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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 18.09.2020 – 1 Reha Ws 26/19
Oberlandesgericht Dresden
Rehabilitierungssenat Aktenzeichen: 1 Reha Ws 26/19 Landgericht Dresden BSRH 13/17 GenStA Dresden 12 Ws 419/19
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BESCHLUSS
In der Rehabilitierungssache des
F. M. , verstorben im … 1967
- Betroffener -
Antragsteller und Beschwerdeführer: Dr. U. M., …, verstorben am … 2018
gesetzlich vertreten durch: 1. Dr. M. M., … 2. O. M., …
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt … Rechtsanwalt …
hat der Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Dresden am 18.09.2020
beschlossen:
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 18. Juni 2019 wird aus den zutreffenden und durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist gemäß § 359 Nr. 6 StPO i.V.m. § 15 StrRehaG zulässig. Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Konventionswidrigkeit der Entscheidungen des Landgerichts Dresden vom 24. August 2009
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und des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. November 2010, die sich auf einen zunächst bestimmten und dann wieder aufgehobenen Anhörungstermin des Antragstellers durch das Landgericht Dresden gründete, lässt besorgen, dass die vorgenannten Entscheidungen hierauf beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass während mündlicher Erörterungen weitere Erkenntnisse hätten gewonnen werden können. Die ausführliche Anhörung des Beschwerdeführers hat das Landgericht im Zuge des Wiederaufnahmeverfahrens zwischenzeitlich nachgeholt, so dass der in den Ausgangsverfahren bestehende Verfahrensmangel geheilt ist.
Eine in das Ermessen des Senats gestellte mündliche Anhörung des Antragstellers ist nicht veranlasst (§ 11 Abs. 3 StrRehaG). Der Antragsteller hat im Verfahren umfangreich schriftlich vorgetragen und ist vom Landgericht ausführlich angehört worden. Damit ist nicht zu erwarten, dass durch eine mündliche Anhörung weitere Erkenntnisse gewonnen werden können.
Der Senat kommt dem durch seinen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28. August 2020 gestellten Antrag des Antragstellers, diesem “für den Fall der Identifikation von Gesichtspunkten durch den Senat, die einer Rehabilitation des Betroffenen entgegenstehen könnten“ einen rechtlichen Hinweis zu erteilen, nicht nach. Diese Vorgehensweise käme einer Mitteilung des voraussichtlichen Ergebnisses der Entscheidung durch den Senat - der lediglich bereits dem Antragsteller bekannte bzw. von diesem selbst eingereichte Unterlagen bewertet hat - gleich, zu der der Senat nicht gehalten ist.
2. Die Enteignungen des Betriebs- und Privatvermögens des Betroffenen rechtfertigen eine strafrechtliche Rehabilitierung nicht; eine strafrechtliche Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG liegt nicht vor. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass es sich bei den Maßnahmen im Zusammenhang mit den Enteignungen um verwaltungsrechtliche und nicht um strafrechtliche Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 5 StrRehaG handelt. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, ist mit diesen keine spezifische strafrechtliche Vergeltung für ein zu missbilligendes Verhalten bezweckt worden. Die Einziehungen nach Listen stellen vielmehr Maßnahmen von Verwaltungsbehörden des Freistaats Sachsens dar, die einer Entscheidung nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht zugänglich sind.
§ 1 Abs. 5 StrRehaG dehnt die strafrechtliche Rehabilitierung auf den - außergerichtlichen - Bereich rechtsförmiger oder rein faktischer grob rechtsstaatswidriger, insbesondere politisch motivierter Strafverfolgung aus (Bruns/Schröder/Tappert StrRehaG § 1 Rdnr. 182). Die Vorschrift ist so zu interpretieren, dass ein inhaltlicher oder thematischer Zusammenhang einer staatlichen Zwangsmaßnahme mit dem Vorwurf einer nach DDR-Recht oder
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DDR-Rechtspraxis strafbaren Handlung bestehen muss (KG VIZ 1993, 88). Staatliches Handeln muss sich dabei als spezifische strafrechtliche Vergeltung für das missbilligte Verhalten darstellen (OLG Dresden, Beschluss vom 29. April 2004 - 4 Ws 93/03 - juris; KG, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 2 Ws 191/10 - juris).
