Rechtsprechung / Oberlandesgericht Dresden

Oberlandesgericht Dresden Urteil vom 01.10.2020 – 9 U 87/18

Orientierungssatz

Beim Tod eines nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nur dann, wenn die Auswirkungen des Betroffenen weit über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, den die Person beim Tod naher Angehöriger erfahrungsgemäß erleidet.(Rn.62)

Verfahrensgang

vorgehend LG Stendal, 15. Juni 2018, 21 O 242/17

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 18.536,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an die Klägerin beginnend ab dem 01.07.2018 jeweils zum letzten eines Monats 169,62 € zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4 zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Dieses sowie das angefochtene Urteil sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 64.773,41 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Hinsichtlich des Sachverhalts wird vorab auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

2

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht Stendal die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.457,12 € nebst Zinsen zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

3

Zur Begründung hat es, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, wie folgt ausgeführt:

4

Bei der Berechnung des Barunterhalts seien nicht ansatzfähig die Instandhaltungskosten für das Haus, das Grundschulddarlehn, da es der Vermögensbildung diene und das Mobiltelefon, das individuell und nicht von sämtlichen Mitgliedern des Haushalts genutzt worden sei. Auch das PS-Los gehöre nicht zu den Kosten der Haushaltsführung.

5

Hinsichtlich des Naturalunterhalts seien die Kosten der Tierhaltung (Kaninchen, Hund etc.) nicht zu berücksichtigen, da es sich insoweit um ein Hobby handele.

6

Demgegenüber seien die Zeitansätze für die Straßenreinigung (1 h) und die Gartenarbeit (10 h) zu berücksichtigen. Das Grundstück der Familie sei 2.000 m2 groß. Ziehe man die Gebäudefläche von 120 m2 ab, so bleibe eine Freifläche von 1.880 mag für die jeweils 0,01 Std/Woche und m2 angesetzt werden könnten. Die Reparaturen seien mit 0,6 Stunden zu berücksichtigen. Der weitere Vortrag der Klägerin im Übrigen sei auf Einmalleistungen zurückzuführen. Die Hausarbeit sei von mit den von der Klägerin angesetzten 2 1/2 Stunden in voller Höhe zu berücksichtigen. Auch für die Autopflege seien 0,2 Stunden zu berücksichtigen.

7

Bei dem Naturalunterhalt sei von einem Stundenlohn von 8,00 € auszugehen.

8

Schmerzensgeld sei aufgrund der zum Zeitpunkt des Todes des Ehemanns der Klägerin noch geltenden Vorschriften nur gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Demnach gebe es nur bei Schockschäden ein Schmerzensgeld, wenn die Auswirkungen bei dem Betroffenen über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgingen, die Personen beim Tod naher Angehöriger erfahrungsgemäß erlitten. Im vorliegenden Fall sehe die Kammer die Behauptung der Klägerin als erwiesen an. Insoweit wird auf die Ausführungen auf Seite 14 / 15 des angegriffenen Urteils verwiesen. Das Schmerzensgeld schätzt das Landgericht auf 5.500,00 Euro.

9

Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien unter Zugrundelegung eines Wertes von 27.363,04 € zu erstatten.

10

Wegen des weiteren Inhalts des Urteils wird auf Bd. l, BI. 185 f. d. A. verwiesen.

11

Gegen dieses ihr am 16.07.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 16.08.2018 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 17.09.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet.

12

Die Beklagten haben sich der Berufung angeschlossen.

13

Die Klägerin verfolgt mit der Berufung teilweise die erstinstanzliche Forderung weiter.

14

Die Klägerin rügt, dass jährliche Instandhaltungskosten für das Familienheim in Höhe von 1.156,22 € nicht berücksichtigt worden seien. Instandhaltungskosten für das Familienheim fielen regelmäßig an. Diese seien mit monatlich nicht einmal 100,00 € auch nicht übersetzt.

