Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 31.08.2020 – 1 OLG 24 Ss 71/19

Oberlandesgericht Dresden

Strafsenat Aktenzeichen: 1 OLG 24 Ss 71/19 Landgericht Leipzig 14 Ns 617 Js 10310/18

URTEIL Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

X.Y. , geboren am … in …, … Staatsangehöriger, wohnhaft …

Verteidigerin: Rechtsanwältin …

wegen Verdachts der Volksverhetzung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden in der am 31.08.2020 durchgeführten Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht S. als Vorsitzende,

Richterin am Oberlandesgericht H., Richter am Oberlandesgericht D. als Beisitzer,

Staatsanwalt R. als Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft,

Rechtsanwältin K. als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizhauptsekretärin B. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für R e c h t erkannt:

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04. Oktober 2018 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Torgau hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Leipzig mit Urteil vom 04. Oktober 2018 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 55,00 € verurteilt. Im Übrigen hat es ihn vom Vorwurf der Volksverhetzung aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04. Oktober 2018 mit den Feststellungen aufzuheben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Leipzig zurückzuverweisen.

Die Verteidigerin hat beantragt, die Revision der Staatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.

II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Leipzig hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand, insbesondere ist die rechtliche Wertung des Landgerichts - auch eingedenk des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes im Revisionsverfahren - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich somit darauf, ob dem Tatrichter bei der

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Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (BGH, NStZ 2012, 110). Bei einem Freispruch aus Rechtsgründen - wie dies vorliegend der Fall ist - müssen die Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO ergeben, ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet wird.

Diesen Anforderungen wird das landgerichtliche Urteil gerecht.

Das Landgericht, das den Sachverhalt rechtsfehlerfrei festgestellt hat, hat - unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Art. 5 GG - und Heranziehung der hierzu ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung das Tatbestandsmerkmal des „Verharmlosens“ im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB verneint. Es hat sich dabei insbesondere der Ansicht des Oberlandesgerichts Rostock angeschlossen, wonach das „U-Bahn-Lied“, das nur den Sitz des gegnerischen Vereins erwähnt und deshalb ein Fußballbezug nicht sicher auszuschließen sei, dahingehend zu interpretieren sei, dass den „Gegnern eine - als solche erkannte und als historische Wahrheit akzeptierte - besonders grausame und menschenverachtende Vernichtung gewünscht werde“ (OLG Rostock, Beschlus vom 23. Juli 2007 - Ss 80/06 -). Einer solchen Deutung stünde damit ein qualitatives oder quantitatives Bagatellisieren „entschieden entgegen“. Gleichfalls könne der Liedtext nicht dahin gedeutet werden, dass das Geschehen in „Auschwitz gutgeheißen werden“ solle. Das Landgericht hat hieran anschließend ausgeführt, dass die vom OLG Rostock vorgenommene Deutung des Liedtextes möglich und der dieser Interpretation zugrunde gelegte Fußballbezug - vorliegend - nicht „hinreichend sicher auszuschließen sei“. Es hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Lied „in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Fußballspiel zwischen einer Mannschaft aus xxx und dem örtlichen Verein von - nicht ausschließbar - Anhängern des örtlichen Fußballvereins gegrölt“ worden sei.

Diese Wertung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht insbesondere in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Äußerungsdelikten. Danach verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen - wie dies vorliegend der Fall ist - die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2017, 1001 ff. m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem Liedtext vorliegend eine Deutung zugrunde legte, die von § 130 Abs. 3 StGB nicht erfasst wird. Zwar könnte der gegenständliche Liedtext auch dahingehend zu verstehen sein, dass der Bau einer U-Bahn in das Konzentrationslager Auschwitz auch heute möglich wäre und damit die Einmaligkeit des durch die Nationalsozialisten verübten Unrechts durch die

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Massenvernichtung von Menschen wiederholt werden könnte. Dies könnte deshalb auch ein „Verharmlosen“ im Sinne des § 130 Abs. 3 StGB zum Ausdruck bringen. Da die verfahrensgegenständliche Textzeile somit aber mehrdeutig ist und eine der Vorschrift des § 130 Abs. 3 StGB nicht unterfallende Deutung - insbesondere aufgrund des vorliegenden eindeutigen Fußballbezugs - nicht sicher auszuschließen ist, war das Landgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert, der Äußerung eine zur Verurteilung führende Deutung zugrundezulegen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft war deshalb als unbegründet zu verwerfen.

S. Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

D. Richter am Oberlandesgericht

H. Richterin am Oberlandesgericht