Vorliegend scheidet die Annahme, es handele sich um strafrechtliche Maßnahmen im vorgenannten Sinne, aus. Ausgangspunkt der Enteignungen war der SMAD-Befehl Nr. 124 und der Volksentscheid zum Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes, auf welches auch der Untersuchungsbericht im Falle M. vom 15. März 1947 ausdrücklich verweist. Die Richtlinien dienten dabei der Lenkung des staatlichen Handels im Zusammenhang mit den nach dem Gesetz (Volksentscheid) erfolgten Enteignungsmaßnahmen; dies wird ohne weiteres aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten und den von der Kammer beigezogenen Unterlagen (vgl. zu letzterem: Bl. 534 ff. d.A.; insbesondere Schreiben Prof. Dr. K. vom 24. April und 25. Mai 1946, Bl. 536, 537, 544, 545 d.A., und Richtlinien für die Aufstellung der Listen, Bl. 550 - 552 d.A.) deutlich. Die Richtlinien stellen insoweit Anleitungen für die die Enteignungen Durchführenden dar. Sie enthalten neben organisatorischen und verfahrenstechnischen Regelungen Anleitungen zur Anwendung des oben genannten Gesetzes über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes, regeln somit die dienstinstruktionelle Bindung der Verwaltung beim Vollzug des Gesetzes. Sie haben damit nicht den Charakter von Rechtsnormen, sondern von Verwaltungsvorschriften (vgl. dazu auch BVerwGE 61, 15).
Der Volksentscheid, dessen Umsetzung die Richtlinien gedient haben, hatte das Ziel der Friedenssicherung (vgl. insbesondere Richtlinien für die Aufstellung der Listen, Bl. 552 d.A., Aufruf zum Volksentscheid, Bl. 559 d.A., Deklaration des Präsidiums der Landesverwaltung zum Volksentscheid, Bl. 564 d.A. und Beschluss S 9/48 vom 31. März 1948, Bl. 582 d. A.). Dem steht nicht entgegen, dass im Vorfeld der Beschlussfassung zu den Richtlinien auch auf den Zweck des Strafens abgestellt wurde. Denn auch bei Normen außerhalb des Strafrechts können Sanktionen in Betracht kommen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach dem gesamten Verlauf ausgehend vom SMAD-Befehl Nr. 124 die Sanktion (Enteignung) feststand und durch die Richtlinien in Form von Handlungsanleitungen lediglich eingegrenzt werden sollte, welches Unternehmen der Enteignung unterliegt, was mit dem Volksentscheid bestätigt werden sollte.
