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Oberlandesgericht Dresden Entscheidung vom 09.11.2020 – 1 Reha Ws 22/20

Oberlandesgericht Dresden

Rehabilitierungssenat Aktenzeichen: 1 Reha Ws 22/20 Landgericht Chemnitz, BSRH 70/20 GenStA Dresden 12 Ws 437/20

BESCHLUSS

In der Rehabilitierungssache des

P. T. , geboren am … in …, wohnhaft: …

- Betroffener und Antragsteller -

hat der Beschwerdesenat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Dresden am 09.11.2020

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Juli 2020 aufgehoben.

2. Der Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung hinsichtlich seiner Heimunterbringungen vom 03. Juni 1979 bis zum 21. Juli 1982 sowie vom 13. April 1984 bis 28. März 1985 in Spezialheimen (Durchgangsheim „…“ in xxx sowie im Jugendwerkhof “…“ in yyy) wird als unbegründet zurückgewiesen.

3. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§ 14 StrRehaG).

Gründe: I.

Durch vorläufige Verfügung des Rates des Kreises xxx/Referat Jugendhilfe vom 01. Juni 1979 (Verf.-Reg.-Nr. 42/79) und - folgend - durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises xxx vom 07. Juni 1979 (Beschl.-Reg.-Nr. 15/79) wurde im Hinblick auf den Antragsteller die Heimerziehung angeordnet. Diese wurde ab dem 03. Juni 1979 im

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Durchgangsheim … und ab dem 20. August 1979 bis zum 21. Juli 1982 im Spezialkinderheim “…“ vollzogen.

Mit Beschluss des Rates des Kreises xxx - Jugendhilfeausschuss - vom 11. August 1983 (Beschl.-Reg.-Nr. 23/83) wurde hinsichtlich des Betroffenen erneut die Heimerziehung angeordnet, die im Zeitraum vom 13. April 1984 bis zum 28. März 1985 im Jugendwerkhof “…“ in yyy vollzogen wurde. Zuvor befand sich der Betroffene seit dem 15. Dezember 1983 zunächst in Untersuchungs- und sodann aufgrund des Urteils des Kreisgerichts xxx vom 24. Februar 1984 (S 17/84), mit dem der Betroffene wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden war, in Strafhaft.

Mit Schreiben vom 23. März 2020 hat der Betroffene seine Rehabilitierung für die Unterbringungen in den oben genannten Zeiträumen beantragt.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 hat die Rehabilitierungskammer des Landgerichts Chemnitz dem Antrag des Betroffenen stattgegeben und die oben genannten Verfügungen über die Anordnung der Heimerziehung aufgehoben sowie festgestellt, dass die aufgehobenen Entscheidungen rechtsstaatswidrig waren und der Antragsteller zu Unrecht vom 03. Juni 1979 bis zum 21. Juli 1982 sowie vom 13. April 1984 bis zum 28. März 1985 in Spezialheimen untergebracht war. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Antragsteller rehabilitiert ist.

Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz. Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 13. Juli 2020 aufzuheben und den Antrag des Betroffenen auf Rehabilitierung abzulehnen.

II.

Die zulässig erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Chemnitz hat Erfolg.

1. Die durch einen Jugendhilfeausschuss erfolgte Unterbringung in einem Kinderheim bzw. Spezialkinderheim ist grundsätzlich eine im Sinne des § 2 StrRehaG rehabilitierungsfähige Entscheidung über die Anordnung von Freiheitsentzug. Die Tatsache, dass Freiheitsentziehung stattgefunden hat, führt aber nur dann zu einer strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn - wie § 2 StrRehaG vorschreibt - auch die sonstigen Voraussetzungen dafür gemäß § 1 StrRehaG gegeben sind. Dies bedeutet, dass Beschlüsse eines Jugendhilfeausschusses nur dann für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben sind, wenn sie mit wesentlichen Grundsätzen einer rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind.

