wird, dass sich das Kind der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen.

Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen, obwohl L. gegenüber sämtlichen Ärzten, Therapeuten und Verfahrensbeteiligten, zuletzt gegenüber der Verfahrensbeiständin am 6. Januar 2026, erklärt hat, sie wolle nicht zurück nach Frankreich zum Antragsteller. Damit wehrt sich L. zwar gegen eine Rückkehr, indem sie ankündigt, nicht zurück zum Antragsteller zu wollen und sich im Falle der Anordnung der Rückführung umzubringen, was eine nachdrückliche und ernsthafte Weigerung darstellt. Ein Widersetzen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 HKÜ stellt dies jedoch nicht dar, weil der Widerstand des Kindes nicht nur eindeutig, nachdrücklich und nachhaltig geäußert werden muss, sondern auch selbstbestimmt. An der letzten Voraussetzung fehlt es schon dann, wenn das Kind erkennbar durch den Entführer beeinflusst worden ist, etwa durch Geschenke oder Drohungen (EGMR, NJOZ 2015, 1148 Rn. 78; AG Saarbrücken FamRZ 2003, 398 ff; Hanke FamRB 2016, 227; BeckOGK/Markwardt, 1.12.2023, HKÜ Art. 13 Rn. 51). Der autonome Wille des Kindes ist für die Versagung der Rückführung immer positiv festzustellen. Entscheidend ist insoweit, ob das Kind fähig ist, seine Lage zu verstehen und trotz möglicher Einflussnahme, insbesondere seitens des Entführers, einen eigenen Willen zu bilden (BeckOGK/Markwardt, 1.12.2023, HKÜ Art. 13 Rn. 55).

L. steht derzeit, sei es durch bewusste oder unbewusste Beeinflussung und durch das Erleben der elterlichen Konflikte, eindeutig im Lager der Mutter. Ihre Reaktion auf Fragen zu ihrer familiären Situation, zeigt eindeutig, dass sie gerade nicht in der Lage ist, eine eigene Meinung zu fassen. Sie ist zu einer eigenen unbeeinflussten Willensbildung jedenfalls derzeit nicht in der Lage. Einer differenzierten Sicht- und Betrachtungsweise ihrer Zeit in Frankreich war sie im Rahmen der erstinstanzlichen richterlichen Anhörung nicht zugänglich, wie sich dem Anhörungsvermerk und der Begründung des Amtsgerichts nachvollziehbar entnehmen lässt. L. weiß, dass die Antragsgegnerin sie bei sich haben will. Sie fühlt sich für das Wohlergehen der Antragsgegnerin verantwortlich. Sie sieht sich gefordert, zugunsten der Antragsgegnerin dafür einzutreten, dass sie bei dieser bleiben kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren auf §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 3 FamGKG.

Gegen den Beschluss des Senats findet die Rechtsbeschwerde nicht statt (§ 40 Abs. 2 Satz 4 IntFamRVG).

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