15

Des Weiteren rügt sie die Nichtberücksichtigung des Mobiltelefons und die monatlichen Kosten für ein PS-Los. Überdies seien die Kosten für das gemeinsam mit dem verstorbenen Ehegatten aufgenommene Darlehn als Fixkosten zu berücksichtigen. Dieses sei bereits zu Lebzeiten des Ehemannes aufgenommen worden und sei durch das gemeinsame Einkommen bedient worden. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung sei die Klägerin nunmehr gehalten, diese Tilgungsleistungen allein aus ihrem Einkommen zu bedienen. Auch der Mobilfunkvertrag sei von den Eheleuten zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten abgeschlossen und zwar zur Nutzung durch die Eheleute. Nunmehr müsse die Klägerin diese Kosten allein aus ihrem Einkommen bedienen.

16

Zu Unrecht habe das erstinstanzliche Gericht den Naturalunterhaltsanspruch zu niedrig angesetzt. Das Landgericht habe den Zeitanteil für die Haushaltsführung mit 14,3 Std./Woche ermittelt. Dabei sei zu Unrecht der Aufwand für das Ausführen des Familienhundes von täglich einer Stunde und die Versorgung und Pflege der gehaltenen Kaninchen nicht berücksichtigt. Es gehöre aber, wie auch die Haltung von Kleintieren, zum Naturalunterhaltsschaden. Der Haushaltsführungsschaden sei mit einem Stundensatz von zumindest 10,00 € zu berücksichtigen.

17

Im Weiteren habe die Klägerin bereits erstinstanzlich beantragt, einen Unterhaltsschaden auch über den Monat Juni 2018 hinaus auszuurteilen. Dieser werde mit dem Berufungsantrag weiterverfolgt.

18

Der Gegenstandswert für die außergerichtliche Geltendmachung des Schadens sei entsprechend höher anzusetzen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

unter Abänderung des am 15.06.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stendal werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere 41774,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2016 zu zahlen sowie

21

unter Abänderung des am 15.06.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Stendal die Beklagten als Gesamtschuldner weiter zu verurteilen, an die Klägerin beginnend ab dem 01.07.2018 jeweils zum letzten eines Monats 216,80 € zu zahlen.

22

Die Beklagten beantragen,

23

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,

24

und im Wege der unselbständigen Anschlussberufung,

25

die Klage unter teilweiser Abänderung vollständig abzuweisen.

26

Die Beklagten verteidigen das Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Beklagten vertreten weiterhin die Auffassung, dass die Instandhaltungskosten als Fixkosten nicht zu berücksichtigen seien.

27

Hinsichtlich des Naturalunterhalts habe das Landgericht einen zu hohen Zeitansatz gewählt. Das Landgericht habe zu Unrecht Tätigkeiten in Ansatz gebracht. Es sei völlig irrelevant für die übliche Straßenreinigung 10 Wochenstunden zu berücksichtigen. Ein Ansatz von 14,3 Wochenstunden bei der Berechnung des Naturalunterhalts sei nicht akzeptabel.

28

Es seien Absetzungen deshalb vorzunehmen, weil mit zunehmendem Alter der verstorbene Ehemann nicht in der Lage gewesen wäre, die umfangreichen Leistungen dauerhaft vorzunehmen.

29

Es sei auch fehlerhaft, der Klägerin für eine eigene psychische Beeinträchtigung ein Schmerzensgeld zuzusprechen. Zumindest hätte das Landgericht diese Frage nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens beantworten dürfen.

30

Die Klägerin beantragt,

31

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

32

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.

33

Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage der psychischen Beeinträchtigung der Klägerin durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen …. Die Sachverständige ist sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung auch noch zur Erläuterung ihres Gutachtens geladen worden.

34

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten sowie das Protokoll des Termins am 01.09.2020 verwiesen.

II.

35

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden 511, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg.

36

Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet.

37

Die Klägerin hat gegen die Beklagten gemäß 7, 18 StVG, 115 WG einen Anspruch in Höhe des ausgeurteilten Betrages.