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Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat, ihr sachfremde Erwägungen zugrunde lagen oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zum zugrunde liegenden Einweisungsgrund standen (ständige Rechtsprechung; vgl. auch BGH NJW 2015, 1702 ff. m.w.N.). Die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Prüfung muss ergeben, dass die konkrete Einweisung sachfremden Zwecken gedient hat (vgl. KG NJ 2007, 424, m.w.N.), wobei nach dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes allein die jeweiligen behördlichen Entscheidungen einer Überprüfung unterliegen. Nur auf deren Rechtsstaatswidrigkeit kommt es an, so dass lediglich die Gründe für die Anordnung der Heimerziehung maßgeblich für die Rehabilitierungsentscheidung sind, nicht aber die jeweiligen Bedingungen der Unterbringung im Heim (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16. Juli 2018, - 22 Ws Reha 16/17 - juris).

Nach der durch das 6. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR eingefügten Vorschrift des § 10 Abs. 3 StrRehaG wird jedoch vermutet, dass die Anordnung der Heimerziehung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, wenn eine Einweisung in ein Spezialheim oder eine vergleichbare Einrichtung, in der eine zwangsweise Umerziehung erfolgte, stattfand. Diese Vermutung kann jedoch durch die Feststellung widerlegt werden, dass die Anordnung aus anderen Gründen, wie z.B. Fürsorgeerwägungen, erfolgt ist. Hierzu hat das Gericht positiv festzustellen, die Unterbringung habe nicht auch der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient (vgl. OLG Rostock NJ 2020, 181 f.).

2. Die gesetzliche Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG, dass die Anordnung der Heimerziehungen der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat, ist vorliegend widerlegt.

a) Zwar war der Betroffene in Spezialheimen im Sinne des § 10 Abs. 3 StrRehaG untergebracht worden. Ausweislich der vorliegenden Akte des Referats Jugendhilfe des Rates des Kreises xxx befand sich der Betroffene aufgrund der vorläufigen Verfügung des Rates des Kreises xxx/Referat Jugendhilfe vom 01. Juni 1979 und des Beschlusses

des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises xxx vom 07. Juni 1979 im Zeitraum vom 03. Juni 1979 bis zum 21. Juli 1982 in den Durchgangsheimen … und im Spezialkinderheim “..“ sowie aufgrund des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses des Rates des Kreises xxx vom 11. August 1983 nach seiner Haftentlassung im Zeitraum vom 13. April 1984 bis zum 28. März 1985 im Jugendwerkhof “…“ in xxx. Sowohl das Durchgangsheim und das Spezialkinderheim als auch der Jugendwerkhof sind Spezialheime im Sinne des § 10 Abs. 3 StrRehaG. Denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Anordnung über die Spezialheime vom 22. April

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1965 (GBl. 1965 II Nr. 35, S. 268) gehören diese Einrichtungen zu den Spezialheimen. Die Unterbringung des Betroffenen im Durchgangsheim ist hier ebenfalls von der Regelung umfasst, da sie unmittelbar der Vorbereitung der Einweisung des Betroffenen in das Spezialkinderheim diente.

b) Die gesetzliche Vermutung ist vorliegend jedoch widerlegt. Hinsichtlich der Einweisung in das Spezialkinderheim “…“ weisen die oben genannten Beschlüsse aus, dass die Heimunterbringung wegen massiven Fehlverhaltens des Betroffenen erfolgt ist. So hat sich der zum damaligen Zeitpunkt 12jährige Betroffene wiederholt vom Elternhaus entfernt und sich in anderen Städten herumgetrieben, in Scheunen und Turnhallen übernachtet und Diebstähle im Elternhaus und in Verkaufseinrichtungen begangen. Gemeinsam mit einem anderen 14jährigen Jugendlichen hat er sich im Mai 1979 umhergetrieben und unberechtigt eine Vielzahl von Mopeds benutzt, Einbrüche begangen und in fremden Wochenendgrundstücken genächtigt. Damit war das intensive strafbare Verhalten des Betroffenen, das eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellte, Anlass für die Anordnung der Heimerziehung durch die damaligen Jugendbehörden. Die Einweisung des Betroffenen in ein Spezialheim diente somit nicht der politischen Verfolgung oder wurde aus sonst sachfremden Erwägungen angeordnet. Sie erfolgte vielmehr, um dem negativen Werdegang des Betroffenen entgegenzuwirken und somit aus fürsorgerischen Gründen.