Die Enteignung der Vermögenswerte des Betroffenen stellt zwar einen Fall der Nacherfassung, das heißt einer Erfassung nach Durchführung des Volksentscheides dar. Dennoch erfolgte, wie es sich bereits aus dem Untersuchungsbericht vom 15. März 1947 durch entsprechende Bezugnahme auf den SMAD-Befehl Nr. 124 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung/Oberbefehlshabers der Gruppe der Sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland vom 30. Oktober 1945 und den Volksentscheid ergibt,
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eine Orientierung an den diesbezüglichen Vorgaben. Zudem wird aus den vom Antragsteller vorgelegten Anlagen 114 und 122 deutlich, dass nicht die Bestrafung des Betroffenen beabsichtigt war, sondern die wirtschaftliche Nutzung des Betriebes. In dem Schreiben der Landesverwaltung Sachsen an den Vizepräsidenten S. vom 19. August 1946 (Anlage 114) wird moniert, dass der Betrieb des Betroffenen sich weder auf der A- noch auf der C-Liste der zu enteignenden Betriebe befinde und weiterhin im alleinigen Besitz des Betroffenen sei. Zwar wird ausgeführt, der Betroffene habe aus der Betriebskasse 235.000,00 Reichsmark ent- und mit sich genommen. Besonders hervorgehoben wird jedoch der Umstand, dass der Betrieb mit der Herstellung von Penicillin begonnen habe, weshalb zu überlegen sei, ob “dieser außerordentlich wichtige Betrieb aufgrund der Flucht des F. M. unter Mitnahme von 235.000,00 Reichsmark flüssiger Betriebsmittel nicht nachträglich noch in die C-Liste aufgenommen werden“ könne. Hieraus folgt, dass die eigentliche Zielsetzung in der Enteignung des Betriebs des Betroffenen bestand, ohne dass ersichtlich wäre, dass hiermit eine Strafmaßnahme im obigen Sinn verbunden gewesen wäre. Auch ergibt sich aus einem Schreiben des SED-Kreisvorstandes … vom 09. Dezember 1946 (Anlage 122), dass dem Bestreben, den Betroffenen - als Nacherfassungsfall - zu enteignen, maßgeblich wirtschaftliche Motive zugrundelagen. Denn in dem Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Fall der Unmöglichkeit der Enteignung des Betriebes jedenfalls veranlasst werden möge, “dass die Verschiebung der Firma nach dem Westen verhindert wird“.
Darüber hinaus enthält aber auch der Untersuchungsbericht der Sächsischen Präsidialkommission vom 15. März 1947, welcher der Enteignung unmittelbar vorausgegangen ist, kein konkretes gegen (Straf-) Gesetze verstoßendes Verhalten des Betroffenen, sondern ordnet den Betroffenen lediglich gemäß den Richtlinien dem Attribut des Naziverbrechers, des aktivistischen Nazis bzw. des Kriegsverbrechers unter. Aus dem Untersuchungsbericht ergibt sich, dass der Betroffene in dem Fragebogen zum Volksentscheid die Angabe weiterer Betriebsinhaber, die Mitglieder nationalsozialistischer Organisationen gewesen sein sollen, verschwiegen, er durch seine Personalpolitik Mitglieder der SA und der NSDAP bevorzugt und auch sonst Maßnahmen, die den Betrieb zu einen nationalsozialistischen Musterbetrieb machen sollten, unterstützt haben soll. Darüber hinaus habe der Betriebsobmann am 21. September 1942 die Belegschaft unter Androhung von Sanktionen wie Anzeigen bei der Geheimen Staatspolizei oder dem Entzug von Lebensmittelkarten aufgefordert, sich bei Kontakten mit im Betrieb tätigen ausländischen Mitarbeitern, insbesondere den Angehörigen der Sowjetunion gegenüber, zurückzuhalten. Gegen Ende des Krieges seien Bestrebungen unternommen worden, den Betrieb in den Dienst der Kriegsproduktion zu stellen. Darüber hinaus habe der Betriebsobmann Dr. Sx. am 18. Oktober 1944 eine Mitarbeiterin, die deshalb inhaftiert worden sei, bei der Geheimen Staatspolizei denunziert, weil sie sich den Kriegsgefangenen gegenüber menschlich verhalten hätte. Inwieweit der Betroffene an dieser Maßnahme beteiligt war, wird in dem
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Untersuchungsbericht (vgl. dort Zif. 13) ausdrücklich offengelassen. Ferner - so der Untersuchungsbericht - wäre festzustellen, in welchem Umfang sich der Betroffene wegen der Erfindung eines Sterilisationsmedikamentes des Verbrechens gegen die Menschlichkeit nach dem Gesetz des alliierten Kontrollrates schuldig gemacht habe, wobei das Führen der Ermittlungen jedoch Aufgabe der Strafverfolgung sei. Bezogen auf die Nachkriegszeit bestehe zudem der Verdacht, dass sich der Betroffene durch Nichteinstellung neuer Arbeitskräfte und Entnahme eines Betrags von 235.000 RM der Wirtschaftssabotage schuldig gemacht haben könnte. Aus dem Untersuchungsbericht vom 15. März 1947, welcher die entscheidende Grundlage der Enteignungen des Betroffenen darstellt, wird somit deutlich, dass zwischen den verwaltungsrechtlichen Enteignungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Richtlinien einerseits und strafrechtlicher Ahndung andererseits ausdrücklich unterschieden wurde. Zudem geht aus dem Bericht hervor, dass die Enteignungsmaßnahmen gerade nicht mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten (Strafrecht im engeren Sinne) des Betroffenen begründet wurde. So werden beispielsweise auch Verhaltensweisen Dritter angeführt, die dem Betroffenen nicht unbedingt zugeordnet werden können. Vor diesem Hintergrund ist gegen die Auffassung des Landgerichts, der strafrechtliche Charakter für die angeordnete Maßnahme sei zu verneinen, nichts zu erinnern und es hat bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass - selbst rechtsstaatswidriges - Verwaltungshandeln der strafrechtlichen Rehabilitierung nicht zugänglich ist.