38

1. Zum Unterhaltsschaden

39

Zutreffend stellt das Landegericht fest, dass die Eheleute gemäß § 1360 BGB aufgrund ihrer beiderseitigen Berufstätigkeit verpflichtet waren, Barunterhalt und Naturalunterhalt zu leisten.

40

Damit ist der wechselseitige Unterhaltsanspruch zu errechnen. Dies hat das Landgericht zutreffend vorgenommen.

41

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sieht jedoch der Senat auch hinsichtlich der fixen Kosten einen Betrag für die Instandhaltung des Einfamilienhauses als ansetzbar an. Hier ist von dem von der Klägerin angegebenen Jahresbetrag von 1.156,22 € auszugehen. Ein Einfamilienhaus mit einer Fläche von 120 m2 bedarf kontinuierlicher Maßnahmen zur Instandhaltung bzw. entsprechende Rücklagen. Dabei ist der Betrag von nicht einmal 100,00 €/Monat nicht übersetzt und wird vom Senat gemäß § 287 ZPO geschätzt.

42

Allerdings ist die Berufung der Klägerin insoweit erfolglos, als die Klägerin die Kosten für die Bedienung des Darlehns berücksichtigt wissen will. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass es sich hierbei ganz überwiegend um Vermögensbildung handelt. Dieses Vermögen fließt dem oder den nunmehrigen Eigentümern zu. Damit handelt es sich um Vermögensbildung und nicht um Kosten, so dass eine Berücksichtigung ausscheidet. Im Übrigen wird insoweit auch auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

43

Gleiches gilt für die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten für das Mobiltelefon. Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beitrag des Erblassers als fixe Kosten gewertet werden soll. Üblicherweise - etwas Anderes ist nicht vorgetragen - kann ein Vertrag für ein Mobiltelefon kurzfristig gekündigt werden. Dann ist es ohne weiteres möglich, z. B. mit einem Prepaid-Handy, nur die Kosten zu tragen, die auch tatsächlich derjenige verursacht, der mit dem Telefon telefoniert.

44

Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht die Kosten für das PS-Los nicht berücksichtigt. Solche Prämiensparlose haben zweierlei Bedeutung; zum einen dienen sie der Vermögensbildung. Insoweit kommen diese Kosten als fixe Kosten nicht zum Tragen. Hier gilt dieselbe Begründung wie die, die auch für die Begleichung des Darlehens gilt. Soweit es sich beim PS-Los auch um eine Gewinnmöglichkeit handelt, handelt es sich um ein Glücksspiel. Eventuelle Gewinne würden nunmehr auch nach dem Tod des Ehemannes allein der Klägerin zufließen.

45

Unter Berücksichtigung der Kosten für die Instandhaltung ergibt sich folgende Berechnung des Barunterhaltes:

46

Nettoeinkommen

absolut

relativ

Erblasser

1.452,03

51%

Klägerin

1.400,80

Fixe Kosten

Jahresbeitrag

Heizungswartung

117,81 €

Grundsteuer

266,28 €

Ka-Versicherung

618,44 €

Hundesteuer

40,00 €

GEZ

210,00 €

Instandhaltung

1.156,22 €

Sky-Deutschland

797,88 €

Tageszeitung

300,00 €

Versicherungen

1.355,40 €

Strom

788,72 €

Telekom

576,48 €

Kontoführung

15,80 €

KfZ-Steuer

86,00 €

Einlagerung Reifensatz

82,00 €

Wasser

332,00 €

Abfall

140,16 €

Heizung/Erdgas

1.770,57 €

Jahressumme

8.653,76 €

Monatssumme

Berechnung

721,15 €

Nettoeinkommen Erblasser

1.452,03 €

Fixkostenanteil Erblasser 51 %

367,79 €

Zu verteilendes Einkommen

des Erblassers

1.084,24 €

Davon 50 % Anteil des

Hinterbliebenen

542,12 €

Zuzüglich Fixkostenanteil

367,79 €

entgangener Barunterhalt

Ersparter Unterhaltsbeitrag

909,91 €

Nettoeinkommen der Klägerin

1.400,80 €

./. Fixkostenanteil der Klägerin

353,36 €

zu verteilendes Einkommen

der Klägerin

1.047,44 €

davon 50 % Anteil des Erblassers

523,72 €

Vorteilsausgleich

-523,72 €

Entgangener Barunterhalt

386,19 €

47

Dem Stundenansatz des Landgerichts für den Naturalunterhalt tritt der Senat nach eigener Prüfung uneingeschränkt bei.

48

Zutreffend verweist das Landgericht darauf, dass die Haltung der Tiere (Kaninchen, Hund) nicht zu berücksichtigen ist. Hierbei handelt es sich um ein Hobby. Insoweit wird vorab auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Hinzu kommt, dass es zwar sein mag, dass unter gewissen Umständen solche Tiere nicht nur ein Hobby sind. Allerdings sind die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätig gewesen. Sie hatten lediglich im ländlichen Bereich ein größeres Grundstück, wodurch sich an der Einordnung der Tierhaltung als Hobby nichts ändert.

49

Die Zeit für die Straßenreinigung ist lediglich mit 1 Stunde angesetzt. Hier ist es lediglich in der Tabelle des Landgerichts zu einer Verwechslung mit der Gartenarbeit gekommen. Zur Begründung der Stundenansätze wird vollumfänglich auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

50

Die Beklagten können nicht damit gehört werden, bei dem Stundenansatz sei auch die altersbedingte reduzierte Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der verstobene Ehemann der Klägerin wäre heute nicht einmal 60 Jahre alt. In den nächsten Jahren wäre seine Leistungsfähigkeit für die angesetzten Arbeiten nach dem normalen Verlauf der Dinge nicht herabgesetzt.

51

Zutreffend hat das Landgericht den Stundensatz pro Stunde mit 8,00 € gewählt.

52

Ansatzpunkt hierfür muss der Mindestlohn sein, da es sich um Arbeiten auf niedriger Qualifikationsstufe handelt. Auch wenn der Mindestlohn hier unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Mindestlohn in einer abhängigen Beschäftigung versteuert werden muss und hiervon auch Sozialabgaben abzuführen sind. Bei einem Mindestlohnempfänger liegt der Nettolohn damit weit unter 8,00 €/Std. Insoweit sind auch weiterhin 8,00 €/Std. angemessen. Damit ergibt sich der vom Landgericht ermittelte Anspruch auf Naturalunterhalt: in Höhe von monatlich 489,63 €.

53

Damit liegt der Wert des entgangenen Unterhalts bei monatlich 875,82 €. Auf diesen Unterhaltsanspruch hat sich die Klägerin das anrechnen zu lassen, was sie an Ersatzleistungen durch die Berufsgenossenschaft erhalten hat. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

54

entgangener

abz.