Gleiches gilt für die Einweisung des Betroffenen in den Jugendwerkhof durch Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 11. August 1983. Ausweislich dieses Beschlusses hat sich der Betroffene - zu diesem Zeitpunkt in einem Lehrlingsinternat untergebracht und bei der LPG “…“ eine Lehrausbildung absolvierend - wiederholt mit anderen Jugendlichen in verschiedenen Städten des Bezirkes … herumgetrieben, gegen Brandschutz- und Heimordnungen verstoßen und seine eigene Mutter bestohlen. Darüber hinaus hat er permanent die Arbeit gebummelt und sein Verhalten trotz mehrfacher Aussprachen seitens des Ausbildungsbetriebs, der Einleitung von Erziehungsmaßnahmen und einer Verwarnung durch das Lehrlingswohnheims nicht geändert. Schon diese Umstände lassen die Einweisung in den Jugendwerkhof aus damaliger Sicht als gerechtfertigt erscheinen.

Die negative Entwicklung des Antragstellers wird darüber hinaus - wenn auch nicht zur Begründung der Einweisungsentscheidung herangezogen - bestätigt durch den Umstand, dass der Betroffene durch Urteil des Kreisgerichts xxx vom 24. Februar 1984 wegen Diebstahls (Tatzeit Oktober/November 1983) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wegen der er sich vom 15. Dezember 1983 bis zu seiner Aufnahme in den Jugendwerkhof am 13. April 1984 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden hatte.

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Damit lagen der Unterbringung in dem Jugendwerkhof keine sachfremden Zwecke zugrunde. Die Entwicklung des Betroffenen zeigte erhebliche Erziehungs- und Verhaltensdefizite auf, so dass festzustellen ist, dass die Anordnung der Heimerziehung ausschließlich aus fürsorgerischen Gesichtspunkten erfolgt ist und ihr keine sachfremden Gründe zugrundelagen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass durch den Akteninhalt nicht belegt ist, dass der Betroffene - wie in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 behauptet - an einer psychischen Erkrankung, nämlich ADHS, gelitten hat, die zu den Verhaltensauffälligkeiten und damit letztendlich zu den Einweisungen geführt hätte. Zwar wurden dem Betroffenen - wie sich aus dem Bericht des Spezialkinderheims “…“ vom 22. Februar 1982 ergibt - zeitweise Beruhigungsmedikamente verabreicht. Gleichzeitig wurde dort aber unter Bezugnahme auf eine Bestätigung der Oberärztin Dr. med. zzz von der Kinderklinik ** ausgeführt, dass bei dem Betroffenen neurologisch keinerlei Krankheitswerte vorlägen und dessen Vehaltensauffälligkeiten ausschließlich milieubedingt seien. Eine psychische Erkrankung des Betroffenen als Ursache seines Verhaltens kann danach nicht festgestellt werden.

Auch die vom Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2020 geschilderten Bedingungen der Unterbringung sind nicht geeignet, eine Rehabilitierung zu begründen. Diese sind für die Frage der Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme grundsätzlich nicht maßgeblich (Senat, Beschluss vom 28. Februar 2018 - 1 ReHa Ws 8/18 -). Vielmehr kommt es allein auf die Gründe der Anordnung an, die vorliegend nicht politisch motiviert waren. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Antragsteller unter dem Erlebten massiv zu leiden hatte. Auf die Frage, ob eine Rehabilitierung zu erfolgen hat, haben diese Folgen nach der Wertung des Gesetzgebers jedoch keinen Einfluss.

III.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 3 StrRehaG.

H. Richterin am Oberlandesgericht

W. Richterin am Oberlandesgericht

D. Richter am Oberlandesgericht