Abschließend merkt der Senat an, dass die - mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Juni 2020 beantragte - Erholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die an Maßnahmen gegen den Betroffenen beteiligte K 5, die der Sächsischen Präsidialkommission Belastungsmaterial gegen den Betroffenen zur Entscheidung vorgelegt habe, Vorgängerorgan des MfS gewesen sei, nicht veranlasst ist. Den vorhandenen Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass die Sächsische K 5 Belastungsmaterial gegen den Betroffenen zusammengestellt und der Sächsischen Präsidialkommission zur Entscheidung vorgelegt hätte bzw. dass die Sächsische K 5 überhaupt im Zusammenhang mit den Enteignungsmaßnahmen tätig geworden wäre, so dass es auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage schon aus diesem Grunde nicht ankommt.
3. Ausreichende Tatsachen, die die Annahme des rechtsstaatswidrigen Erlasses eines gegen den Betroffenen gerichteten Haftbefehls der Kriminalpolizei K 5 wegen des Strafvorwurfs der Sabotage des Betriebes in X. begründen, liegen nicht vor.
Das Rechtsstaatsprinzip enthält das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, der grundsätzlich zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen muss. Art. 2 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen ein Recht
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auf effektiven Rechtsschutz. Dieses Recht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 1995 - 2 BvR 1023/94 - juris). § 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG verpflichtet dabei die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Das Gericht muss deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen. Es muss Hinweisen auf eine mögliche politische Verfolgung oder sonstige sachfremde Gründe unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen. Hierbei sind im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Es sind sämtliche Erkenntnisquellen zu verwenden, die erfahrungsgemäß dazu führen können, die Angaben eines Betroffenen zu bestätigen (BVerfG ZOV 2015, 19). Erst wenn alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, ist in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (Herzler in Herzler/Ladner/Pfeifer/Schwarze/Wende Rehabilitierung 2. Aufl. 1997 § 10 StrRehaG Rdnr. 7). § 10 Abs. 2 StrRehaG fordert insoweit nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen. Damit wird für Rehabilitierungsverfahren klargestellt, dass der Richter sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (Herzler a.a.O.. Rdnr. 10). Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten des Antragstellers (KG Berlin VIZ 1994, 258; BVerfG VIZ 2000, 276).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßstäbe vermag der Senat - ebenso wie das Landgericht - nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass gegen den Betroffenen ein Haftbefehl im obigen Umfang erlassen worden ist. Zudem sind aber auch keine Ermittlungsansätze ersichtlich, denen nachzugehen der Senat nach obigen Grundsätzen gehalten wäre. Ein gegen den Betroffenen gerichteter Haftbefehl liegt nicht vor und kann auch nicht mehr beigebracht werden, da insoweit - wie ferner die umfangreichen Bemühungen des Antragstellers zeigen - offenbar Unterlagen nicht mehr vorhanden sind. Gleiches gilt für die Mitteilung des exakten Inhalts eines etwaigen Haftbefehls. Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen genügen jedoch für den Beweis des Vorliegens eines Haftbefehls nicht, da hierdurch dessen Erlass nicht nachvollzogen werden kann. Auch lassen sich den vorgelegten Schriftstücken keine Angaben zu der ausstellenden Behörde und zum konkreten Inhalt eines gegen den Betroffenen etwaig ergangenen Haftbefehls entnehmen. Insbesondere ist der konkrete Inhalt eines Haftbefehls auch aufgrund der vom Beschwerdeführer unter Ziffer 131 der Beschwerdebegründung genannten Unterlagen nicht feststellbar. Unklar bleibt schon, welcher Straftatbestand dem Betroffenen zur Last liegen soll. Denn selbst wenn eine rechtswidrige Entnahme des Betrages von 235.000,00 Reichsmark durch den Betroffenen unterstellt werden würde, ist damit nicht zwingend die Annahme verbunden, dass die Kriminalpolizei K 5 wegen des Strafvorwurfs der Sabotage gegen den Betroffenen vorgegangen wäre. Ausweislich der Anlage K21, die die Ergebnisse
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einer Sondersitzung in der Bibliothek der Firma M. vom 15. März 1946 unter Teilnahme u. a. des Stadtrats Y. - Industriedezernent der Stadt X. - zusammenfasst, wird zwar die Entnahme des oben genannten Betrags durch den Betroffenen als “gravierend“ und “schwerwiegend“ bezeichnet und festgestellt, dass jener für diesen Betrag “persönlich haftbar“ sei. Die Erhebung eines strafrechtlichen Vorwurfs liegt hierin - wie auch in dem Schreiben vom 09. April 1946 (Anlage 22) des Stadtrats Y. an den Betroffenen - aber nicht. Auch aus der Anlage K 23, die den Inhalt einer Rede des Stadtrats Y. bei der Betriebsversammlung der Firma des Betroffenen vom 16. April 1946 mitteilt, ergibt sich, dass allenfalls die vage Möglichkeit einer künftigen Strafverfolgung durch die zuständigen Organe wegen des Vorwurfs der Wirtschaftssabotage angesprochen wurde. Im Schreiben der Landesverwaltung … an den Vizepräsidenten S. vom 19. August 1946 (Anlage 114) wird das Handeln des Betroffenen hinsichtlich der Entnahme der 235.000,00 Reichsmark als Privatentnahme bezeichnet, die entsprechend hätte verbucht werden müssen, und die Möglichkeit der Begehung einer Steuerhinterziehung angesprochen. Schon deshalb ist es in keiner Weise zwingend oder auch nur naheliegend, dass ein etwaiger Haftbefehl den Vorwurf der Sabotage nach Ziffer 2. SMAD-Befehl Nr. 160/45 zum Gegenstand hatte und der Haftbefehl daher - wie der Beschwerdeführer meint - rechtsstaatswidrig gewesen wäre. Ferner ist die vom Antragsteller benannte Anlage WA 97, die ein Schreiben der I. K. an den Betroffenen vom 20. Mai 1946 enthält, unbehelflich, da dort lediglich die subjektive Betrachtungsweise der Geschehnisse seitens der Verfasserin dieses Schreibens dargelegt ist. Auch sind die weiteren Unterlagen, insbesondere die eidesstattliche Versicherung des Betroffenen vom 12. März 1952 nicht geeignet, hier für Aufklärung zu sorgen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, gegen den Betroffenen sei ein Haftbefehl mit dem Strafvorwurf der Sabotage erlassen worden, fehlt es damit an einer belastbaren Tatsachengrundlage, so dass dessen Vortrag sich in Vermutungen erschöpft. Verbleibende Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Rehabilitierung gehen jedoch - wie bereits ausgeführt - zu Lasten des Beschwerdeführers.
4. Eine Kostenentscheidung ist im Rehabilitierungsverfahren nicht veranlasst.
D. Richter am Oberlandesgericht
H. Richterin am Oberlandesgericht
W. Richterin am Oberlandesgericht