Rest

Monat

Unterhalt

BG Rente

Sep 13

875,82

1.331,78

-455,96

Okt 13

875,82

1.331,78

-455,96

Nov 13

875,82

1.331,78

-455,96

Dez 13

875,82

1.331,78

-455,96

Jan 14

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595,65

280,17

Feb 14

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280,17

Mrz 14

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Apr 14

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280,17

Mai 14

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Jun 14

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595,65

280,17

Jul 14

875,82

556,72

319,1

Aug 14

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319,1

Sep 14

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319,1

Okt 14

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319,1

Nov 14

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319,1

Dez 14

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Jan 15

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Feb 15

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Mrz 15

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Apr 15

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Mai 15

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Jun 15

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319,1

Jul 15

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599,00

276,82

Aug 15

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599,00

276,82

Sep 15

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599,00

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Okt 15

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Nov 15

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Dez 15

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276,82

Jan 16

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Feb 16

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Mrz 16

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Apr 16

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Jun 16

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Jul 16

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695,47

180,35

Aug 16

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Sep 16

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Okt 16

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Nov 16

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Dez 16

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Jan 17

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Feb 17

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Mrz 17

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Apr 17

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Mai 17

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Jun 17

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Jul 17

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684,20

191,62

Aug 17

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684,20

191,62

Sep 17

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684,20

191,62

Okt 17

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Nov 17

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Dez 17

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Jan 18

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191,62

Feb 18

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Mrz 18

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Apr 18

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Mai 18

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191,62

Jun 18

875,82

684,20

191,62

55

Insgesamt beläuft sich der Unterhaltsschaden für die Zeit von September 2013 bis Juni 2018 auf 11 Euro.

56

Hinzu kommt der monatliche Unterhaltsschaden ab dem Juli 2018. Ab diesem Zeitpunkt lag die Rente bei 706,20 q sodass eine Differenz von 169,62 € verbleibt, die die Beklagten monatlich der Klägerin zu zahlen haben.

57

2. Zu den Rechtsanwaltskosten

58

Es verbleibt bei dem Ansatz des Landgerichts in Höhe von 1.564,26 Euro.

59

Auch bei der nunmehr etwas höheren Verurteilungssumme verbleibt es bei der Gebührenstufe.

60

3. Zum Schmerzensgeld

61

Zutreffend hat das Landgericht das Schmerzensgeld mit 5.500,00 € angesetzt.

62

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Ein solcher Anspruch ergibt sich über § 823 Abs. 1 BGB nach der damals gültigen Rechtslage nur dann, wenn die Auswirkungen des Betroffenen weit über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, den die Person beim Tod naher Angehöriger erfahrungsgemäß erleidet.

63

Nach Einholung des Sachverständigengutachtens der Sachverständigen … geht der Senat davon aus, dass die Beeinträchtigungen der Klägerin deutlich über dieses Maß hinausgingen. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass auch dann, wenn zuvor Depressionen bestanden, die Symptomatik bei der Klägerin durch den Tod ihres Ehemannes eine Qualität aufwies, die deutlich schwerer war als im Regelfall beim Tode eines nahen Angehörigen. Dies schließt die Sachverständige zum einen aus der erhöhten Dosierung des Antidepressivums, zum anderen daraus, dass die Klägerin noch heute psychisch reagiert, wenn sie z.B. Sirenen hört. Auch die Anhörung der Sachverständigen hat das von ihr im schriftlichen Sachverständigengutachten gefundene Ergebnis nicht erschüttert. Zwar hat die Sachverständige eingeräumt, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr die vollständige Erinnerung hatte und sie sich auf den Bericht das damals behandelnden Arztes gestützt hat, ohne die Patientenunterlagen gesehen zu haben. Allerdings hat die Sachverständige sich auf ihre Berufserfahrung berufen können und auch heute die im Bericht dargestellten Krankheitssymptome als plausibel erachtet. Danach geht der Senat davon aus, dass eine erheblich höhere Beeinträchtigung bei der Klägerin vorlag.

64

Insoweit bedarf es auch nicht der Beiziehung der Behandlungsunterlagen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte vorhanden, die den Befund des damals behandelnden Arztes in Frage stellen könnten; vielmehr wird dieser durch die nunmehrigen Feststellungen der Sachverständigen bestätigt. Auch wenn der Senat den Antrag in der mündlichen Verhandlung seitens der Beklagten so versteht, dass die Sachverständige unter Hinzuziehung der Behandlungsunterlagen ein weiteres Gutachten fertigt bzw. ihr Gutachten nochmals erläutert, erscheint dies in Anbetracht des klaren Ergebnisses der sachverständigen Feststellungen nicht als erforderlich.

65

Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils an.

66

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 97, 91 ZPO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus 708 Nr. 10, 711 ZPO.

67

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

68

Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 3, 9, ZPO, 47 GKG.